Der Rekurs der klagenden Partei ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig - der angefochtene Beschluß kommt einer Zurückweisung der Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen gleich - , er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs der klagenden Partei ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig - der angefochtene Beschluß kommt einer Zurückweisung der Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen gleich - , er ist aber nicht berechtigt.
Die klagende Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, sie habe ja mit ihrem Schriftsatz eine Berufungsschrift eingebracht. Das Fehlen einer Gleichschrift und der Anwaltsunterschrift stellten ein bloßes Formgebrechen dar, welches zum Gegenstand eines Verbesserungsauftrages gemacht hätte werden müssen.
Überdies lasse sich aus § 163 Abs 2 ZPO, wonach während der Unterbrechung von einer Partei in Ansehung der anhängigen Streitsache vorgenommene Prozeßhandlungen der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkungen sind, ableiten, daß das verfrüht eingebrachte Rechtsmittel nach Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens einer inhaltlichen Entscheidung zugeführt werden könne, so daß ein darauf gerichteter Antrag der klagenden Partei vorliege.Überdies lasse sich aus Paragraph 163, Absatz 2, ZPO, wonach während der Unterbrechung von einer Partei in Ansehung der anhängigen Streitsache vorgenommene Prozeßhandlungen der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkungen sind, ableiten, daß das verfrüht eingebrachte Rechtsmittel nach Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens einer inhaltlichen Entscheidung zugeführt werden könne, so daß ein darauf gerichteter Antrag der klagenden Partei vorliege.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Unrichtig ist, daß die klagende Partei mit ihrem Schriftsatz ON 53 eine "neue" - wenn auch mit Formgebrechen behaftete - Berufung vorgelegt hätte. Sie hat vielmehr ausdrücklich begehrt, daß über die mit Schriftsatz vom 6.4.1995 eingebrachte Berufung entschieden werden solle, sie hat auch eine Kopie dieser Berufung vorgelegt.
Im übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß über ein nach Eintritt der Unterbrechung eingebrachtes Rechtsmittel solange, als das Verfahren nicht wieder aufgenommen worden ist, nicht meritorisch entschieden werden kann, sondern daß dieses Rechtsmittel zurückzuweisen ist (SZ 43/158; MietSlg 30.909; 2 Ob 1581/95; Gitschtaler in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 163 mwN). Wenn nun im vorliegenden Fall die Berufung vom 6.4.1995 rechtskräftig zurückgewiesen worden ist, kann nicht nach Wegfall des Zurückweisungsgrundes meritorisch über dieses Rechtsmittel entschieden werden. Vielmehr hätte die klagende Partei eine - wenn auch inhaltsgleiche - "neue" Berufung einbringen müssen; da sie aber ausdrücklich beantragt hat, es solle über die Berufung vom 6.4.1995 entschieden werden, war dieser Antrag abzuweisen.Im übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß über ein nach Eintritt der Unterbrechung eingebrachtes Rechtsmittel solange, als das Verfahren nicht wieder aufgenommen worden ist, nicht meritorisch entschieden werden kann, sondern daß dieses Rechtsmittel zurückzuweisen ist (SZ 43/158; MietSlg 30.909; 2 Ob 1581/95; Gitschtaler in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 163, mwN). Wenn nun im vorliegenden Fall die Berufung vom 6.4.1995 rechtskräftig zurückgewiesen worden ist, kann nicht nach Wegfall des Zurückweisungsgrundes meritorisch über dieses Rechtsmittel entschieden werden. Vielmehr hätte die klagende Partei eine - wenn auch inhaltsgleiche - "neue" Berufung einbringen müssen; da sie aber ausdrücklich beantragt hat, es solle über die Berufung vom 6.4.1995 entschieden werden, war dieser Antrag abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.