Aus den Entscheidungsgründen:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beurteilung des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Berechtigung des Klagebegehrens dem Zweitbeklagten gegenüber im vollen Umfange dem Gründe nach zufolge der Vorschrift des § 1313a ABGB. zutrifft, weil dieses Klagebegehren schon nach Art. IV EVzKraftfVerkG. begrundet ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist nämlich mit dem Erstgerichte festzuhalten, daß der Zweitbeklagte im Zeitpunkte des Verkehrsunfalles Halter des Kraftfahrzeuges im Sinne der Bestimmungen des KraftfVerkG. gewesen ist, so daß er für das Verschulden des Erstbeklagten, seines Dienstnehmers, dessen er sich bei der Probefahrt bedient hat, gemäß Art. IV EVzKraftfVerkG. haftet. Im Ergebnis ist also der Entscheidung des Berufungsgerichtes beizupflichten. Im einzelnen ist bezüglich der Haltereigenschaft des Reparaturwerkstätteninhabers, zu dessen Obliegenheiten auch die Vornahme einer Probefahrt nach Durchführung der Instandsetzungsarbeiten gehört, zu bemerken:Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beurteilung des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Berechtigung des Klagebegehrens dem Zweitbeklagten gegenüber im vollen Umfange dem Gründe nach zufolge der Vorschrift des Paragraph 1313 a, ABGB. zutrifft, weil dieses Klagebegehren schon nach Artikel römisch vier, EVzKraftfVerkG. begrundet ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist nämlich mit dem Erstgerichte festzuhalten, daß der Zweitbeklagte im Zeitpunkte des Verkehrsunfalles Halter des Kraftfahrzeuges im Sinne der Bestimmungen des KraftfVerkG. gewesen ist, so daß er für das Verschulden des Erstbeklagten, seines Dienstnehmers, dessen er sich bei der Probefahrt bedient hat, gemäß Artikel römisch vier, EVzKraftfVerkG. haftet. Im Ergebnis ist also der Entscheidung des Berufungsgerichtes beizupflichten. Im einzelnen ist bezüglich der Haltereigenschaft des Reparaturwerkstätteninhabers, zu dessen Obliegenheiten auch die Vornahme einer Probefahrt nach Durchführung der Instandsetzungsarbeiten gehört, zu bemerken:
Der Begriff des Halters im Sinne des KraftfVerkG. deckt sich mit dem Begriff des Betriebsunternehmers des früheren österreichischen Rechtes (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. August 1908, RGBl. Nr. 162, über die Haftung für Schäden aus dem Betriebe von Kraftfahrzeugen). Nun hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unter der Geltung dieses Gesetzes ständig daran festgehalten (vgl. z. B. GlUNF. 7230 sowie SZ. VII 18), daß der Mechaniker, dem das Kraftfahrzeug zur Reparatur übergeben worden ist, für einen auf der Probefahrt verursachten Unfall hafte. Der Oberste Gerichtshof ist dabei davon ausgegangen, daß das Kraftfahrzeug bis zur Beendigung der Reparatur in die freie Disposition des Reparateurs gelange, der infolgedessen auch alles, was er in seinem Interesse mit dem Kraftfahrzeug unternehme, auf eigene Rechnung und Gefahr tue. Insbesondere aber gelte dies von einer Probefahrt, welche notwendig sei, um sich von der tadellosen Herstellung der Reparatur und dem Funktionieren des Kraftfahrzeuges zu überzeugen. Der wirtschaftliche Vorteil des Mechanikers bestehe in dem Lohne für die Herstellung der Reparatur, so daß der Mechaniker auch unter diesem Gesichtspunkte als Betriebsunternehmer anzusehen sei. Wegen der bereits oben erwähnten Übereinstimmung der Begriffe des Betriebsunternehmers (im früheren österreichischen Rechte) und des Kraftfahrzeughalters (im Sinne des KraftfVerkG.) ist daran festzuhalten, daß der Inhaber einer Reparaturunternehmung für alle ihm zur Reparatur übergebenen Kraftfahrzeuge bei Probefahrten bis zur Rückstellung an den Besteller als Fahrzeughalter haftet. Diese Auffassung entspricht dem österreichischen Schrifttum (vgl. Bartsch, Kraftfahrrecht, 4. Aufl. S. 18 f., sowie Wedl bei der Besprechung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ. XXV 208 in den JBl. 1955 S. 188 f.). Der Oberste Gerichtshof ist von seiner früheren Rechtsprechung zu dieser Frage niemals abgegangen. Insbesondere kann aus der Entscheidung JBl. 195O S. 482 eine gegenteilige Ansicht nicht abgeleitet werden, weil in dieser Entscheidung ausdrücklich erwähnt ist - die Entscheidung ist in den JBl. nicht vollständig wiedergegeben -, daß die Frage offen bleibe, ob der Besteller der Reparatur während der Probefahrt des Werkstätteninhabers bzw. seiner Leute Halter des Kraftfahrzeugs sei oder nicht. Diese Entscheidung ging von der fortdauernden Haltereigenschaft des Bestellers der Reparatur ohne Prüfung dieser Frage aus, weil dies dem Prozeßvorbringen der Parteien entsprach. Auch in SZ. XXV 208 hat der Oberste Gerichtshof die vorliegendenfalls zur Erörterung stehende Frage offen gelassen; damals war nämlich nur die Frage der Haftung des Werkstätteninhabers bei einer nicht als Instandsetzungsfahrt anzusehenden Fahrt zur Entscheidung gestanden. Wenn das Berufungsgericht für seine mit der Ansicht des Erstgerichtes im Widerspruch stehende Auffassung zu diesem Punkte auf die reichsrechtliche Lehre und Rechtsprechung verweist, dann ist es zwar richtig, daß nach der einheitlichen reichsrechtlichen Lehre und Judikatur der Werkstätteninhaber, der im Rahmen des Werkvertrages eine Probefahrt mit dem Kraftfahrzeug vornimmt oder vornehmen läßt, nicht als Fahrzeughalter angesehen wird (vgl. Müller, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl. S. 210; Geigel,Der Begriff des Halters im Sinne des KraftfVerkG. deckt sich mit dem Begriff des Betriebsunternehmers des früheren österreichischen Rechtes (Paragraph eins, Absatz 2, des Gesetzes vom 9. August 1908, RGBl. Nr. 162, über die Haftung für Schäden aus dem Betriebe von Kraftfahrzeugen). Nun hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unter der Geltung dieses Gesetzes ständig daran festgehalten vergleiche z. B. GlUNF. 7230 sowie SZ. römisch sieben 18), daß der Mechaniker, dem das Kraftfahrzeug zur Reparatur übergeben worden ist, für einen auf der Probefahrt verursachten Unfall hafte. Der Oberste Gerichtshof ist dabei davon ausgegangen, daß das Kraftfahrzeug bis zur Beendigung der Reparatur in die freie Disposition des Reparateurs gelange, der infolgedessen auch alles, was er in seinem Interesse mit dem Kraftfahrzeug unternehme, auf eigene Rechnung und Gefahr tue. Insbesondere aber gelte dies von einer Probefahrt, welche notwendig sei, um sich von der tadellosen Herstellung der Reparatur und dem Funktionieren des Kraftfahrzeuges zu überzeugen. Der wirtschaftliche Vorteil des Mechanikers bestehe in dem Lohne für die Herstellung der Reparatur, so daß der Mechaniker auch unter diesem Gesichtspunkte als Betriebsunternehmer anzusehen sei. Wegen der bereits oben erwähnten Übereinstimmung der Begriffe des Betriebsunternehmers (im früheren österreichischen Rechte) und des Kraftfahrzeughalters (im Sinne des KraftfVerkG.) ist daran festzuhalten, daß der Inhaber einer Reparaturunternehmung für alle ihm zur Reparatur übergebenen Kraftfahrzeuge bei Probefahrten bis zur Rückstellung an den Besteller als Fahrzeughalter haftet. Diese Auffassung entspricht dem österreichischen Schrifttum vergleiche Bartsch, Kraftfahrrecht, 4. Aufl. S. 18 f., sowie Wedl bei der Besprechung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ. römisch 25 208 in den JBl. 1955 S. 188 f.). Der Oberste Gerichtshof ist von seiner früheren Rechtsprechung zu dieser Frage niemals abgegangen. Insbesondere kann aus der Entscheidung JBl. 195O S. 482 eine gegenteilige Ansicht nicht abgeleitet werden, weil in dieser Entscheidung ausdrücklich erwähnt ist - die Entscheidung ist in den JBl. nicht vollständig wiedergegeben -, daß die Frage offen bleibe, ob der Besteller der Reparatur während der Probefahrt des Werkstätteninhabers bzw. seiner Leute Halter des Kraftfahrzeugs sei oder nicht. Diese Entscheidung ging von der fortdauernden Haltereigenschaft des Bestellers der Reparatur ohne Prüfung dieser Frage aus, weil dies dem Prozeßvorbringen der Parteien entsprach. Auch in SZ. römisch 25 208 hat der Oberste Gerichtshof die vorliegendenfalls zur Erörterung stehende Frage offen gelassen; damals war nämlich nur die Frage der Haftung des Werkstätteninhabers bei einer nicht als Instandsetzungsfahrt anzusehenden Fahrt zur Entscheidung gestanden. Wenn das Berufungsgericht für seine mit der Ansicht des Erstgerichtes im Widerspruch stehende Auffassung zu diesem Punkte auf die reichsrechtliche Lehre und Rechtsprechung verweist, dann ist es zwar richtig, daß nach der einheitlichen reichsrechtlichen Lehre und Judikatur der Werkstätteninhaber, der im Rahmen des Werkvertrages eine Probefahrt mit dem Kraftfahrzeug vornimmt oder vornehmen läßt, nicht als Fahrzeughalter angesehen wird vergleiche Müller, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl. S. 210; Geigel,
Der Haftpflichtprozeß, 7. Aufl. S. 227 ff.; Floegel - Hartung, Straßenverkehrsrecht S. 779; Becker, Kraftverkehrs-Haftpflichtschäden 4. Aufl. S. 2O; Wussow, Das Unfall-Haftpflichtrecht, 5. Aufl. S. 185; bezüglich der Rechtsprechung des Reichsgerichtes zu dieser Frage ist z. B. auf die Entscheidungen RGZ. 91, 269 sowie RGZ. 150, 134 zu verweisen). Die Argumente für diese reichsrechtliche Lehre und Rechtsprechung sind aber nicht derart, daß von der bisherigen österreichischen Lehre und Rechtsprechung abgegangen werden müßte. In der zur Erörterung stehenden Frage sind die österreichische Praxis und Lehre einerseits und die reichsdeutsche Judikatur und Literatur andererseits auf der Grundlage von im wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen seit Jahrzehnten verschiedene Wege gegangen. Ein Abweichen von der bisherigen österreichischen Praxis wäre um so weniger zu vertreten, als auch die gesetzlichen Bestimmungen für die in Österreich zwingend vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge an die bisherige Praxis in dieser Frage anknüpfen. In dieser Hinsicht ist auf die Vorschriften des § 53 Abs. 1 und des § 46 des KfG. 1955 (BGBl. Nr. 223) sowie auf die dadurch außer Kraft gesetzten, inhaltlich im wesentlichen gleichen, Bestimmungen der KfV. 1937 bzw. 1947 zu verweisen (vgl. auch die instruktiven Ausführungen hinsichtlich der Probefahrtkennzeichen in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum KfG. 1955, Nr. 470 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, VII. GP. S. 41 f.).Der Haftpflichtprozeß, 7. Aufl. S. 227 ff.; Floegel - Hartung, Straßenverkehrsrecht S. 779; Becker, Kraftverkehrs-Haftpflichtschäden 4. Aufl. S. 2O; Wussow, Das Unfall-Haftpflichtrecht, 5. Aufl. S. 185; bezüglich der Rechtsprechung des Reichsgerichtes zu dieser Frage ist z. B. auf die Entscheidungen RGZ. 91, 269 sowie RGZ. 150, 134 zu verweisen). Die Argumente für diese reichsrechtliche Lehre und Rechtsprechung sind aber nicht derart, daß von der bisherigen österreichischen Lehre und Rechtsprechung abgegangen werden müßte. In der zur Erörterung stehenden Frage sind die österreichische Praxis und Lehre einerseits und die reichsdeutsche Judikatur und Literatur andererseits auf der Grundlage von im wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen seit Jahrzehnten verschiedene Wege gegangen. Ein Abweichen von der bisherigen österreichischen Praxis wäre um so weniger zu vertreten, als auch die gesetzlichen Bestimmungen für die in Österreich zwingend vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge an die bisherige Praxis in dieser Frage anknüpfen. In dieser Hinsicht ist auf die Vorschriften des Paragraph 53, Absatz eins und des Paragraph 46, des KfG. 1955 Bundesgesetzblatt Nr. 223) sowie auf die dadurch außer Kraft gesetzten, inhaltlich im wesentlichen gleichen, Bestimmungen der KfV. 1937 bzw. 1947 zu verweisen vergleiche auch die instruktiven Ausführungen hinsichtlich der Probefahrtkennzeichen in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum KfG. 1955, Nr. 470 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch sieben. Gesetzgebungsperiode S. 41 f.).
Aus diesen Erwägungen kommt das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit der bisherigen ständigen österreichischen Praxis zu dem Ergebnis, daß der Zweitbeklagte als Inhaber der Reparaturunternehmung bei der streitgegenständlichen Probefahrt, die er durch den Erstbeklagten vornehmen ließ, Kraftfahrzeughalter gewesen ist, so daß er dem Kläger für den ihm durch den Verkehrsunfall entstandenen Schaden zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten in vollem Umfang nach Art. IV EVzKraftfVerkG. haftet, wie dies das Erstgericht dargelegt hat. Es ist rechtlich ohne Belang, daß der vom Zweitbeklagten übernommene Kundendienst vorliegendenfalls in kurzer Zeit beendet sein sollte, und die Haftung des Zweitbeklagten nach der bezogenen Vorschrift wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Kläger als Fahrzeugeigentümer bei der Probefahrt mitgefahren ist, zumal der Zweitbeklagte im maßgeblichen erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal vorgebracht hat, daß der Erstbeklagte als Fahrzeuglenker bei der Probefahrt Weisungen des Klägers erhalten hätte und diesen gefolgt wäre.Aus diesen Erwägungen kommt das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit der bisherigen ständigen österreichischen Praxis zu dem Ergebnis, daß der Zweitbeklagte als Inhaber der Reparaturunternehmung bei der streitgegenständlichen Probefahrt, die er durch den Erstbeklagten vornehmen ließ, Kraftfahrzeughalter gewesen ist, so daß er dem Kläger für den ihm durch den Verkehrsunfall entstandenen Schaden zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten in vollem Umfang nach Artikel römisch vier, EVzKraftfVerkG. haftet, wie dies das Erstgericht dargelegt hat. Es ist rechtlich ohne Belang, daß der vom Zweitbeklagten übernommene Kundendienst vorliegendenfalls in kurzer Zeit beendet sein sollte, und die Haftung des Zweitbeklagten nach der bezogenen Vorschrift wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Kläger als Fahrzeugeigentümer bei der Probefahrt mitgefahren ist, zumal der Zweitbeklagte im maßgeblichen erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal vorgebracht hat, daß der Erstbeklagte als Fahrzeuglenker bei der Probefahrt Weisungen des Klägers erhalten hätte und diesen gefolgt wäre.