Aus der Begründung:
Bei der Erledigung ist zunächst zu berücksichtigen, daß der Beschluß des Erstgerichtes ONr. 22 Punkt 3 vom Rekursgerichte bestätigt worden ist. Die bezeichnete Verfügung betrifft das Ergebnis der Inventur und hat insoweit für die Abhandlung selbständige Bedeutung; die Anfechtbarkeit dieses Beschlusses richtet sich nach § 16 AußStrG. (nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität findet gegen die Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht die Beschwerde an die dritte Instanz statt). Ein derartiger Anfechtungsgrund liegt aber nicht vor. Der Beschwerdeführer übersieht die Abgabe seiner bedingten Erbserklärung; schon daraus hat sich die Notwendigkeit der Errichtung des Inventars des Nachlasses nach § 92 (1) AußStrG. ergeben und eine Schätzung im Sinne des § 102 (2) AußStrG. war im vorangegangenen Verfahren nicht beantragt worden.Bei der Erledigung ist zunächst zu berücksichtigen, daß der Beschluß des Erstgerichtes ONr. 22 Punkt 3 vom Rekursgerichte bestätigt worden ist. Die bezeichnete Verfügung betrifft das Ergebnis der Inventur und hat insoweit für die Abhandlung selbständige Bedeutung; die Anfechtbarkeit dieses Beschlusses richtet sich nach Paragraph 16, AußStrG. (nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität findet gegen die Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht die Beschwerde an die dritte Instanz statt). Ein derartiger Anfechtungsgrund liegt aber nicht vor. Der Beschwerdeführer übersieht die Abgabe seiner bedingten Erbserklärung; schon daraus hat sich die Notwendigkeit der Errichtung des Inventars des Nachlasses nach Paragraph 92, (1) AußStrG. ergeben und eine Schätzung im Sinne des Paragraph 102, (2) AußStrG. war im vorangegangenen Verfahren nicht beantragt worden.
Was den weiteren - im Sinne des JB. Nr. 203 zulässigen - Revisionsrekurs betrifft, so ist ihm im Ergebnis nur hinsichtlich der Aufhebung des Punktes 1 des erstgerichtlichen Beschlusses ONr. 22 durch die zweite Instanz Folge zu geben. Denn die darin verfügte Bestellung des Ing. Gottfried H. zum Kollisionskurator der dortselbst genannten Minderjährigen war im Rekurse des Testamentsvollstreckers (ONr. 24) nicht angefochten worden und auch im künftigen Verfahren bedarf es des Kollisionskurators.
Im übrigen hat es bei der von der Rekursinstanz verfügten Aufhebung der Beschlüsse des Erstgerichtes zum Zwecke der Verfahrensergänzung (dies ist nur in der Begründung des angefochtenen Beschlusses zum Ausdruck gekommen) das Bewenden, wenn auch der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung der Vorinstanz im Sinne der folgenden Ausführungen zutreffend Stellung nimmt; es bedarf nämlich der Vornahme der Abhandlung gemäß den später darzulegenden Richtlinien.
Vorerst ist aber auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, daß das Rekursgericht zu Unrecht die Legitimation des Testamentsvollstreckers angenommen habe. Diese Rüge des Revisionsrekurswerbers ist nicht gerechtfertigt. Es entspricht ja der ständigen Praxis (vgl. z, B. SZ. XIV 246; SZ. XXXIII 80), an der auch diesfalls festgehalten wird, zumal der Beschwerdeführer dagegen nichts wesentliches vorgebracht hat, daß der Testamentsvollstrecker befugt ist, eine Verletzung der letztwilligen Anordnungen auch im Rekurswege geltend zu machen. Die Anfechtung der Beschlüsse des Erstgerichtes durch den Testamentsvollstrecker hat sich aber in diesem Rahmen gehalten.Vorerst ist aber auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, daß das Rekursgericht zu Unrecht die Legitimation des Testamentsvollstreckers angenommen habe. Diese Rüge des Revisionsrekurswerbers ist nicht gerechtfertigt. Es entspricht ja der ständigen Praxis vergleiche z, B. SZ. römisch vierzehn 246; SZ. römisch 33 80), an der auch diesfalls festgehalten wird, zumal der Beschwerdeführer dagegen nichts wesentliches vorgebracht hat, daß der Testamentsvollstrecker befugt ist, eine Verletzung der letztwilligen Anordnungen auch im Rekurswege geltend zu machen. Die Anfechtung der Beschlüsse des Erstgerichtes durch den Testamentsvollstrecker hat sich aber in diesem Rahmen gehalten.
Was nun die entscheidenden Fragen nach der Bedeutung und Auslegung der letztwilligen Anordnungen vom 2. August 1964 und 5. Februar 1965 betrifft, so hatte das Erstgericht im Hinblick auf den in § 7 WEG. normierten Grundsatz der Unteilbarkeit des Wohnungseigentumsrechtes dem Testamente jedwede Rechtswirkung versagt und infolgedessen die Abhandlung des Nachlasses mit den gesetzlichen Erben vorgenommen. Das Rekursgericht hat - diesbezüglich über die Auffassung des Testamentsvollstreckers hinausgehend - zwar auch die Ungültigkeit der Erbseinsetzung des erblasserischen Halbbruders angenommen, daraus aber nicht die Ungültigkeit aller Anordnungen der Erblasserin abgeleitet, vielmehr angenommen, daß die Patenkinder als Testamentserben berufen seien (der in diesem Zusammenhange vom Rekursgerichte gemachte Hinweis, Josef R. habe die Erbserklärung nur auf Grund des Gesetzes abgegeben, wird vom Beschwerdeführer mit Recht beanständet; dieser hatte doch zunächst die Erbserklärung auf Grund des Testamentes abgegeben und erst nach der Rechtsbelehrung seitens des Gerichtskommissärs auf sein gesetzliches Erbrecht Bezug genommen; bei der Erledigung des Rekursgerichtes ist es dem erblasserischen Halbbruder nicht benommen, neuerlich seine Erbseinsetzung laut Testament geltend zu machen).Was nun die entscheidenden Fragen nach der Bedeutung und Auslegung der letztwilligen Anordnungen vom 2. August 1964 und 5. Februar 1965 betrifft, so hatte das Erstgericht im Hinblick auf den in Paragraph 7, WEG. normierten Grundsatz der Unteilbarkeit des Wohnungseigentumsrechtes dem Testamente jedwede Rechtswirkung versagt und infolgedessen die Abhandlung des Nachlasses mit den gesetzlichen Erben vorgenommen. Das Rekursgericht hat - diesbezüglich über die Auffassung des Testamentsvollstreckers hinausgehend - zwar auch die Ungültigkeit der Erbseinsetzung des erblasserischen Halbbruders angenommen, daraus aber nicht die Ungültigkeit aller Anordnungen der Erblasserin abgeleitet, vielmehr angenommen, daß die Patenkinder als Testamentserben berufen seien (der in diesem Zusammenhange vom Rekursgerichte gemachte Hinweis, Josef R. habe die Erbserklärung nur auf Grund des Gesetzes abgegeben, wird vom Beschwerdeführer mit Recht beanständet; dieser hatte doch zunächst die Erbserklärung auf Grund des Testamentes abgegeben und erst nach der Rechtsbelehrung seitens des Gerichtskommissärs auf sein gesetzliches Erbrecht Bezug genommen; bei der Erledigung des Rekursgerichtes ist es dem erblasserischen Halbbruder nicht benommen, neuerlich seine Erbseinsetzung laut Testament geltend zu machen).
Der dargestellten - im Ausgangspunkte übereinstimmenden - Auslegung
der erblasserischen Anordnungen seitens der Untergerichte ist nicht
beizupflichten. Selbst wenn nämlich von einer "Bedingung" (dieses
Wort hat die Erblasserin gebraucht) auszugehen wäre, läge auf Seite
des erstbedachten erblasserischen Bruders (diesbezüglich kommt es
nicht auf die Patenkinder an) eine auflösende und nicht eine
aufschiebende Bedingung vor, sodaß selbst unter der Annahme der
Unerlaubtheit dieser Bedingung nicht, die Wirkung nach dem ersten
Satze des § 698 ABGB. einträte, vielmehr nach Satz 2 der bezogenen
Stelle zu beachten wäre, daß die auflösende unerlaubte (nach dem
dritten Satze des § 698 ABGB.) Bedingung als nicht beigesetzt anzusehen ist. Abgesehen davon hat der Grundsatz der Unteilbarkeit des Wohnungseigentumsrechtes nach § 7 (1) WEG. in diesem Zusammenhange nicht die Bedeutung der Unerlaubtheit der erblasserischen Anordnung; in § 7 (2) WEG. werden doch Möglichkeiten aufgezeigt, wie dem bezeichneten Grundsatze für den Fall mehrerer Rechtsnachfolger nach einem Wohnungseigentümer zu begegnen ist (vgl. dazu für die Bemühungen der Praxis den Aufsatz von Raudorf in der NotZ. 1967, S. 40 ff.). Schon unter diesen Gesichtspunkten ist den Vorinstanzen nicht zu folgen. Berücksichtigt man aber, wie erforderlich, die allgemein anerkannten Auslegungsregeln (vgl. Ehrenzweig, Familien- und Erbrecht, 1937, S. 418 f.), dann kommt man sogar zum Ergebnis, daß das Wort "Bedingung" in der Anordnung vom 2. August 1964 nichts anderes als Auflage (§§ 709 ff. ABGB.) zu Lasten des eingesetzten Erben Josef R. bedeutet, einen Bestandteil des Nachlasses, nämlich die Eigentumswohnung samt Einrichtung, seinerzeit den Patenkindern ins Eigentum zu übertragen. Für diese Auslegung spricht ja auch der Umstand, daß die Erblasserin ihrem Bruder in bezug auf die Wohnung bis zum Eintritte der Volljährigkeit der Patenkinder verschiedene Agenden aufträgt, und insbesondere die Einsetzung des Testamentsvollstreckers. Geht man aber von einer Auflage aus, dann steht der Grundsatz der Unteilbarkeit des Wohnungseigentumsrechtes der Durchführung der letztwilligen Anordnung nicht entgegen, weil man nach § 710 Satz 1 ABGB. "in dem Falle, daß der Auftrag nicht genau erfüllet werden kann, demselben wenigstens nach Möglichkeit nahe zu kommen suchen muß". Auf diese Weise ist die Erbseinsetzung des erblasserischen Halbbruders mit den letztwilligen Anordnungen zugunsten der Patenkinder in Einklang zu bringen. Es gilt ja ganz allgemein der Grundsatz (vgl. Gschnitzer, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 1966, S. 216), daß getrachtet werden muß, durch Auslegung der letzten Anordnung einen vernünftigen und möglichen Sinn zu geben.dritten Satze des Paragraph 698, ABGB.) Bedingung als nicht beigesetzt anzusehen ist. Abgesehen davon hat der Grundsatz der Unteilbarkeit des Wohnungseigentumsrechtes nach Paragraph 7, (1) WEG. in diesem Zusammenhange nicht die Bedeutung der Unerlaubtheit der erblasserischen Anordnung; in Paragraph 7, (2) WEG. werden doch Möglichkeiten aufgezeigt, wie dem bezeichneten Grundsatze für den Fall mehrerer Rechtsnachfolger nach einem Wohnungseigentümer zu begegnen ist vergleiche dazu für die Bemühungen der Praxis den Aufsatz von Raudorf in der NotZ. 1967, S. 40 ff.). Schon unter diesen Gesichtspunkten ist den Vorinstanzen nicht zu folgen. Berücksichtigt man aber, wie erforderlich, die allgemein anerkannten Auslegungsregeln vergleiche Ehrenzweig, Familien- und Erbrecht, 1937, S. 418 f.), dann kommt man sogar zum Ergebnis, daß das Wort "Bedingung" in der Anordnung vom 2. August 1964 nichts anderes als Auflage (Paragraphen 709, ff. ABGB.) zu Lasten des eingesetzten Erben Josef R. bedeutet, einen Bestandteil des Nachlasses, nämlich die Eigentumswohnung samt Einrichtung, seinerzeit den Patenkindern ins Eigentum zu übertragen. Für diese Auslegung spricht ja auch der Umstand, daß die Erblasserin ihrem Bruder in bezug auf die Wohnung bis zum Eintritte der Volljährigkeit der Patenkinder verschiedene Agenden aufträgt, und insbesondere die Einsetzung des Testamentsvollstreckers. Geht man aber von einer Auflage aus, dann steht der Grundsatz der Unteilbarkeit des Wohnungseigentumsrechtes der Durchführung der letztwilligen Anordnung nicht entgegen, weil man nach Paragraph 710, Satz 1 ABGB. "in dem Falle, daß der Auftrag nicht genau erfüllet werden kann, demselben wenigstens nach Möglichkeit nahe zu kommen suchen muß". Auf diese Weise ist die Erbseinsetzung des erblasserischen Halbbruders mit den letztwilligen Anordnungen zugunsten der Patenkinder in Einklang zu bringen. Es gilt ja ganz allgemein der Grundsatz vergleiche Gschnitzer, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 1966, S. 216), daß getrachtet werden muß, durch Auslegung der letzten Anordnung einen vernünftigen und möglichen Sinn zu geben.
In der Folge wird die Abhandlung vom Erstgerichte mit dem Testamentserben Josef R. nach diesen Ausführungen vorzunehmen sein. Hinsichtlich der Vollziehung der Auflage wird auf die dafür anerkannten Grundsätze (vgl. Gschnitzer, a. a. O., S. 221 f.) Bedacht zu nehmen sein.In der Folge wird die Abhandlung vom Erstgerichte mit dem Testamentserben Josef R. nach diesen Ausführungen vorzunehmen sein. Hinsichtlich der Vollziehung der Auflage wird auf die dafür anerkannten Grundsätze vergleiche Gschnitzer, a. a. O., S. 221 f.) Bedacht zu nehmen sein.