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Entscheidung 2 Ob 197/23v×

Entscheidung 2 Ob 197/23v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Geschäftszahl

2Ob197/23v

Entscheidungsdatum

25.10.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Dr. Gerda Mahler-Hutter und Mag. Katharina Hausmann, Rechtsanwältinnen in Berndorf, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch JEANNEE Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 37.257,31 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Juli 2023, GZ 11 R 158/23w-30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Die Vorinstanzen sprachen aus, dass das auf die Haftung der Beklagten als Tierhalterin gestützte Zahlungsbegehren dem Grunde nach (zur Gänze) zu Recht besteht.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die Beklagte zeigt in ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:

[3]                  1. Nach ständiger Rechtsprechung hängt das Maß der Sorgfaltspflichten bei Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter immer von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage auf (RS0030567; RS0030157). Welche Maßnahmen im Einzelfall notwendig sind, richtet sich nach den dem Tierhalter bekannten oder erkennbaren Eigenschaften des Tieres und den jeweiligen Umständen (RS0030058). Das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Verwahrung darf nicht überspannt werden. Es kann vom Tierhalter nicht eine Verwahrung von in der Regel gutmütigen und ungefährlichen Haustieren verlangt werden, die jede nur denkbare Beschädigung mit Sicherheit ausschließt, sondern es müssen jene Vorkehrungen als genügend angesehen werden, die vom Tierhalter unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Tieres billigerweise erwartet werden können (RS0030365). Allerdings wird der Tierhalter, wenn ihm Eigenschaften eines Tiers bekannt sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit bekannt sein müssen, die zu einer Gefahrenquelle werden können, auch für die Unterlassung der in Anbetracht dieser besonderen Eigenschaften erforderlichen und nach der Verkehrsauffassung vernünftigerweise zu erwartenden Vorkehrungen einzustehen haben (RS0030472).

[4] Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten als Tierhalterin sei der ihr obliegende Beweis der Einhaltung der gebotenen Sorgfalt misslungen vergleiche RS0105089), ist nicht korrekturbedürftig. Zwar handelt es sich bei der auf die Klägerin als Radfahrerin zulaufenden Hündin um ein nicht aggressives Tier, allerdings war der Beklagten bekannt, dass die Hündin bereits in der Vergangenheit wiederholt schnell auf vorbeifahrende Radfahrer zugelaufen war. Das unbeaufsichtigte Zurücklassen der Hündin im mit einem nur bei sorgfältiger Verriegelung schließenden Tor gesicherten Garten hat das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund vertretbar als nicht ausreichend erachtet, zumal die Beklagte mit dem Betreten des Gartens durch einen Paketboten konkret am Vorfallstag rechnen musste.

[5] Die in der Revision zitierte Entscheidung 2 Ob 497/60 betrifft schon deswegen einen anders gelagerten Sachverhalt, weil der im dortigen Fall auf die Autobahn springende Wachhund nach den Feststellungen vor dem Vorfall keine Neigung zum Wildern oder Streunen gezeigt hatte. Sollte dieser Entscheidung die Aussage zu entnehmen sein, dass ein Hund in ländlicher Umgebung stets frei herumlaufen dürfe, wäre diese Annahme durch die auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abstellende jüngere Rechtsprechung überholt vergleiche RS0030567).

[6] 2. Ob die Klägerin ein Mitverschulden am von ihr geltend gemachten Schaden trifft, ist eine Frage des Einzelfalls, die die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO regelmäßig nicht verwirklicht (RS0087606 [T11]). Die Hündin tauchte für die mit angemessener Geschwindigkeit radelnde Klägerin völlig unerwartet und so plötzlich auf vergleiche 2 Ob 71/23i Rz 5 mwN), dass ihr ein unfallverhinderndes Verhalten nicht möglich war. Da der Klägerin außerdem weder eine Reaktionsverspätung noch eine Überreaktion zum Vorwurf gemacht werden können, zeigt die Beklagte keine in der Verneinung eines Mitverschuldens liegende korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts auf.

[7]                  3. Insgesamt war die außerordentliche Revision damit zurückzuweisen.

Textnummer

E139868

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00197.23V.1025.000

Im RIS seit

29.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2024

Dokumentnummer

JJT_20231025_OGH0002_0020OB00197_23V0000_000