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Entscheidung 2 Ob 199/18f×

Entscheidung 2 Ob 199/18f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob199/18f

Entscheidungsdatum

28.05.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. DI D***** P*****, vertreten durch ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, und 2. Dr. Alois Autherith, LL.M., Rechtsanwalt in Krems an der Donau, als Insolvenzverwalter in der Insolvenz der B*****gesellschaft mbH, *****, wegen 400.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 62.000 EUR) hinsichtlich der erstbeklagten Partei sowie 150.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 31.000 EUR) hinsichtlich der zweitbeklagten Partei, über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22. November 2016, GZ 3 R 59/16w-114, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der zweitbeklagten Partei am 21. Februar 2017 unterbrochene Verfahren wird aufgenommen. Die Bezeichnung der zweitbeklagten Partei wird wie aus dem Urteilskopf ersichtlich berichtigt.

2. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zu 1. Nach Erhebung der außerordentlichen Revision wurde über das Vermögen der Zweitbeklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Alois Autherith zum Insolvenzverwalter bestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der gemäß Paragraph 164, ZPO zur Erwirkung der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens erforderliche Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Rechtssache zur Zeit des Eintritts des Unterbrechungsgrundes anhängig war (Paragraph 165, Absatz eins, ZPO). Tritt also die Unterbrechung während des Rechtsmittelverfahrens ein, dann ist der Antrag an das Rechtsmittelgericht zu richten (RS0036655 ua). Demnach hat im vorliegenden Fall der Oberste Gerichtshof über den Fortsetzungsantrag des in diesen Passivprozess eintretenden Insolvenzverwalters vom 12. 10. 2018 zu entscheiden.

Dem Antrag nach Paragraph 7, Absatz 2, IO ist stattzugeben, womit die Unterbrechungswirkungen des Paragraph 7, Absatz eins, IO beseitigt sind und nun über die außerordentliche Revision der Zweitbeklagten entschieden werden kann (9 ObA 20/08v; 7 Ob 115/04v ua).

Zu 2. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E125288

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00199.18F.0528.000

Im RIS seit

19.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2019

Dokumentnummer

JJT_20190528_OGH0002_0020OB00199_18F0000_000