Die Revisionen sind teilweise begründet.
Soweit der Zweitbeklagte in der Annahme des Berufungsgerichtes, durch den LKW sei die rechte Fahrbahnhälfte des Robert W***** wesentlich eingeengt worden, eine Aktenwidrigkeit erblicken will, kann ihm nicht gefolgt werden. Er versucht dies daraus abzuleiten, dass die Straße vor der Kurve nur 7 m breit sei, der Abstand von den rechten Hinterrädern des LKW zum gegenüberliegenden Straßenrand aber sogar etwas mehr, nämlich 7,40 m betragen habe. Er meint, aus der Skizze ergebe sich, dass der LKW bereits außerhalb der Bundesstraße auf der Bezirksstraße nach Wölbling gestanden sei. Von einer Aktenwidrigkeit in diesem Belange kann aber keine Rede sein. Wenn sich die Bundesstraße in der Kurve verbreitert und daher der vom LKW nicht beanspruchte Teil sogar noch etwas breiter war als die Fahrbahn außerhalb der Kurve, so kann daraus nicht abgeleitet werden, die Fahrbahnhälfte des W***** sei nicht eingeengt worden oder der LKW habe sich nicht mehr auf der Bundesstraße befunden. Die Annahme des Erstrichters, dass die rechte Fahrbahnhälfte des W***** durch den LKW eingeengt worden sei, ist durch den Akteninhalt voll gedeckt. Den Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Fahrweise des Erstbeklagten deshalb nicht rechtswidrig oder zumindest nicht ursächlich für den Unfall gewesen sei, weil der LKW auf eine ausreichende Entfernung habe gesehen werden können. Der Erstbeklagte hat dadurch, dass er zum Umkehren zumindest einen Teil der dem Robert W***** zukommenden Fahrbahnhälfte verwendete und dort auch nach rückwärts fuhr, gegen die Bestimmung des § 16 Abs 3 StPolO verstoßen, wonach das Umkehren oder das Rückwärtsfahren in gekrümmten Straßen nur auf Weisung der Straßenaufsichtsorgane gestattet ist. Die Straße, die in einer ungefähr rechtwinkeligen Kurve das Bahngeleise übersetzt, ist als gekrümmt in diesem Sinne anzusehen. Das Verbot gilt nach dem Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Bestimmung unabhängig davon, ob die Straßenkrümmung gleichzeitig auch unübersichtlich ist. Es soll Unfällen an gekrümmten Straßenstellen vorbeugen. Es handelt sich also um eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB, sodass es eines strengen Beweises des Ursachenzusammenhanges gar nicht bedurft hätte. Davon abgesehen kann von einem Fehlen des Ursachenzusammenhanges schon deshalb nicht gesprochen werden, weil sich der Unfall nicht hätte ereignen können, wenn nicht der 2,44 m breite und 5,94 m lange LKW beim Umkehren so auf der Straße angehalten worden wäre, dass er einen Teil der rechten Fahrbahnhälfte des W***** verstellte. Die Ausführungen, mit denen dargetan werden soll, dass bei Ausführung des Umkehrens auf die vom Sachverständigen als richtig bezeichnete Art und Weise die Gefahr nicht verringert worden wäre, vermögen nicht zu überzeugen. Doch fällt dies gegenüber dem Verstoß gegen das Verbot des Umkehrens an derartigen Straßenstellen nicht entscheidend ins Gewicht. Der Oberste Gerichtshof ist aber der Auffassung, dass das Verschulden des Erstbeklagten nicht so schwer wiegt wie das des Robert W*****. Wäre dieser doch mit Rücksicht auf die Annäherung an einen gehörig gekennzeichneten, von der Straße in einer rechtwinkeligen Kurve übersetzen Bahnübergang und auf das Vorhandensein des auf ausreichende Entfernung wahrnehmbaren LKW auf der rechten Fahrbahnhälfte gemäß § 20 Abs 1 und Abs 4 StPolO verpflichtet gewesen, seine Geschwindigkeit rechtzeitig so weit herabzusetzen, dass ihm, ohne die Sicherheit von Personen oder Sachen zu gefährden, das Anhalten auf kurzer Strecke möglich gewesen wäre. Er hat dadurch, dass er seine an sich hohe Geschwindigkeit in unzulänglichem Maße und zu spät herabsetzte, grob gegen diese Verpflichtung verstoßen und dadurch in erheblich höherem Maße zum Unfall beigetragen als der Erstbeklagte. Der Oberste Gerichtshof hält daher eine Verschuldensaufteilung im Verhältnis von 1 : 3 zum Nachteil des Robert W***** für gerechtfertigt.Soweit der Zweitbeklagte in der Annahme des Berufungsgerichtes, durch den LKW sei die rechte Fahrbahnhälfte des Robert W***** wesentlich eingeengt worden, eine Aktenwidrigkeit erblicken will, kann ihm nicht gefolgt werden. Er versucht dies daraus abzuleiten, dass die Straße vor der Kurve nur 7 m breit sei, der Abstand von den rechten Hinterrädern des LKW zum gegenüberliegenden Straßenrand aber sogar etwas mehr, nämlich 7,40 m betragen habe. Er meint, aus der Skizze ergebe sich, dass der LKW bereits außerhalb der Bundesstraße auf der Bezirksstraße nach Wölbling gestanden sei. Von einer Aktenwidrigkeit in diesem Belange kann aber keine Rede sein. Wenn sich die Bundesstraße in der Kurve verbreitert und daher der vom LKW nicht beanspruchte Teil sogar noch etwas breiter war als die Fahrbahn außerhalb der Kurve, so kann daraus nicht abgeleitet werden, die Fahrbahnhälfte des W***** sei nicht eingeengt worden oder der LKW habe sich nicht mehr auf der Bundesstraße befunden. Die Annahme des Erstrichters, dass die rechte Fahrbahnhälfte des W***** durch den LKW eingeengt worden sei, ist durch den Akteninhalt voll gedeckt. Den Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Fahrweise des Erstbeklagten deshalb nicht rechtswidrig oder zumindest nicht ursächlich für den Unfall gewesen sei, weil der LKW auf eine ausreichende Entfernung habe gesehen werden können. Der Erstbeklagte hat dadurch, dass er zum Umkehren zumindest einen Teil der dem Robert W***** zukommenden Fahrbahnhälfte verwendete und dort auch nach rückwärts fuhr, gegen die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 3, StPolO verstoßen, wonach das Umkehren oder das Rückwärtsfahren in gekrümmten Straßen nur auf Weisung der Straßenaufsichtsorgane gestattet ist. Die Straße, die in einer ungefähr rechtwinkeligen Kurve das Bahngeleise übersetzt, ist als gekrümmt in diesem Sinne anzusehen. Das Verbot gilt nach dem Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Bestimmung unabhängig davon, ob die Straßenkrümmung gleichzeitig auch unübersichtlich ist. Es soll Unfällen an gekrümmten Straßenstellen vorbeugen. Es handelt sich also um eine Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, sodass es eines strengen Beweises des Ursachenzusammenhanges gar nicht bedurft hätte. Davon abgesehen kann von einem Fehlen des Ursachenzusammenhanges schon deshalb nicht gesprochen werden, weil sich der Unfall nicht hätte ereignen können, wenn nicht der 2,44 m breite und 5,94 m lange LKW beim Umkehren so auf der Straße angehalten worden wäre, dass er einen Teil der rechten Fahrbahnhälfte des W***** verstellte. Die Ausführungen, mit denen dargetan werden soll, dass bei Ausführung des Umkehrens auf die vom Sachverständigen als richtig bezeichnete Art und Weise die Gefahr nicht verringert worden wäre, vermögen nicht zu überzeugen. Doch fällt dies gegenüber dem Verstoß gegen das Verbot des Umkehrens an derartigen Straßenstellen nicht entscheidend ins Gewicht. Der Oberste Gerichtshof ist aber der Auffassung, dass das Verschulden des Erstbeklagten nicht so schwer wiegt wie das des Robert W*****. Wäre dieser doch mit Rücksicht auf die Annäherung an einen gehörig gekennzeichneten, von der Straße in einer rechtwinkeligen Kurve übersetzen Bahnübergang und auf das Vorhandensein des auf ausreichende Entfernung wahrnehmbaren LKW auf der rechten Fahrbahnhälfte gemäß Paragraph 20, Absatz eins und Absatz 4, StPolO verpflichtet gewesen, seine Geschwindigkeit rechtzeitig so weit herabzusetzen, dass ihm, ohne die Sicherheit von Personen oder Sachen zu gefährden, das Anhalten auf kurzer Strecke möglich gewesen wäre. Er hat dadurch, dass er seine an sich hohe Geschwindigkeit in unzulänglichem Maße und zu spät herabsetzte, grob gegen diese Verpflichtung verstoßen und dadurch in erheblich höherem Maße zum Unfall beigetragen als der Erstbeklagte. Der Oberste Gerichtshof hält daher eine Verschuldensaufteilung im Verhältnis von 1 : 3 zum Nachteil des Robert W***** für gerechtfertigt.
Der von den Beklagten der Klägerin zu ersetzende Schaden ist demnach unter Zugrundelegung der unangefochten festgestellten Leistungen der Klägerin und des unbekämpft mit S 44.880 festgestellten Verdienstentganges des Robert W***** während des vorangeführten Zeitraumes wie folgt neu zu berechnen:
1/4 der Sachleistungen von S 9.181,60 S 2.295,40
Deckungsfonds für die übrigen Leistungen
1/4 von S 44.880,-- S 11.220,--
zusammen S 13.515,40
Die teilweise Änderung der Entscheidung in der Hauptsache hatte auch eine Änderung der auf §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO beruhenden Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zur Folge. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO.Die teilweise Änderung der Entscheidung in der Hauptsache hatte auch eine Änderung der auf Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO beruhenden Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zur Folge. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO.