Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls zulässig (RIS-Justiz RS0042770, RS0098745) und auch berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass der Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichtes, mit welchem es die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückweist, nach herrschender Ansicht einseitig ist (RIS-Justiz RS0043760, RS0098745; Fasching, LB2 Rz 1980; E. Kodek in Rechberger2 § 519 ZPO Rz 3). Anderer Meinung ist Zechner in Fasching, Kommentar2 § 519 ZPO Rz 75 f, § 521a ZPO Rz 14, vgl auch vor §§ 514 ff ZPO Rz 124 ff).Der Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO jedenfalls zulässig (RIS-Justiz RS0042770, RS0098745) und auch berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass der Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichtes, mit welchem es die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückweist, nach herrschender Ansicht einseitig ist (RIS-Justiz RS0043760, RS0098745; Fasching, LB2 Rz 1980; E. Kodek in Rechberger2 Paragraph 519, ZPO Rz 3). Anderer Meinung ist Zechner in Fasching, Kommentar2 Paragraph 519, ZPO Rz 75 f, Paragraph 521 a, ZPO Rz 14, vergleiche auch vor Paragraphen 514, ff ZPO Rz 124 ff).
Im vorliegenden Fall ist es entbehrlich, sich mit dieser Lehrmeinung (vgl aber G. Kodek, Zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens, ÖJZ 2004, 534, 540) näher auseinanderzusetzen, weil auch im Lichte der Entscheidung des EGMR vom 6. 2. 2001, Beer gegen Österreich, ÖJZ 2001, 516, unter den hier gegebenen Umständen keine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit zu befürchten ist, wenn die Einholung einer Rekursbeantwortung der klagenden Partei unterbleibt. Infolge Amtswegigkeit der Zustellung hat auch die Richtigstellung eines irrtümlich angenommenen Zustelldatums von Amts wegen zu erfolgen (RIS-Justiz RS0036440). Bei der hier vorzunehmenden Korrektur handelt es sich nicht um die Verwertung eines von einer Partei beigebrachten Beweises, sondern um die Wahrnehmung einer ohnehin bereits aktenkundigen Tatsache. Der klagenden Partei droht daher keine Verletzung ihrer Menschenrechte, wenn sie sich zur amtswegigen Ablesung des unzweifelhaften Zustelldatums aus dem Rückschein nicht vorweg äußern kann.Im vorliegenden Fall ist es entbehrlich, sich mit dieser Lehrmeinung vergleiche aber G. Kodek, Zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens, ÖJZ 2004, 534, 540) näher auseinanderzusetzen, weil auch im Lichte der Entscheidung des EGMR vom 6. 2. 2001, Beer gegen Österreich, ÖJZ 2001, 516, unter den hier gegebenen Umständen keine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit zu befürchten ist, wenn die Einholung einer Rekursbeantwortung der klagenden Partei unterbleibt. Infolge Amtswegigkeit der Zustellung hat auch die Richtigstellung eines irrtümlich angenommenen Zustelldatums von Amts wegen zu erfolgen (RIS-Justiz RS0036440). Bei der hier vorzunehmenden Korrektur handelt es sich nicht um die Verwertung eines von einer Partei beigebrachten Beweises, sondern um die Wahrnehmung einer ohnehin bereits aktenkundigen Tatsache. Der klagenden Partei droht daher keine Verletzung ihrer Menschenrechte, wenn sie sich zur amtswegigen Ablesung des unzweifelhaften Zustelldatums aus dem Rückschein nicht vorweg äußern kann.
Diese Ablesung (Zustelldatum 15. 4. 2005) ergibt, dass die Berufung (Postaufgabe 12. 5. 2005) rechtzeitig innerhalb der 4-wöchigen Berufungsfrist eingebracht wurde, weshalb dem Rekurs spruchgemäß Folge zu geben war.
Kosten wurden nicht verzeichnet.