Begründung:
Erwin S***** und Karin Z***** sind die Kinder der Erblasserin Marie K***** und des am 8. 10. 2001 vorverstorbenen Karl K*****. Mit Beschluss vom 18. 11. 2002 wurde im Verlassenschaftsverfahren nach Marie K***** der überschuldete Nachlass der erblasserischen Tochter an Zahlungsstatt überlassen.
Im zuvor geführten Verlassenschaftsverfahren nach Karl K***** war Karin Z***** auf Grund eines Testamentes vom 4. 2. 2002 zur Alleinerbin berufen. Marie K***** als pflichteilsberechtigte Witwe verzichtete am 14. 2. 2002 in diesem Verfahren in Anwesenheit des Gerichtskommissärs und der Testamentserbin ausdrücklich auf die ihr zustehenden Erb- und Pflichtteilsansprüche (2 A 372/01s BG Favoriten, AS 18), worauf der gesamte Nachlass der Testamentserbin mit Beschluss vom 20. 2. 2002 eingeantwortet wurde.
Am 18. 3. 2003 beantragte der erblasserische Sohn Erwin S***** die Durchführung einer Verlassenschaftsabhandlung im vorliegenden Verlassenschaftsverfahren nach Marie K*****, gab zur Hälfte des Nachlasses die bedingte Erbserklärung ab und beantragte, ihn zur Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche der Erblasserin als Noterbin nach dem am 8. 10. 2001 vorverstorbenen Karl K***** gegen die Testamentserbin Karin Z***** zu ermächtigen. Die Erblasserin habe im Abhandlungsverfahren nach ihrem Ehemann Karl K***** auf Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtet, sei aber zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig gewesen. Karin Z***** habe alle Vermögenswerte vor dem Ableben der Marie K***** an sich genommen und auch umfangreiche Vorausempfänger erhalten, weshalb sich unter Hinzurechnung des aktenkundigen Nachlassvermögens und der Vorausempfänge ein Pflichtteilsergänzungsanspruch im Wert von EUR 46.651,73 ergeben hätte.
Das Erstgericht nahm die Bevollmächtigung der Anwälte des Einschreiters zur Kenntnis, nahm seine zur Hälfte des Nachlasses bedingte Erbserklärung zu Gericht an und erkannte sein Erbrecht als ausgewiesen. Es übermittelte den Akt dem Gerichtskommissär zur weiteren Abhandlungspflege, wies aber den Antrag ab, den Einschreiter zur Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche der Erblasserin gegen die Testamentserbin Karin Z***** zu ermächtigen.
Die Überprüfung der Geschäftsfähigkeit der Marie K***** übersteige den Zuständigkeitsbereich des Verlassenschaftsgerichtes, weshalb der Sohn auf den Rechtsweg zu verweisen sei. Er wolle erkennbar nur seinen eigenen Pflichtteil geltend machen, was nur im Rechtswege durchführbar sei.
Das vom Einschreiter angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Im Kopf der Entscheidung wird zwar weiters angeführt, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige "nicht" EUR 20.000,-, in der Begründung wird aber nachvollziehbar ausgeführt, der Wert des Entscheidungsgegenstandes betrage mehr als EUR 20.000, was gem § 13 Abs 2 AußStrG auszusprechen gewesen sei. Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde den Vertretern des Einschreiters am 23. 6. 2003 zugestellt.Das vom Einschreiter angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Im Kopf der Entscheidung wird zwar weiters angeführt, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige "nicht" EUR 20.000,-, in der Begründung wird aber nachvollziehbar ausgeführt, der Wert des Entscheidungsgegenstandes betrage mehr als EUR 20.000, was gem Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG auszusprechen gewesen sei. Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde den Vertretern des Einschreiters am 23. 6. 2003 zugestellt.
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Einschreiters vom 10. 7. 2003, der am 11. 7. 2003 zur Post gegeben und dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorgelegt wurde.