Die Kläger beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist zulässig und hinsichtlich der Zweitklägerin auch berechtigt.
Die Beklagten machen geltend, die Ablaufshemmung im Falle von Vergleichsverhandlungen über die Abwicklung von Schadenersatzansprüchen werde mit dem Grundsatz von Treu und Glauben begründet. Nachdem im vorliegenden Fall der seinerzeitige Vertreter der Kläger über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren untätig geblieben sei, habe die Zweitbeklagte bei seinem ersten neuerlichen Herantreten unverzüglich den Einwand der Verjährung erhoben. Die Kläger hätten daher zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr darauf vertrauen können, daß ein Verjährungseinwand nicht erhoben werde. Dementsprechend könne es nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Zweitbeklagte danach noch weiter über die allfällige Höhe der Entschädigungsansprüche der Kläger korrespondiert habe. Als der nunmehrige Klagevertreter fast fünf Monate später an die Zweitbeklagte herangetreten sei, sei sofort wieder der Einwand der Verjährung erhoben worden. Er sei somit hierüber nicht im Unklaren gelassen worden. Der Zweck der von der Rechtsprechung entwickelten Figur einer Ablaufshemmung im Falle von Vergleichsgesprächen liege gerade darin zu verhindern, daß durch Vergleichsgespräche eine Erledigung so lange hinausgezögert werde, bis letztlich die Verjährung eintrete. Wenn im gegenständlichen Fall Gespräche trotz der bereits abgelaufenen Verjährungsfrist und des ausdrücklichen Hinweises darauf fortgesetzt worden seien, so könne dies den Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, und könne dies auch nicht gegen Treu und Glauben verstoßen. Die bloße Tatsache, daß weiterhin über die Höhe der Ansprüche der Kläger gesprochen worden sei, bedeute keinesfalls einen Verzicht auf die Erhebung einer Verjährungseinrede. Diese Gespräche seien vielmehr ausdrücklich unter der Voraussetzung geführt worden, daß im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung der Verjährungseinwand erhoben werde.
Hiezu wurde erwogen:
Was zunächst die vom Berufungsgericht zutreffend bejahte Anwendung des österreichischen Rechts auf den vorliegenden Rechtsfall anlangt, folgt diese schon aus Art 3 des Haager Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht, BGBl 387/1975, dessen Bestimmungen durch das IPRG nicht berührt wurden (§ 53 IPRG).Was zunächst die vom Berufungsgericht zutreffend bejahte Anwendung des österreichischen Rechts auf den vorliegenden Rechtsfall anlangt, folgt diese schon aus Artikel 3, des Haager Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht, Bundesgesetzblatt 387 aus 1975,, dessen Bestimmungen durch das IPRG nicht berührt wurden (Paragraph 53, IPRG).
Bei der Prüfung der vorliegenden Verjährungsfrage kommt nicht nur der Hemmung, sondern auch der Unterbrechung der Verjährung Bedeutung zu. Zu beachten ist auch, daß für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß § 23 Abs 2 letzter Satz KHVG die Hemmung oder die Unterbrechung der Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den ersatzpflichtigen Versicherten auch die Hemmung oder die Unterbrechung der noch laufenden Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den Versicherer und umgekehrt bewirkt (vgl zur Vorgängerbestimmung des § 63 Abs 2 KFG ZVR 1986/111 ua; Mader in Schwimann vor §§ 1494 bis 1496 ABGB Rz 4, § 1497 ABGB Rz 7). Im übrigen ist zwischen den Ansprüchen der beiden Kläger zu unterscheiden.Bei der Prüfung der vorliegenden Verjährungsfrage kommt nicht nur der Hemmung, sondern auch der Unterbrechung der Verjährung Bedeutung zu. Zu beachten ist auch, daß für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, letzter Satz KHVG die Hemmung oder die Unterbrechung der Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den ersatzpflichtigen Versicherten auch die Hemmung oder die Unterbrechung der noch laufenden Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den Versicherer und umgekehrt bewirkt vergleiche zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 63, Absatz 2, KFG ZVR 1986/111 ua; Mader in Schwimann vor Paragraphen 1494 bis 1496 ABGB Rz 4, Paragraph 1497, ABGB Rz 7). Im übrigen ist zwischen den Ansprüchen der beiden Kläger zu unterscheiden.
Zu den Ansprüchen des Erstklägers:
Eine Rechtshandlung des Schuldners, die eine, wenn auch nur deklarative Anerkennung des Rechtes des Gläubigers notwendig voraussetzt oder seine Absicht, die Schuld anzuerkennen, nach dem objektiven Erklärungswert der Willensäußerung deutlich erkennen läßt, unterbricht nach § 1497 ABGB die Verjährung; so auch eine Teilzahlung, aus deren Widmung sich ergibt, daß der Schuldner sie als Abschlag auf eine unter Umständen erst im Prozeßweg festzustellende weitergehende Verpflichtung leistet, der Gläubiger somit nicht als gänzlich befriedigt angesehen wurde (SZ 48/44; EvBl 1993/135; Schubert in Rummel2 § 1497 ABGB Rz 2). Auch die "unpräjudizielle" Teilzahlung eines Versicherers kann die Verjährung unterbrechen (SZ 48/44; Schubert aaO Rz 3). Akontierungen sind wie Teilzahlungen zu behandeln (EvBl 1993/135; Schubert aaO Rz 3; Mader aaO § 1497 Rz 3).Eine Rechtshandlung des Schuldners, die eine, wenn auch nur deklarative Anerkennung des Rechtes des Gläubigers notwendig voraussetzt oder seine Absicht, die Schuld anzuerkennen, nach dem objektiven Erklärungswert der Willensäußerung deutlich erkennen läßt, unterbricht nach Paragraph 1497, ABGB die Verjährung; so auch eine Teilzahlung, aus deren Widmung sich ergibt, daß der Schuldner sie als Abschlag auf eine unter Umständen erst im Prozeßweg festzustellende weitergehende Verpflichtung leistet, der Gläubiger somit nicht als gänzlich befriedigt angesehen wurde (SZ 48/44; EvBl 1993/135; Schubert in Rummel2 Paragraph 1497, ABGB Rz 2). Auch die "unpräjudizielle" Teilzahlung eines Versicherers kann die Verjährung unterbrechen (SZ 48/44; Schubert aaO Rz 3). Akontierungen sind wie Teilzahlungen zu behandeln (EvBl 1993/135; Schubert aaO Rz 3; Mader aaO Paragraph 1497, Rz 3).
Die Zweitbeklagte bezahlte an den Erstkläger zunächst DM 2.309,29 für den Fahrzeugschaden. Sodann überwies sie "um den" 10.10.1989 DM 3.000 als Vorschuß für den immateriellen Schaden des Erstklägers. Damit wurde die Verjährungsfrist unterbrochen, es begann eine neue (dreijährige) Frist zu laufen, die somit "um den" 10.10.1992 ablief. Selbst wenn man die Meinung vertritt, daß die Klage am 16.10.1992 nicht mehr "um den" 10.10.1992 eingebracht wurde, ist für die Beklagten nichts gewonnen. Zutreffend hat nämlich das Berufungsgericht unter Zitierung von Lehre und Rechtsprechung (vgl weiters Mader aaO vor §§ 1494 bis 1496 Rz 3) auf die ablaufshemmende Wirkung von Vergleichsverhandlungen, die bis an das Ende der Verjährungsfrist oder darüber hinaus gedauert haben, hingewiesen. Im Oktober 1992 waren die Vergleichsverhandlungen aber noch offen. Noch in ihrem Schreiben vom 23.9.1992 hatte die Zweitbeklagte nach den Vorstellungen der Kläger gefragt. Statt einer Antwort wurde (nicht unangemessen lange danach) am 16.10.1992 die Klage eingebracht; damit waren gleichzeitig die Vergleichsverhandlungen als gescheitert anzusehen. Der Ablauf der Verjährungsfrist war nach den hiezu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl nur Schubert aaO § 1501 Rz 2 mwN) bis zu diesem Zeitpunkt gehemmt. Der zuvor erhobene Verjährungseinwand der Zweitbeklagten hatte hierauf keinen Einfluß, da er im Zeitpunkt der Geltendmachung gegenüber dem Erstkläger jedenfalls unberechtigt war. Eine solche unberechtigte Einwendung konnte dennoch den geführten Vergleichsverhandlungen - auch unter dem im Rekurs betonten Grundsatz von Treu und Glauben - nicht die ablaufhemmende Wirkung nehmen.Die Zweitbeklagte bezahlte an den Erstkläger zunächst DM 2.309,29 für den Fahrzeugschaden. Sodann überwies sie "um den" 10.10.1989 DM 3.000 als Vorschuß für den immateriellen Schaden des Erstklägers. Damit wurde die Verjährungsfrist unterbrochen, es begann eine neue (dreijährige) Frist zu laufen, die somit "um den" 10.10.1992 ablief. Selbst wenn man die Meinung vertritt, daß die Klage am 16.10.1992 nicht mehr "um den" 10.10.1992 eingebracht wurde, ist für die Beklagten nichts gewonnen. Zutreffend hat nämlich das Berufungsgericht unter Zitierung von Lehre und Rechtsprechung vergleiche weiters Mader aaO vor Paragraphen 1494 bis 1496 Rz 3) auf die ablaufshemmende Wirkung von Vergleichsverhandlungen, die bis an das Ende der Verjährungsfrist oder darüber hinaus gedauert haben, hingewiesen. Im Oktober 1992 waren die Vergleichsverhandlungen aber noch offen. Noch in ihrem Schreiben vom 23.9.1992 hatte die Zweitbeklagte nach den Vorstellungen der Kläger gefragt. Statt einer Antwort wurde (nicht unangemessen lange danach) am 16.10.1992 die Klage eingebracht; damit waren gleichzeitig die Vergleichsverhandlungen als gescheitert anzusehen. Der Ablauf der Verjährungsfrist war nach den hiezu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vergleiche nur Schubert aaO Paragraph 1501, Rz 2 mwN) bis zu diesem Zeitpunkt gehemmt. Der zuvor erhobene Verjährungseinwand der Zweitbeklagten hatte hierauf keinen Einfluß, da er im Zeitpunkt der Geltendmachung gegenüber dem Erstkläger jedenfalls unberechtigt war. Eine solche unberechtigte Einwendung konnte dennoch den geführten Vergleichsverhandlungen - auch unter dem im Rekurs betonten Grundsatz von Treu und Glauben - nicht die ablaufhemmende Wirkung nehmen.
Die Klage des Erstklägers war demnach rechtzeitig.
Zu den Ansprüchen der Zweitklägerin:
An die Zweitklägerin wurden keine, die Verjährung unterbrechenden Zahlungen geleistet. Für eine Verjährungsunterbrechung genügt freilich auch eine Anerkennung dem Grunde nach (ZVR 1991/72 ua); Schubert aaO § 1497 Rz 2; Mader aaO § 1497 Rz 2, 6). Eine solche ist im Schreiben der Zweitbeklagten vom 6.12.1988 erfolgt. Der Beisatz "für den Fall einer außergerichtlichen Bereinigung" war der Anerkennungswirkung ebensowenig abträglich wie die schon erwähnte "Unpräjudizialität" von Teilzahlungen. Die Ansprüche der Zweitklägerin konnten daher nicht vor Dezember 1991 verjähren. Damals waren aber keine konkreten, den Ablauf der Verjährung hemmenden Vergleichsgespräche offen; mit Schreiben vom 13.12.1991 teilte der damalige Vertreter des Klägerin lediglich mit, daß das Vollmachtsverhältnis aufgelöst sei. Erst nach dem Einschreiten des nunmehrigen Klagevertreters mit Schreiben vom 12.3.1992 kam es wiederum zu Verhandlungen. War die Verjährung aber bereits im Dezember 1991 eingetreten, so konnten spätere Verhandlungen keine ablaufhemmende Wirkung haben: Die Hemmung einer bereits abgelaufenen Verjährungsfrist ist nicht denkbar (vgl zur Unterbrechung SZ 47/28; ZVR 1991/72; Schubert aaO § 1497 Rz 4). Auch ein Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede kann nicht angenommen werden, weil die neuen Verhandlungen von der Zweitbeklagten nur vorbehaltlich des von ihr primär erhobenen Verjährungseinwandes geführt wurden.An die Zweitklägerin wurden keine, die Verjährung unterbrechenden Zahlungen geleistet. Für eine Verjährungsunterbrechung genügt freilich auch eine Anerkennung dem Grunde nach (ZVR 1991/72 ua); Schubert aaO Paragraph 1497, Rz 2; Mader aaO Paragraph 1497, Rz 2, 6). Eine solche ist im Schreiben der Zweitbeklagten vom 6.12.1988 erfolgt. Der Beisatz "für den Fall einer außergerichtlichen Bereinigung" war der Anerkennungswirkung ebensowenig abträglich wie die schon erwähnte "Unpräjudizialität" von Teilzahlungen. Die Ansprüche der Zweitklägerin konnten daher nicht vor Dezember 1991 verjähren. Damals waren aber keine konkreten, den Ablauf der Verjährung hemmenden Vergleichsgespräche offen; mit Schreiben vom 13.12.1991 teilte der damalige Vertreter des Klägerin lediglich mit, daß das Vollmachtsverhältnis aufgelöst sei. Erst nach dem Einschreiten des nunmehrigen Klagevertreters mit Schreiben vom 12.3.1992 kam es wiederum zu Verhandlungen. War die Verjährung aber bereits im Dezember 1991 eingetreten, so konnten spätere Verhandlungen keine ablaufhemmende Wirkung haben: Die Hemmung einer bereits abgelaufenen Verjährungsfrist ist nicht denkbar vergleiche zur Unterbrechung SZ 47/28; ZVR 1991/72; Schubert aaO Paragraph 1497, Rz 4). Auch ein Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede kann nicht angenommen werden, weil die neuen Verhandlungen von der Zweitbeklagten nur vorbehaltlich des von ihr primär erhobenen Verjährungseinwandes geführt wurden.
Auf Fortlaufshemmung gemäß § 23 Abs 2 erster Satz KHVG (früher § 63 Abs 2 KFG) hinsichtlich beim Versicherer im einzelnen ziffernmäßiger bestimmt geltend gemachter Ansprüche (vgl ZVR 1980/347, 1991/72 ua) hat sich die für die Verjährungshemmung behauptungs- und beweispflichtige Zweitklägerin nicht berufen (vgl Mader aaO vor §§ 1494 bis 1496 Rz 4, 7; zur Behauptungs- und Beweislast für Unterbrechungen EvBl 1993/135). Es erübrigt sich daher, auf diesen Hemmungsgrund näher einzugehen.Auf Fortlaufshemmung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz KHVG (früher Paragraph 63, Absatz 2, KFG) hinsichtlich beim Versicherer im einzelnen ziffernmäßiger bestimmt geltend gemachter Ansprüche vergleiche ZVR 1980/347, 1991/72 ua) hat sich die für die Verjährungshemmung behauptungs- und beweispflichtige Zweitklägerin nicht berufen vergleiche Mader aaO vor Paragraphen 1494 bis 1496 Rz 4, 7; zur Behauptungs- und Beweislast für Unterbrechungen EvBl 1993/135). Es erübrigt sich daher, auf diesen Hemmungsgrund näher einzugehen.
Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erweist sich somit hinsichtlich des Erstklägers als nicht berechtigt, hinsichtlich der Zweitklägerin als berechtigt; insoweit war das erstgerichtliche Urteil gemäß § 519 Abs 2 ZPO wiederherzustellen.Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erweist sich somit hinsichtlich des Erstklägers als nicht berechtigt, hinsichtlich der Zweitklägerin als berechtigt; insoweit war das erstgerichtliche Urteil gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht zu 1. auf § 52 ZPO, zu 2. auf den §§ 41, 50 ZPO. Berücksichtigt wurde, daß auf die Zweitklägerin (einschließlich des halben Streitwertes des mit insgesamt S 75.000 bewerteten Feststellungsbegehrens) rund 55 % des Gesamtstreitwertes entfielen.Die Kostenentscheidung beruht zu 1. auf Paragraph 52, ZPO, zu 2. auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Berücksichtigt wurde, daß auf die Zweitklägerin (einschließlich des halben Streitwertes des mit insgesamt S 75.000 bewerteten Feststellungsbegehrens) rund 55 % des Gesamtstreitwertes entfielen.