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Entscheidung 2 Ob 201/17y×

Entscheidung 2 Ob 201/17y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0018833 Rechtssatz 13.07.1988Zivilrecht
Schenkungsabsicht ist für die Schenkung begriffswesentlich. Sie besteht in der Absicht einer unentgeltlichen, das heißt auf keine Gegenleistung bezogenen und freiwilligen (freigiebigen) und damit auch nicht durch sittliche Pflicht verlangten Leistung.
RS0018843 Rechtssatz 20.12.1978Zivilrecht
Unentgeltlichkeit im Sinne des § 938 ABGB bedeutet, dass der Schenker dem Beschenkten die Sache ohne Gegenleistung und auch nicht als Erfüllung einer Verbindlichkeit überlässt; dabei entscheidet über die Frage der Unentgeltlichkeit grundsätzlich der überein …
RS0018852 Rechtssatz 20.01.1960Zivilrecht
Nur wenn sich die Parteien einig sind, dass die Sache ohne Gegenleistung und nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit überlassen wird, handeln sie in Schenkungsabsicht. Wer aus einem formlosen Versprechen eine Leistung verlangt, dem obliegt der Beweis, dass …
RS0032527 Rechtssatz 15.10.1969Zivilrecht
Ein Vergleich ist seinem Wesen nach entgeltlich, er bedarf daher zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form. Infolge seiner Bereinigungswirkung ist eine Untersuchung des Rechtscharakters des vor Vergleichsabschluß geltend gemachten Anspruches nicht erforde …
RS0035972 Rechtssatz 29.04.1981Zivilrecht
Bietet ein Teilurteil für das Rechtsmittelgericht die Möglichkeit der Kostenwertfestsetzung, sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in der diesen Teil des Prozessgegenstandes abschließend erledigenden Entscheidung ziffernmäßig zu bestimmen (Fasching II, …