Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil ein vergleichbarer Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht zu beurteilen gewesen sei. Damit wird aber nicht dargelegt, worin eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegen soll. Dass es keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt gibt, bedeutet nicht, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt (RIS-Justiz RS0102181).Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil ein vergleichbarer Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht zu beurteilen gewesen sei. Damit wird aber nicht dargelegt, worin eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegen soll. Dass es keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt gibt, bedeutet nicht, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt (RIS-Justiz RS0102181).
Auch in der Revision der klagenden Partei wird keine erhebliche Rechtsfrage dargelegt. Diese meint, maßgeblich für die Entscheidung in diesem Rechtsstreit sei nicht eine rechtliche Auseinandersetzung mit Fragen der Treuhandschaft etc, sowie eine kasuistische Beurteilung des vom Erstgericht festgestellten Sachverhaltes; vielmehr werde um Verständnis ersucht, dass die Klägerin ihren Klagsanspruch ausnahmslos aufgrund einer getroffenen Vereinbarung judiziert haben wolle. Die Klägerin könne die Konstruktionen des Berufungsgerichtes ganz einfach nicht verstehen, weil der Parteiwille dahin außer Streit stehen sollte, dass sie die Erlöse aus den streitgegenständlichen Aufträgen in Höhe des Deckungsbeitrages für sich allein beanspruchen könne und dass daher der Aussonderungsanspruch zu Recht bestehe. Es werde hiebei darauf verwiesen, dass es ganz einfach unrichtig sei, dass die Klägerin die Professionisten mit diesen Erlösen, die ihr zustünden, zu bezahlen gehabt hätte, denn tatsächlich handle es sich nur um Deckungsbeiträge, die vereinbarungsgemäß der Klägerin zustünden und die jetzt doch nicht ernstlich die Masse für sich beanspruchen könne.
Mit diesen Ausführungen wird überhaupt keine Rechtsfrage und schon gar keine solche im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dargelegt. Es geht nicht darum, ob der Klägerin Ansprüche gegenüber der Gemeinschuldnerin zustehen, sondern darum, ob und welche Aussonderungsansprüche sie hat. Diese aber hat das Berufungsgericht im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung verneint.Mit diesen Ausführungen wird überhaupt keine Rechtsfrage und schon gar keine solche im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargelegt. Es geht nicht darum, ob der Klägerin Ansprüche gegenüber der Gemeinschuldnerin zustehen, sondern darum, ob und welche Aussonderungsansprüche sie hat. Diese aber hat das Berufungsgericht im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung verneint.
Das Rechtsmittel der Klägerin war sohin wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Das Rechtsmittel der Klägerin war sohin wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin nicht hingewiesen hat.