Aus den Entscheidungsgründen:
Bei der rechtlichen Beurteilung ist von den Bestimmungen des § 334 Abs. 1 ASVG. auszugehen, wonach der Dienstgeber oder der diesem gemäß § 333 Abs. 4 ASVG. Gleichgestellte den Trägern der Sozialversicherung alle gesetzlich zu gewährenden Leistungen zu ersetzen hat, wenn er den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat. Bei einem minderen Grad des Verschuldens des Dienstgebers sind also solche Ersatzansprüche nicht gegeben (vgl. die erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage des ASVG., Nr. 599 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, VII. GP., S. 100). Da der Vorsatz des Beklagten schon nach dem Prozeßvorbringen der Klägerin nicht in Betracht kommt, hängt demnach die Entscheidung von der Beantwortung der Frage ab, ob dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt. Das Berufungsgericht hat diese Frage verneint. Dagegen nimmt die Revisionswerberin Stellung und macht geltend, daß die bezeichnete Frage zu bejahen sei, weil der Beklagte eine Unfallverhütungsvorschrift in doppelter Hinsicht übertreten, nämlich "sowohl wider eine altersbedingte wie auch gegen eine ausbildungsmäßige Unfallverhütungsvorschrift" beharrlich verstoßen habe. Nun dürfen gemäß § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1948, BGBl. Nr. 146, über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen in den im Anhang zu diesem Bundesgesetz (maßgebliche Fassung nach der Verordnung BGBl. Nr. 258/1954) angeführten Betrieben bzw. zu den dort angeführten Arbeiten Jugendliche nicht verwendet werden; Punkt 33 der bezogenen Verordnung verbietet bei der Erzeugung von Nahrungs- und Genußmitteln - unter anderem - die Bedienung und Wartung von Zerkleinerungsmaschinen durch Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr und erlaubt die Beschäftigung Jugendlicher nach vollendetem 16. Lebensjahr, wenn sie im letzten Lehrjahr stehen. Für den zur Unfallszeit erst im 15. Lebensjahr stehenden Lehrling Gottfried G. hat also im Sinne der vorinstanzlichen Ausführungen das Verbot der Bedienung des Fleischwolfs bestanden, das der Beklagte nicht beachtet hat. In der Übertretung der bezogenen Schutzbestimmungen an sich muß aber nach ständiger Praxis des Revisionsgerichtes (vgl. z. B. JBl. 1959 S. 211), von der abzugehen die Revisionsausführungen keinen Anlaß geben, noch keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 334 Abs. 1 ASVG. gelegen sein; vielmehr muß diese Frage nach den Umständen des Einzelfalles gelöst und dabei berücksichtigt werden, daß nur eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung als grobe Fahrlässigkeit zu werten ist, sofern der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich vorhersehbar war. In diesem Punkt hat aber das Berufungsgericht im Hinblick auf die vorhergehende Verwendung des Lehrlings im Betrieb des Beklagten und auf die Anleitung bei der Bedienung der Maschine und deren Konstruktion überzeugend dargelegt, daß das Verhalten des Lehrlings bei Eintritt des Unfalls für den Beklagten nicht voraussehbar gewesen ist, wie bereits das Strafgericht in der Begründung des Freispruchs dargelegt hat. Das Revisionsgericht pflichtet dieser Beurteilung des Berufungsgerichtes bei und kommt damit gleichfalls zur Ablehnung der Annahme einer groben Fahrlässigkeit des Beklagten. Demnach ist die Haftung des Beklagten gemäß § 334 ASVG. nicht gegeben, und es erübrigt sich, auf die Eventualausführungen der Parteien im Revisionsverfahren einzugehen.Bei der rechtlichen Beurteilung ist von den Bestimmungen des Paragraph 334, Absatz eins, ASVG. auszugehen, wonach der Dienstgeber oder der diesem gemäß Paragraph 333, Absatz 4, ASVG. Gleichgestellte den Trägern der Sozialversicherung alle gesetzlich zu gewährenden Leistungen zu ersetzen hat, wenn er den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat. Bei einem minderen Grad des Verschuldens des Dienstgebers sind also solche Ersatzansprüche nicht gegeben vergleiche die erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage des ASVG., Nr. 599 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch sieben. GP., S. 100). Da der Vorsatz des Beklagten schon nach dem Prozeßvorbringen der Klägerin nicht in Betracht kommt, hängt demnach die Entscheidung von der Beantwortung der Frage ab, ob dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt. Das Berufungsgericht hat diese Frage verneint. Dagegen nimmt die Revisionswerberin Stellung und macht geltend, daß die bezeichnete Frage zu bejahen sei, weil der Beklagte eine Unfallverhütungsvorschrift in doppelter Hinsicht übertreten, nämlich "sowohl wider eine altersbedingte wie auch gegen eine ausbildungsmäßige Unfallverhütungsvorschrift" beharrlich verstoßen habe. Nun dürfen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1948, BGBl. Nr. 146, über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen in den im Anhang zu diesem Bundesgesetz (maßgebliche Fassung nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1954,) angeführten Betrieben bzw. zu den dort angeführten Arbeiten Jugendliche nicht verwendet werden; Punkt 33 der bezogenen Verordnung verbietet bei der Erzeugung von Nahrungs- und Genußmitteln - unter anderem - die Bedienung und Wartung von Zerkleinerungsmaschinen durch Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr und erlaubt die Beschäftigung Jugendlicher nach vollendetem 16. Lebensjahr, wenn sie im letzten Lehrjahr stehen. Für den zur Unfallszeit erst im 15. Lebensjahr stehenden Lehrling Gottfried G. hat also im Sinne der vorinstanzlichen Ausführungen das Verbot der Bedienung des Fleischwolfs bestanden, das der Beklagte nicht beachtet hat. In der Übertretung der bezogenen Schutzbestimmungen an sich muß aber nach ständiger Praxis des Revisionsgerichtes vergleiche z. B. JBl. 1959 S. 211), von der abzugehen die Revisionsausführungen keinen Anlaß geben, noch keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 334, Absatz eins, ASVG. gelegen sein; vielmehr muß diese Frage nach den Umständen des Einzelfalles gelöst und dabei berücksichtigt werden, daß nur eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung als grobe Fahrlässigkeit zu werten ist, sofern der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich vorhersehbar war. In diesem Punkt hat aber das Berufungsgericht im Hinblick auf die vorhergehende Verwendung des Lehrlings im Betrieb des Beklagten und auf die Anleitung bei der Bedienung der Maschine und deren Konstruktion überzeugend dargelegt, daß das Verhalten des Lehrlings bei Eintritt des Unfalls für den Beklagten nicht voraussehbar gewesen ist, wie bereits das Strafgericht in der Begründung des Freispruchs dargelegt hat. Das Revisionsgericht pflichtet dieser Beurteilung des Berufungsgerichtes bei und kommt damit gleichfalls zur Ablehnung der Annahme einer groben Fahrlässigkeit des Beklagten. Demnach ist die Haftung des Beklagten gemäß Paragraph 334, ASVG. nicht gegeben, und es erübrigt sich, auf die Eventualausführungen der Parteien im Revisionsverfahren einzugehen.