Entscheidung 2 Ob 195/22y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.11.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Mag. Alfred Witzlsteiner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei A*, vertreten durch Dr. Markus Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen zuletzt 106.650 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. August 2022, GZ 1 R 83/22y-88, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die am 27. September 2022 eingebrachte außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.römisch eins. Die am 27. September 2022 eingebrachte außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
II. Die außerordentliche Revision vom 26. September 2022 wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).römisch zwei. Die außerordentliche Revision vom 26. September 2022 wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
zu I.:zu römisch eins.:
[1] Die am 27. 9. 2022 eingebrachte außerordentliche Revision verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels.
[2] Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist angebracht werden (RS0041666). Die erste vom Beklagten am 26. 9. 2022 eingebrachte Revision – mag diese auch mit Korrekturen versehen sein – ist formal einwandfrei, zur Behandlung geeignet und inhaltlich nicht verbesserungsbedürftig. Die am Folgetag eingebrachte „richtige“ Version verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels und war daher zurückzuweisen (vgl RS0041666 [T62]). [2] Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist angebracht werden (RS0041666). Die erste vom Beklagten am 26. 9. 2022 eingebrachte Revision – mag diese auch mit Korrekturen versehen sein – ist formal einwandfrei, zur Behandlung geeignet und inhaltlich nicht verbesserungsbedürftig. Die am Folgetag eingebrachte „richtige“ Version verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels und war daher zurückzuweisen vergleiche RS0041666 [T62]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00195.22Y.1122.000
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2022
Dokumentnummer
JJT_20221122_OGH0002_0020OB00195_22Y0000_000