Entscheidungsgründe:
[1] Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit Sitz in Malta, die – als Teil der b*-Gruppe – weltweit online Wett- und Glücksspieldienstleistungen anbietet; sie verfügt über eine maltesische online Glücksspiellizenz, nicht jedoch über eine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz.
[2] Zwischen 23. 9. 2012 und 15. 5. 2019 verlor die Klägerin bei Online-Casino-Glücksspielen über die Website der Beklagten bzw ihrer Rechtsvorgängerinnen Einsätze von insgesamt 24.649,40 EUR, davon 23.689,40 EUR vor und 960 EUR ab dem 27. 11. 2018.
[3] Die Klägerin registrierte sich als Verbraucherin im Jahr 2012 auf der von einer Rechtsvorgängerin der Beklagten betriebenen Website b*.com und akzeptierte die damaligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Kundenbeziehung bestand nicht allein aus dem Abschluss einzelner Glücksspielverträge im Zuge des Online-Casino-Glücksspiels, sondern unter anderem auch im Führen und Verwalten eines Kundenkontos, über das ihre Glücksspielteilnahmen abgewickelt wurden. Im Jahr 2014 folgte ein Betreiberwechsel hinsichtlich der genannten Website und ein Übergang der Vertragsbeziehung von dieser Rechtsvorgängerin auf eine andere Rechtsvorgängerin der Beklagten.
[4] Die Vertragsbeziehung zur Beklagten begann am 27. 11. 2018, als es zu einem neuerlichen Betreiberwechsel bei der Website zur Beklagten kam. Beim nächsten Spielen auf der Website wurde die Klägerin darüber informiert, dass ihre „Beziehung“ zur Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Beklagten transferiert werde, dies keine Auswirkungen auf die angebotenen Dienste habe und ihre Kontodaten einschließlich Guthaben und laufenden Boni unverändert blieben. Die Klägerin stimmte diesem Transfer zu.
[5] Die Klägerin begehrte die Rückzahlung der erlittenen Spielverluste von 24.649,40 EUR sA aus dem Titel der Bereicherung und des Schadenersatzes. Sie habe die Einsätze aufgrund eines unerlaubten und damit unwirksamen Glücksspielvertrags erlitten. Das in Österreich geltende Glücksspielmonopol sei weder verfassungs- noch unionsrechtswidrig. Im Jahr 2018 seien sämtliche Rechte und Pflichten in Bezug auf ihre Vertragsbeziehung auf die Beklagte übertragen worden, weshalb deren Passivlegitimation gegeben sei.
[6] Die Beklagte bestritt und berief sich auf ihre von Malta ausgestellte Online-Glücksspiellizenz und die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit. Das in Österreich geltende Glücksspielmonopol schränke diese unionswidrig ein und sei daher unwirksam. Hinsichtlich der vor 27. 11. 2018 erlittenen Spielverluste sei sie nicht passiv legitimiert. Die Vertragsbeziehung zwischen ihr und der Klägerin habe erst am 27. 11. 2018 begonnen. Sie sei weder Gesamtrechtsnachfolgerin ihrer Rechtsvorgängerinnen noch sei es zu einem Übergang von Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft auf sie gekommen. Dass ein allfällig bestehendes Guthaben der Klägerin an die Beklagte übertragen worden sei, ändere nichts daran, dass Einzahlungen vor dem 27. 11. 2018 an die Rechtsvorgängerin erfolgt seien und diese Empfängerin der Zahlungen gewesen sei. Die Beklagte sei daher höchstens für den Betrag von 960 EUR passiv legitimiert.
[7] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Die Rechtsbeziehungen der Klägerin zu den Betreibergesellschaften seien nach österreichischem Recht zu beurteilen. Das österreichische Glücksspielmonopol verstoße nicht gegen das Unionsrecht. Die von der Beklagten veranstalteten Spiele seien verboten und würden nicht einmal eine Naturalobligation erzeugen, sodass die Klägerin ihre Einsätze zurückfordern könne. Die Vertragsbeziehung zur Rechtsvorgängerin der Beklagten sei mit 27. 11. 2018 auf die Beklagte übergegangen, die hinsichtlich sämtlicher Rechte und Pflichten in die Position ihrer Rechtsvorgängerin eingetreten sei, die zuvor die Vertragsbeziehung von ihrer Rechtsvorgängerin übernommen gehabt habe.
[8] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge; es bestätigte den Zuspruch von 960 EUR sA (Verluste ab 27. 11. 2018) und änderte das Ersturteil im Übrigen (Zuspruch von 23.689,40 EUR sA) im Sinne einer Abweisung der Klage ab. Der Oberste Gerichtshof sei zwischenzeitlich in zahlreichen Entscheidungen zum Ergebnis gelangt, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nicht gegen das Unionsrecht verstoße. Die in der Berufung dazu vorgebrachten Argumente seien von der Rechtsprechung bereits widerlegt worden. Sowohl der Vertrag mit der Beklagten als auch jene mit deren Vorgängerinnen seien von Anfang an nichtig gewesen und hätten daher auch nicht (wirksam) übertragen werden können. Passiv legitimiert für die bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche der Klägerin sei die Beklagte daher nur, soweit die Spielverluste aus dem Zeitraum stammten, in dem sie die gegenständliche Website betrieben habe. Nur insoweit erweise sich die Beklagte aufgrund der rechtsgrundlos erfolgten Zahlungen der Klägerin als unrechtmäßig bereichert. Dasselbe gelte für eine schadenersatzrechtliche Haftung wegen Verletzung des Glücksspielgesetzes, die nur den Schädiger, somit den jeweiligen Betreiber des verbotenen Glückspiels, treffen könne. Einen Rechtsgrund, warum die Beklagte für auf Gesetz beruhende Ansprüche gegen frühere Betreiber der Website haften solle, habe die Klägerin nicht zur Darstellung gebracht. Eine Gesamtrechtsnachfolge sei nicht behauptet worden und habe nach dem festgestellten Sachverhalt auch nicht stattgefunden. Auch eine Haftung der Beklagten nach § 1409 ABGB bzw § 38 UGB – auf die sich die Klägerin hier ohnehin nicht gestützt habe – komme nicht in Betracht, weil das Forderungsstatut keinen hinreichenden kollisionsrechtlichen Anknüpfungspunkt für Unternehmenserwerbsvorgänge mit Auslandsbezug darstellt. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil der Rechtsfrage der Haftung der Beklagten für Spielverluste, die auf ihre Rechtsvorgängerinnen als Betreiberinnen derselben Glücksspiel-Website zurückgingen, im Hinblick auf die Vielzahl der in erster Instanz anhängigen Prozesse gegen die Beklagte, eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme und der Oberste Gerichtshof dazu – soweit überblickbar – noch nicht Stellung genommen habe. [8] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge; es bestätigte den Zuspruch von 960 EUR sA (Verluste ab 27. 11. 2018) und änderte das Ersturteil im Übrigen (Zuspruch von 23.689,40 EUR sA) im Sinne einer Abweisung der Klage ab. Der Oberste Gerichtshof sei zwischenzeitlich in zahlreichen Entscheidungen zum Ergebnis gelangt, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nicht gegen das Unionsrecht verstoße. Die in der Berufung dazu vorgebrachten Argumente seien von der Rechtsprechung bereits widerlegt worden. Sowohl der Vertrag mit der Beklagten als auch jene mit deren Vorgängerinnen seien von Anfang an nichtig gewesen und hätten daher auch nicht (wirksam) übertragen werden können. Passiv legitimiert für die bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche der Klägerin sei die Beklagte daher nur, soweit die Spielverluste aus dem Zeitraum stammten, in dem sie die gegenständliche Website betrieben habe. Nur insoweit erweise sich die Beklagte aufgrund der rechtsgrundlos erfolgten Zahlungen der Klägerin als unrechtmäßig bereichert. Dasselbe gelte für eine schadenersatzrechtliche Haftung wegen Verletzung des Glücksspielgesetzes, die nur den Schädiger, somit den jeweiligen Betreiber des verbotenen Glückspiels, treffen könne. Einen Rechtsgrund, warum die Beklagte für auf Gesetz beruhende Ansprüche gegen frühere Betreiber der Website haften solle, habe die Klägerin nicht zur Darstellung gebracht. Eine Gesamtrechtsnachfolge sei nicht behauptet worden und habe nach dem festgestellten Sachverhalt auch nicht stattgefunden. Auch eine Haftung der Beklagten nach Paragraph 1409, ABGB bzw Paragraph 38, UGB – auf die sich die Klägerin hier ohnehin nicht gestützt habe – komme nicht in Betracht, weil das Forderungsstatut keinen hinreichenden kollisionsrechtlichen Anknüpfungspunkt für Unternehmenserwerbsvorgänge mit Auslandsbezug darstellt. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil der Rechtsfrage der Haftung der Beklagten für Spielverluste, die auf ihre Rechtsvorgängerinnen als Betreiberinnen derselben Glücksspiel-Website zurückgingen, im Hinblick auf die Vielzahl der in erster Instanz anhängigen Prozesse gegen die Beklagte, eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme und der Oberste Gerichtshof dazu – soweit überblickbar – noch nicht Stellung genommen habe.
[9] Gegen die Abweisung des Klagebegehrens richtet sich die Revision der Klägerin, die auf die Wiederherstellung des stattgebenden Urteils des Erstgerichts abzielt; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[10] In der Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
[11] Die Revision ist zulässig und berechtigt.