Die Revision ist nicht begründet.
Der Beklagte wendet sich mit dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, von den Leistungen der Sozialversicherungsträger seien nur jene zu berücksichtigen, die ab dem Zeitpunkt, ab welchem Ersatz für Verdienstentgang begehrt wird (1. 5. 1958), erbracht wurden. Die Notwendigkeit der Bedachtnahme auf eine solche zeitliche Übereinstimmung zwischen den Leistungen der Sozialversicherungsträger und dem erhobenen Ersatzanspruch ergebe sich aus keiner gesetzlichen Bestimmung. Da jeder Vorteil, der dem Geschädigten aus Anlass des Unfalles zukommt, den Schaden mindere, seien auch die in der Zeit vom 11. 4. 1957 bis 30. 4. 1958 erbrachten Leistungen der Sozialversicherungsträger, die zusammen mit der in diese Zeit fallenden Verpflegskostenersparnis S 14.439,90 ausmachen, in Anschlag zu bringen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Es ist wohl richtig, dass als Schaden grundsätzlich der Betrag zu gelten hat, um welchen die wirtschaftlichen Nachteile die wirtschaftlichen Vorteile überwiegen (Geigel, Der Haftpflichtprozess9, S 22). Es trifft auch zu, dass zu den zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Vorteilen auch die Leistungen der Sozialversicherungsträger gehören. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Anspruch des Geschädigten im Rahmen des § 332 ASVG auf den Träger der Sozialversicherung übergeht. Daraus folgt aber auch die Notwendigkeit der Bedachtnahme auf die zeitliche Übereinstimmung zwischen den einzelnen Leistungen der Sozialversicherungsträger und den Zeiträumen, für die sie bestimmt sind. In Lehre und Rechtsprechung wird einheitlich die Auffassung vertreten, dass der Schadenersatzanspruch des Verletzten insoweit auf den Träger der Sozialversicherung übergeht, als ihm der Art und Zeit nach kongruente Leistungsverpflichtungen des letzteren gegenüberstehen (vgl Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht6, S 612 und 616; Geigel, aaO S 504). Träfe die Auffassung des Beklagten zu, dass bei der Ermittlung des Schadens des Verletzten auch solche Leistungen der Sozialversicherungsträger unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen seien, die nicht durch einen gleich hohen Verdienstentgang des Geschädigten im gleichen Zeitraum gedeckt sind, dann würde dies dazu führen, dass sich die Sozialversicherungsträger in eben dem Maße, in dem sie Leistungen erbringen, die nicht durch einen entsprechenden Verdienstentgang des Geschädigten gedeckt sind, um die Möglichkeit bringen würden, für spätere Leistungen, auch wenn sie durch den nunmehrigen Verdienstausfall des Geschädigten gedeckt wären, Ersatz vom Schädiger zu erhalten. Denn der Übergang eines Ersatzanspruches auf den Träger der Sozialversicherung im Sinn des § 332 ASVG hat das Vorhandensein eines Schadens des Verletzten zur Voraussetzung. Ein solches Ergebnis würde der oben dargestellten, in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Auffassung über die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchsüberganges widersprechen. Daraus folgt, dass entgegen der in der Revision vertretenen Rechtsmeinung die Leistungen der Sozialversicherungsträger an den Kläger, die für die Zeit vom 11. 4. 1957 bis 30. 4. 1958 erbracht wurden, mangels zeitlicher Übereinstimmung mit dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch nicht als wirtschaftliche Vorteile bei der Ermittlung des Entganges, den der Kläger in der Zeit vom 1. 5. 1958 bis 31. 10. 1959 erlitten hat, berücksichtigt werden können.Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Es ist wohl richtig, dass als Schaden grundsätzlich der Betrag zu gelten hat, um welchen die wirtschaftlichen Nachteile die wirtschaftlichen Vorteile überwiegen (Geigel, Der Haftpflichtprozess9, S 22). Es trifft auch zu, dass zu den zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Vorteilen auch die Leistungen der Sozialversicherungsträger gehören. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Anspruch des Geschädigten im Rahmen des Paragraph 332, ASVG auf den Träger der Sozialversicherung übergeht. Daraus folgt aber auch die Notwendigkeit der Bedachtnahme auf die zeitliche Übereinstimmung zwischen den einzelnen Leistungen der Sozialversicherungsträger und den Zeiträumen, für die sie bestimmt sind. In Lehre und Rechtsprechung wird einheitlich die Auffassung vertreten, dass der Schadenersatzanspruch des Verletzten insoweit auf den Träger der Sozialversicherung übergeht, als ihm der Art und Zeit nach kongruente Leistungsverpflichtungen des letzteren gegenüberstehen vergleiche Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht6, S 612 und 616; Geigel, aaO S 504). Träfe die Auffassung des Beklagten zu, dass bei der Ermittlung des Schadens des Verletzten auch solche Leistungen der Sozialversicherungsträger unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen seien, die nicht durch einen gleich hohen Verdienstentgang des Geschädigten im gleichen Zeitraum gedeckt sind, dann würde dies dazu führen, dass sich die Sozialversicherungsträger in eben dem Maße, in dem sie Leistungen erbringen, die nicht durch einen entsprechenden Verdienstentgang des Geschädigten gedeckt sind, um die Möglichkeit bringen würden, für spätere Leistungen, auch wenn sie durch den nunmehrigen Verdienstausfall des Geschädigten gedeckt wären, Ersatz vom Schädiger zu erhalten. Denn der Übergang eines Ersatzanspruches auf den Träger der Sozialversicherung im Sinn des Paragraph 332, ASVG hat das Vorhandensein eines Schadens des Verletzten zur Voraussetzung. Ein solches Ergebnis würde der oben dargestellten, in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Auffassung über die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchsüberganges widersprechen. Daraus folgt, dass entgegen der in der Revision vertretenen Rechtsmeinung die Leistungen der Sozialversicherungsträger an den Kläger, die für die Zeit vom 11. 4. 1957 bis 30. 4. 1958 erbracht wurden, mangels zeitlicher Übereinstimmung mit dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch nicht als wirtschaftliche Vorteile bei der Ermittlung des Entganges, den der Kläger in der Zeit vom 1. 5. 1958 bis 31. 10. 1959 erlitten hat, berücksichtigt werden können.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.