Die Revision der beklagten Partei ist, soweit sie den Anspruch aus
dem Unfall vom 12.2.1991 über S 10.855,10 sA betrifft, gemäß § 502
Abs 2 ZPO unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das
Berufungsgericht insoweit entschieden hat (Entscheidungsgegenstand),
S 50.000,- nicht übersteigt und kein Ausnahmefall des § 502 Abs 3
ZPO vorliegt. Eine Zusammenrechnung der Ansprüche aus dem Unfall vom
21.6.1990 mit jenen aus dem Unfall vom 12.2.1991 hat nicht
stattzufinden. Nach § 55 Abs 1 Z 1 JN sind bei
Parteienidentität mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche
nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder
rechtlichen Zusammenhang stehen. Nach § 55 Abs 5 JN ist dies auch
für die Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgeblich.
Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht nicht, wenn
- wie im vorliegenden Fall - jeder der mehreren Ansprüche
unabhängig von den anderen besteht, also jeder ein ganz verschiedenes
rechtliches Schicksal haben kann und die Ansprüche weder aus einer
gemeinsamen Tatsache noch aus einem gemeinsamen Rechtsgrund
abgeleitet werden (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 55 JN mwN).
Hinsichtlich des Unfalles vom 21.6.1990 fehlt es aber an einer
erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
Die beklagte Partei macht insoweit in ihrem Rechtsmittel geltend, bei
den Betriebserschwerniskosten in der Höhe von S 117.312,-, den
Fahrzeugkosten von S 4.808,-, den Personalkosten von S 2.952,-, den
Verschleißkosten und den Folgeverspätungskosten handle es sich um nur
schwer erfaßbare pauschale Rechengrößen, was für einen Zuspruch der
begehrten Ersatzkosten nicht ausreichen könne. Der angenommene
Mehraufwand an Energie-Verschleißkosten sowie erhöhten
Fahrzeug-Personalkosten sei auch deshalb nicht ersatzfähig, weil
diese Kostenbeträge durch den Betrieb der Fahrzeuge zwangsläufig
entstehen und niemals gesagt werden könne, ob sie nicht auch ohne
Unfall so oder so entstanden wären. Vielmehr sei davon auszugehen,
daß derartige Abbremsungen und auch deren allfällige Folgen zum
Risiko des Fahrzeugeigners gehörten, die er nicht überwälzen könne.
Dem kann nicht gefolgt werden:
Ohne Zweifel sind der klagenden Partei durch das schädigende
Ereignis, für dessen Folgen die beklagte Partei aufzukommen hat,
Schäden, die über den tatsächlichen Reparaturaufwand hinausgehen,
entstanden. Im Falle der Unmöglichkeit und der besonderen
Schwierigkeit des Beweises der Höhe einer Forderung kann das Gericht
aber nach § 273 ZPO den Betrag nach freier Überzeugung festsetzen,
ohne daß den Kläger diesbezüglich eine unbedingte Beweislast trifft.
Ob § 273 Abs 1 ZPO anzuwenden ist, entscheiden richterliche
Erfahrung, allgemeine Lebenserfahrung oder auch die
Zwischenergebnisse des bereits durchgeführten Beweisverfahrens (ZVR
1988/138). Nach diesen Grundsätzen kann kein Zweifel daran bestehen,
daß die Heranziehung des § 273 ZPO zur Ermittlung des über den
Reparaturaufwand hinausgehenden Schadens durch die Unterinstanzen
sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bewegt.
Dazu kommt, daß es einen Verfahrensmangel darstellt, wenn § 273 ZPO
angewendet wird, obwohl die Voraussetzungen nicht gegeben sind
(Rechberger in Rechberger, Rz 3 zu § 273 mwN). Da aber das
Berufungsgericht das Vorliegen eines derartigen Verfahrensmangels
verneint hat, kann der Mangel nicht mehr in der Revision gerügt
werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503 mwN). Was aber nun
das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO betrifft, handelt es sich
um eine Ermessensentscheidung. Einer solchen kommt aber in der Regel
keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinausgehende
Bedeutung zu. Treffen die Vorinstanzen auf Grund der besonderen
Umstände des Einzelfalles eine (Ermessens-)Entscheidung, ohne von
einer in ständiger Rechtsprechung anerkannten Ermessensübung extrem
abzuweichen, liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor (Kodek, aaO,
Rz 3 zu § 502 mwN).
Ein derartiges extremes Abweichen von einer in ständiger
Rechtsprechung anerkannten Ermessensübung wird aber weder behauptet,
noch ist ein solches ersichtlich.
Der zu beurteilenden Rechtsfrage kommt daher keine zur Wahrung der
Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche
Bedeutung zu (§ 502 Abs 1 ZPO), sodaß die Revision der beklagten
Partei zurückzuweisen war; der gegenteilige Ausspruch des
Berufungsgerichtes bindet den Obersten Gerichtshof nicht (§ 508 a
Abs 1 ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der klagenden Partei, die auf die Unzulässigkeit der Revision der beklagten Partei hingewiesen hat, waren die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Der klagenden Partei, die auf die Unzulässigkeit der Revision der beklagten Partei hingewiesen hat, waren die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen.