Aus den Entscheidungsgründen:
Hier ist nur die Frage zu prüfen, ob in der Unterlassung einer Einwendung gegen den Grund des Anspruches des Friedrich V. durch den Versicherungsnehmer Max Sch. der klagenden Partei die Möglichkeit genommen worden ist, gemäß § 67 VersVG. auf sie übergegangene Regreßansprüche ihres Versicherungsnehmers gegen die Beklagte geltend zu machen. Die Untergerichte haben dies mit Recht bejaht. Es ist davon auszugehen, daß Max Sch. zufolge der im Vorprozeß vorgenommenen Verschuldensaufteilung zwischen der Beklagten und seinem Kraftwagenlenker B. lediglich verpflichtet gewesen wäre, dem Friedrich V. ein Viertel des entstandenen Schadens zu ersetzen. Den Ersatz seines restlichen Schadens hätte dieser zufolge seiner Mithaftung wegen des Verschuldens der Beklagten zu drei Vierteln nicht von Max Sch., sondern allenfalls von der Beklagten verlangen können. Max Sch. hätte daher auch in dieser Hinsicht keine Regreßansprüche gegen die Beklagte erlangen und es hätten solche Ansprüche im Sinne des § 67 VersVG. auf die klagende Partei als Versicherer des Max Sch. nicht übergehen können.Hier ist nur die Frage zu prüfen, ob in der Unterlassung einer Einwendung gegen den Grund des Anspruches des Friedrich römisch fünf. durch den Versicherungsnehmer Max Sch. der klagenden Partei die Möglichkeit genommen worden ist, gemäß Paragraph 67, VersVG. auf sie übergegangene Regreßansprüche ihres Versicherungsnehmers gegen die Beklagte geltend zu machen. Die Untergerichte haben dies mit Recht bejaht. Es ist davon auszugehen, daß Max Sch. zufolge der im Vorprozeß vorgenommenen Verschuldensaufteilung zwischen der Beklagten und seinem Kraftwagenlenker B. lediglich verpflichtet gewesen wäre, dem Friedrich römisch fünf. ein Viertel des entstandenen Schadens zu ersetzen. Den Ersatz seines restlichen Schadens hätte dieser zufolge seiner Mithaftung wegen des Verschuldens der Beklagten zu drei Vierteln nicht von Max Sch., sondern allenfalls von der Beklagten verlangen können. Max Sch. hätte daher auch in dieser Hinsicht keine Regreßansprüche gegen die Beklagte erlangen und es hätten solche Ansprüche im Sinne des Paragraph 67, VersVG. auf die klagende Partei als Versicherer des Max Sch. nicht übergehen können.
Wenn nun Max Sch. trotzdem verurteilt worden ist, dem Friedrich V. den gesamten Schaden zu ersetzen, so ist dies darauf zurückzuführen, daß er es unterlassen hat, die Mithaftung des Friedrich V. einzuwenden. Der als Insasse geschädigte Halter eines Kraftwagens muß sich sowohl seine Haftung nach § 7 KraftfVerkG. als auch die Haftung zufolge eines Verschuldens seines Kraftfahrzeugführers nach Art. IV EVzKraftfVerkG. entgegenhalten lassen. Der Beklagte hat demnach die Folgen seiner Unterlassung zu tragen. Er hat dadurch seinen Ausgleichsanspruch gegenüber Friedrich V. gemäß § 17 KraftfverkG. aufgegeben und kann sich daher nicht gegenüber dem Dritten, hier der Beklagten, regressieren. Es ist daher auch ein solcher Anspruch auf die klagende Partei nicht übergegangen.Wenn nun Max Sch. trotzdem verurteilt worden ist, dem Friedrich römisch fünf. den gesamten Schaden zu ersetzen, so ist dies darauf zurückzuführen, daß er es unterlassen hat, die Mithaftung des Friedrich römisch fünf. einzuwenden. Der als Insasse geschädigte Halter eines Kraftwagens muß sich sowohl seine Haftung nach Paragraph 7, KraftfVerkG. als auch die Haftung zufolge eines Verschuldens seines Kraftfahrzeugführers nach Artikel römisch vier, EVzKraftfVerkG. entgegenhalten lassen. Der Beklagte hat demnach die Folgen seiner Unterlassung zu tragen. Er hat dadurch seinen Ausgleichsanspruch gegenüber Friedrich römisch fünf. gemäß Paragraph 17, KraftfverkG. aufgegeben und kann sich daher nicht gegenüber dem Dritten, hier der Beklagten, regressieren. Es ist daher auch ein solcher Anspruch auf die klagende Partei nicht übergegangen.
Diese Erwägungen werden durch die Ausführungen der klagenden Partei in der Revision in keiner Weise beeinträchtigt. Der Hinweis auf die Rechtslage zwischen Friedrich V. und der Beklagten ist nicht entscheidend. Die klagende Partei übersieht dabei, daß Friedrich V. nicht ein außenstehender Dritter ist, der durch den Verkehrsunfall geschädigt wurde und daher berechtigt wäre, Sch. und B. einerseits und die Beklagte andererseits als Solidarschuldner in Anspruch zu nehmen. Nur in diesem Fall wäre der Einwand eines Mitverschuldens der Beklagten ausgeschlossen gewesen, und Sch. hätte sich nach Zahlung des gesamten Schadens bei der Beklagten regressieren können.Diese Erwägungen werden durch die Ausführungen der klagenden Partei in der Revision in keiner Weise beeinträchtigt. Der Hinweis auf die Rechtslage zwischen Friedrich römisch fünf. und der Beklagten ist nicht entscheidend. Die klagende Partei übersieht dabei, daß Friedrich römisch fünf. nicht ein außenstehender Dritter ist, der durch den Verkehrsunfall geschädigt wurde und daher berechtigt wäre, Sch. und B. einerseits und die Beklagte andererseits als Solidarschuldner in Anspruch zu nehmen. Nur in diesem Fall wäre der Einwand eines Mitverschuldens der Beklagten ausgeschlossen gewesen, und Sch. hätte sich nach Zahlung des gesamten Schadens bei der Beklagten regressieren können.
Hier liegt der Fall anders, weil Friedrich V. Halter des am Unfall beteiligten Kraftwagens und daher gegenüber Max Sch. ausgleichspflichtig ist. Er war daher mit Rücksicht auf das Mitverschulden der Beklagten gar nicht berechtigt, einen höheren Schaden gegen Sch. geltend zu machen, als seinem Haftungsanteil entsprach. Nur dadurch, daß Max Sch. durch die Unterlassung einer entsprechenden Einwendung gegen den Grund des Anspruches des Friedrich V. seinen Ausgleichungsanspruch aufgegeben hat, war es überhaupt möglich, daß Friedrich V. seinen gesamten Schaden durchsetzen konnte. Diese Folgen hat Max Sch. und damit auch die klagende Partei zu tragen. Das Klagebegehren ist daher von beiden Unterinstanzen mit Recht abgewiesen worden.Hier liegt der Fall anders, weil Friedrich römisch fünf. Halter des am Unfall beteiligten Kraftwagens und daher gegenüber Max Sch. ausgleichspflichtig ist. Er war daher mit Rücksicht auf das Mitverschulden der Beklagten gar nicht berechtigt, einen höheren Schaden gegen Sch. geltend zu machen, als seinem Haftungsanteil entsprach. Nur dadurch, daß Max Sch. durch die Unterlassung einer entsprechenden Einwendung gegen den Grund des Anspruches des Friedrich römisch fünf. seinen Ausgleichungsanspruch aufgegeben hat, war es überhaupt möglich, daß Friedrich römisch fünf. seinen gesamten Schaden durchsetzen konnte. Diese Folgen hat Max Sch. und damit auch die klagende Partei zu tragen. Das Klagebegehren ist daher von beiden Unterinstanzen mit Recht abgewiesen worden.