Aus den Entscheidungsgründen:
Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen ist die V. Kleider- und Strickwaren Gesellschaft mbH. persönlich haftende Gesellschafterin der klagenden KG. Ladislaus S. als Geschäftsführer der Gesellschaft mbH. berief für den 5. Juli 1966 eine Generalversammlung derselben ein mit der Tagesordnung "Abberufung des bisherigen Geschäftsführers und Bestellung eines neuen Geschäftsführers". Der Beklagte Kurt St., der Gesellschafter der Gesellschaft mbH. ist, erschien zu dieser Generalversammlung trotz Einladung nicht. Wegen Beschlußunfähigkeit wurde für den 15. Juli 1966 eine weitere Generalversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Auch an dieser nahm der ordnungsgemäß verständigte Kurt St. nicht teil. In dieser Generalversammlung wurde Ladislaus S. als Geschäftsführer abberufen und Berthold K. zum Geschäftsführer bestellt. Dieser Wechsel wurde dem Handelsregister am 29. Juli 1966 angezeigt und dort am 3. August 1966 vollzogen. Kurt St. hatte von dem Geschäftsführerwechsel vor Erlassung des Versäumungsurteils vom 5. August 1966 keine Kenntnis erlangt. Am 18. Juli 1966 brachte er die Klage zu 13 Cg .../66 ein. Er begehrte von der beklagten KG., deren Gesellschafter er gewesen sei, die Klagssumme als vereinbarte Vergütung für die Abnützung von Kraftfahrzeugen, die er der KG. zur Verfügung gestellt habe. Den Entwurf zur Klage hatte ihm sein Vertreter vorher zur Begutachtung übersendet. Dem Entwurf war nicht zu entnehmen, zu wessen Handen der KG. auf Antrag seines Vertreters die Klage zugestellt werden sollte.Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen ist die römisch fünf. Kleider- und Strickwaren Gesellschaft mbH. persönlich haftende Gesellschafterin der klagenden KG. Ladislaus S. als Geschäftsführer der Gesellschaft mbH. berief für den 5. Juli 1966 eine Generalversammlung derselben ein mit der Tagesordnung "Abberufung des bisherigen Geschäftsführers und Bestellung eines neuen Geschäftsführers". Der Beklagte Kurt St., der Gesellschafter der Gesellschaft mbH. ist, erschien zu dieser Generalversammlung trotz Einladung nicht. Wegen Beschlußunfähigkeit wurde für den 15. Juli 1966 eine weitere Generalversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Auch an dieser nahm der ordnungsgemäß verständigte Kurt St. nicht teil. In dieser Generalversammlung wurde Ladislaus S. als Geschäftsführer abberufen und Berthold K. zum Geschäftsführer bestellt. Dieser Wechsel wurde dem Handelsregister am 29. Juli 1966 angezeigt und dort am 3. August 1966 vollzogen. Kurt St. hatte von dem Geschäftsführerwechsel vor Erlassung des Versäumungsurteils vom 5. August 1966 keine Kenntnis erlangt. Am 18. Juli 1966 brachte er die Klage zu 13 Cg .../66 ein. Er begehrte von der beklagten KG., deren Gesellschafter er gewesen sei, die Klagssumme als vereinbarte Vergütung für die Abnützung von Kraftfahrzeugen, die er der KG. zur Verfügung gestellt habe. Den Entwurf zur Klage hatte ihm sein Vertreter vorher zur Begutachtung übersendet. Dem Entwurf war nicht zu entnehmen, zu wessen Handen der KG. auf Antrag seines Vertreters die Klage zugestellt werden sollte.
Beide Vorinstanzen vertraten den Standpunkt, daß die Klage gegen die KG, der zu ihrer Vertretung befugten persönlich haftenden Gesellschaft mbH. (§§ 125 (2), 161 (2) HGB.) zu Handen des diese vertretenden Geschäftsführers Ladislaus S. (§ 18 (1) und § 4 GesmbHG.) zugestellt werden konnte, dessen Abberufung erst am 3. August 1966 ins Handelsregister eingetragen wurde. Den ihr im Sinn des § 15 HGB. obliegenden Beweis, daß dem Kurt St. die auf Grund des Generalversammlungsbeschlusses vom 15. Juli 1966 einzutragende Tatsache der Abberufung des Ladislaus S. als Geschäftsführers der GesmbH. bekannt gewesen sei, habe die klagende KG. nicht erbracht.Beide Vorinstanzen vertraten den Standpunkt, daß die Klage gegen die KG, der zu ihrer Vertretung befugten persönlich haftenden Gesellschaft mbH. (Paragraphen 125, (2), 161 (2) HGB.) zu Handen des diese vertretenden Geschäftsführers Ladislaus S. (Paragraph 18, (1) und Paragraph 4, GesmbHG.) zugestellt werden konnte, dessen Abberufung erst am 3. August 1966 ins Handelsregister eingetragen wurde. Den ihr im Sinn des Paragraph 15, HGB. obliegenden Beweis, daß dem Kurt St. die auf Grund des Generalversammlungsbeschlusses vom 15. Juli 1966 einzutragende Tatsache der Abberufung des Ladislaus S. als Geschäftsführers der GesmbH. bekannt gewesen sei, habe die klagende KG. nicht erbracht.
Der Oberste Gerichtshof vermag sich diesen Erwägungen nicht anzuschließen.
Der Hinweis auf die Bestimmung des § 15 HGB. geht fehl; denn Kurt St. als Gesellschafter der Gesellschaft mbH. kann nicht als Dritter im Sinn dieser Bestimmung bezeichnet werden (vgl. Würdinger in RGR Komm. z. HGB.[3] I. Band S. 262). Aber auch dem Umstand, daß der Wechsel in der Geschäftsführung erst am 3. August 1966 im Handelsregister eingetragen wurde, kommt nicht die von den Vorinstanzen vermeinte Bedeutung zu. Denn ist schon eine Eintragung im Handelsregister im allgemeinen in der Regel nicht konstitutiv vgl. Würdinger a. a. O. S. 221), so ist jedenfalls die Wirksamkeit der gemäß § 17 GesmbHG. zum Handelsregister anzumeldenden Eintragung betreffend eine Änderung in der Geschäftsführung von dieser Eintragung unabhängig (vgl. - bei wesentlich gleicher Rechtslage - Baumbach - Hueck, GmbH-Gesetz[11] Anmerkung 2. C, S. 151). Bei diesen Umständen konnte die Klage gegen die KG. am 18. Juli 1966 nicht mehr wirksam zu Handen des Ladislaus S. zugestellt werden und es erübrigt sich zu erörtern, ob ein bei dieser Zustellung unterlaufener Mangel geheilt wurde.Der Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 15, HGB. geht fehl; denn Kurt St. als Gesellschafter der Gesellschaft mbH. kann nicht als Dritter im Sinn dieser Bestimmung bezeichnet werden vergleiche Würdinger in RGR Komm. z. HGB.[3] römisch eins. Band S. 262). Aber auch dem Umstand, daß der Wechsel in der Geschäftsführung erst am 3. August 1966 im Handelsregister eingetragen wurde, kommt nicht die von den Vorinstanzen vermeinte Bedeutung zu. Denn ist schon eine Eintragung im Handelsregister im allgemeinen in der Regel nicht konstitutiv vergleiche Würdinger a. a. O. S. 221), so ist jedenfalls die Wirksamkeit der gemäß Paragraph 17, GesmbHG. zum Handelsregister anzumeldenden Eintragung betreffend eine Änderung in der Geschäftsführung von dieser Eintragung unabhängig vergleiche - bei wesentlich gleicher Rechtslage - Baumbach - Hueck, GmbH-Gesetz[11] Anmerkung 2. C, S. 151). Bei diesen Umständen konnte die Klage gegen die KG. am 18. Juli 1966 nicht mehr wirksam zu Handen des Ladislaus S. zugestellt werden und es erübrigt sich zu erörtern, ob ein bei dieser Zustellung unterlaufener Mangel geheilt wurde.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 529 (1) Z. 2 ZPO. ist daher gegeben, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 529, (1) Ziffer 2, ZPO. ist daher gegeben, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.