Entscheidungsgründe:
Am 5. August 1983 fuhr der Kläger mit seinem PKW im Gemeindegebiet von Pingau auf der Wechselbundesstraße in Richtung Wien. In seiner Fahrtrichtung weist diese Straße eine Steigung von 3-4 % auf, beschreibt eine Rechtskurve und verfügt über drei markierte Fahrstreifen. Der mittlere Fahrstreifen ist vom rechten durch eine Leitlinie und vom linken durch eine Sperrlinie, neben der sich links eine Leitlinie befindet, getrennt. Auf dem rechten Fahrstreifen fuhr eine Fahrzeugkolonne, der Kläger benützte den mittleren Fahrstreifen und hielt eine Geschwindigkeit von ca. 85 km/h ein. Wegen der Fahrzeugkolonne und der Kurve hatte er nur Sicht auf etwa 75 m, sein Anhalteweg hätte ca. 56 m betragen. Der Beklagte fuhr mit seinem PKW in der Gegenrichtung mit einer Geschwindigkeit von 90-95 km/h bergab und begann einen LKW zu überholen. Als er den Fahrstreifenwechsel bereits durchgeführt hatte, bestand erstmals Sicht auf eine Entfernung von 75 m zu dem denselben Fahrstreifen benützenden entgegenkommenden Kläger. Der Beklagte, der wegen des LKW-Zuges keine Möglichkeit hatte, nach rechts zu lenken, nahm lediglich Gas weg, bremste aber nicht. Es kam zu einer streifenden Kollision der beiden Fahrzeuge. Der PKW des Klägers hinterließ vor der Kollision auf der trockenen Fahrbahn eine Bremsblockierspur von etwa 28 m. Dem Kläger wäre es bei erster Sicht auf den entgegenkommenden PKW möglich gewesen, den Unfall durch Lenken nach rechts zu vermeiden.
Gestützt auf das Alleinverschulden des Beklagten begehrt der Kläger einen Schadenersatzbetrag von S 75.577,--.
Der Beklagte vertritt die Ansicht, den Kläger treffe das Alleinverschulden oder zumindest ein erhebliches Mitverschulden. Außerdem wendete der Beklagte seinen Schaden von S 18.000,-- aufrechnungsweise ein.
Das Erstgericht sprach aus, daß die eingeklagte Forderung mit S 37.788,50 und die Gegenforderung mit S 9.000,-- zu Recht bestehe und der Beklagte daher schuldig sei, dem Kläger S 28.788,50 samt Zinsen zu bezahlen.
Das Erstgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, gemäß § 16 Abs1 lita und c StVO dürfe nicht überholt werden, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten, nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden sei und nicht einwandfrei erkannt werden könne, daß das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr eingeordnet werden könne, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern. Nach ständiger Judikatur dürfe ein Lenker nur überholen, wenn er in der Lage sei, die gesamte Überholstrecke zu überblicken und sich von der Möglichkeit des gefahrlosen Überholens zu überzeugen. Bereits bei Bestehen abstrakter Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer durch das Überholen habe dieses Fahrmanöver zu unterbleiben. Gegen dieses Gebot hätten beide Lenker verstoßen. § 16 Abs2 litb StVO komme für den Kläger nicht zum Tragen, weil keine Sperrlinie gemäß § 55 Abs2 StVO vorhanden gewesen sei. Berücksichtige man, daß der Kläger den Unfall durch Auslenken nach rechts hätte verhindern können, sei eine Schadensteilung von 1 : 1 angemessen.Das Erstgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, gemäß Paragraph 16, Abs1 lita und c StVO dürfe nicht überholt werden, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten, nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden sei und nicht einwandfrei erkannt werden könne, daß das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr eingeordnet werden könne, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern. Nach ständiger Judikatur dürfe ein Lenker nur überholen, wenn er in der Lage sei, die gesamte Überholstrecke zu überblicken und sich von der Möglichkeit des gefahrlosen Überholens zu überzeugen. Bereits bei Bestehen abstrakter Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer durch das Überholen habe dieses Fahrmanöver zu unterbleiben. Gegen dieses Gebot hätten beide Lenker verstoßen. Paragraph 16, Abs2 litb StVO komme für den Kläger nicht zum Tragen, weil keine Sperrlinie gemäß Paragraph 55, Abs2 StVO vorhanden gewesen sei. Berücksichtige man, daß der Kläger den Unfall durch Auslenken nach rechts hätte verhindern können, sei eine Schadensteilung von 1 : 1 angemessen.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben wurde. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, als Fahrbahnmitte im Sinne des § 12 Abs1 und des § 7 Abs3 StVO sei auf Grund der Bodenmarkierungen die Sperrlinie anzusehen, durch diese sei die Fahrbahn in zwei bergaufwärts führende und einen bergab führenden Fahrstreifen geteilt worden. Der Zusammenstoß habe daher auf der Fahrbahnhälfte des Klägers stattgefunden. Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs könnten auch einzelne Fahrzeuge im Sinne des § 7 Abs3 StVO mit unterschiedlicher Geschwindigkeit nebeneinanderfahren, im Zweifel habe nicht die Regel des Überholens, sondern die des Nebeneinanderfahrens zu gelten. Der Kläger habe nicht überholt, sondern ein zulässiges Nebeneinanderfahren vorgenommen. Letztlich spiele diese Qualifikation in diesem Fall aber keine entscheidende Rolle. Der Beklagte habe wegen der neben der Sperrlinie befindlichen Leitlinie grundsätzlich überholen dürfen, wegen der ungünstigen Sichtverhältnisse habe für ihn aber das Überholverbot nach § 16 Abs1 lita und c bzw. Abs2 litb StVO bestanden, gegen das er kraß verstoßen habe. Der Kläger habe hingegen darauf vertrauen dürfen, daß der Gegenverkehr dieses Überholverbot beachten und nicht in die Gegenfahrbahn eindringen werde. Aus der Bremsspur ergebe sich, daß der Kläger bei erster Sicht eine Vollbremsung eingeleitet habe. Daß diese Reaktion nicht unfallsverhütend gewesen sei, könne ihm nicht angelastet werden, zumal die beiden anderen Fahrstreifen durch andere Verkehrsteilnehmer besetzt gewesen seien und der Kläger daher höchstens einen Seitenabstand von 30 cm zum entgegenkommenden Fahrzeug hätte erreichen können. Ob bei dieser Sachlage mit den Fahrgeschwindigkeiten von 85 und 90 km/h ein Begegnungsverkehr anstoßfrei hätte durchgeführt werden können, sei fraglich. Dem Kläger sei daher ein Verstoß gegen Verkehrsvorschriften nicht anzulasten.Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben wurde. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, als Fahrbahnmitte im Sinne des Paragraph 12, Abs1 und des Paragraph 7, Abs3 StVO sei auf Grund der Bodenmarkierungen die Sperrlinie anzusehen, durch diese sei die Fahrbahn in zwei bergaufwärts führende und einen bergab führenden Fahrstreifen geteilt worden. Der Zusammenstoß habe daher auf der Fahrbahnhälfte des Klägers stattgefunden. Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs könnten auch einzelne Fahrzeuge im Sinne des Paragraph 7, Abs3 StVO mit unterschiedlicher Geschwindigkeit nebeneinanderfahren, im Zweifel habe nicht die Regel des Überholens, sondern die des Nebeneinanderfahrens zu gelten. Der Kläger habe nicht überholt, sondern ein zulässiges Nebeneinanderfahren vorgenommen. Letztlich spiele diese Qualifikation in diesem Fall aber keine entscheidende Rolle. Der Beklagte habe wegen der neben der Sperrlinie befindlichen Leitlinie grundsätzlich überholen dürfen, wegen der ungünstigen Sichtverhältnisse habe für ihn aber das Überholverbot nach Paragraph 16, Abs1 lita und c bzw. Abs2 litb StVO bestanden, gegen das er kraß verstoßen habe. Der Kläger habe hingegen darauf vertrauen dürfen, daß der Gegenverkehr dieses Überholverbot beachten und nicht in die Gegenfahrbahn eindringen werde. Aus der Bremsspur ergebe sich, daß der Kläger bei erster Sicht eine Vollbremsung eingeleitet habe. Daß diese Reaktion nicht unfallsverhütend gewesen sei, könne ihm nicht angelastet werden, zumal die beiden anderen Fahrstreifen durch andere Verkehrsteilnehmer besetzt gewesen seien und der Kläger daher höchstens einen Seitenabstand von 30 cm zum entgegenkommenden Fahrzeug hätte erreichen können. Ob bei dieser Sachlage mit den Fahrgeschwindigkeiten von 85 und 90 km/h ein Begegnungsverkehr anstoßfrei hätte durchgeführt werden können, sei fraglich. Dem Kläger sei daher ein Verstoß gegen Verkehrsvorschriften nicht anzulasten.
Das Berufungsgericht erklärte die Revision mit der Begründung für zulässig, die Auslegung des § 7 Abs3 StVO werde in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich gelöst.Das Berufungsgericht erklärte die Revision mit der Begründung für zulässig, die Auslegung des Paragraph 7, Abs3 StVO werde in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich gelöst.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs2 ZPO gestützte Revision des Beklagten mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen. Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Abs2 ZPO gestützte Revision des Beklagten mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen. Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.