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Entscheidung 2 Ob 196/12f×

Entscheidung 2 Ob 196/12f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0030058 Rechtssatz 19.12.1972Zivilrecht
Der Tierhalter haftet gemäß § 1320 ABGB nach ständiger Rechtsprechung für die Unterlassung der nach den Umständen gebotenen Vorkehrungen zur Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres. Welche Maßnahmen dabei im einzelnen notwendig sind, richtet sich nach de …
RS0030079 Rechtssatz 03.02.1960Zivilrecht
Grundsätzlich bedeutet das freie Umherlaufenlassen eines Hundes auf der Straße ohne Maulkorb und ohne dass der Hund von einem Tierhalter oder von einer von diesem beauftragten Person unter Kontrolle gehalten wird, eine Vernachlässigung der Verwahrungspflich …
RS0030081 Rechtssatz 20.10.1981Zivilrecht
Bei der Bestimmung des Maßes der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung eines Tieres spielen insbesondere folgende Momente eine Rolle: a) Die Gefährlichkeit des Tieres nach seiner Art und Individualität: Je größer die Gefährlichkeit, desto größere So …
RS0030156 Rechtssatz 27.02.1979Zivilrecht
Da es zu den Eigenschaften eines Hundes, und zwar auch eines an sich gutmütigen Tieres gehört, sich auf der Straße unachtsam zu verhalten, weil er eben die damit verbundenen Gefahren nicht erkennt, stellt ein auf einer Straße frei herumlaufender Hund ein er …
RS0030157 Rechtssatz 08.11.1979Zivilrecht
Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter im Einzelfall erforderlich ist, hängt von den Umständen des Falles ab. Die Vorkehrungen müssen dem Tierhalter zumutbar sein. (hier: Viehweide im Alpgebiet)
RS0030567 Rechtssatz 27.04.1993Zivilrecht
Wie ein Tier zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist, richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalls. Es trifft daher nicht zu, dass ein Hund in ländlicher Umgebung stets frei herumlaufen darf.