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Entscheidung 2 Ob 2016/96a×

Entscheidung 2 Ob 2016/96a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob2016/96a

Entscheidungsdatum

11.04.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth M*****, vertreten durch Dr.Richard Huber, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wider die beklagte Partei Waldheide T*****, vertreten durch Dr.Johann Quendler und Dr.Alexander Klaus, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Unterlassung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 24. Jänner 1996, GZ 3 R 575/95-33, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob der Vorwurf, das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichtes abgewichen sei, zutrifft, muß nicht näher geprüft werden. Abgesehen davon, daß in der Wiedergabe des neuen Aufteilungsschlüssels an den Erhaltungskosten der K*****brücke durch das Berufungsgericht lediglich eine Präzisierung der in diesem Punkt allgemein gehaltenen Feststellungen des Erstgerichtes erblickt werden könnte, läßt sich auch auf der Basis der erstgerichtlichen Feststellungen, wonach die Interessenten an der Erhaltung der K*****brücke einer Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels zustimmten und Ewald E***** erstmals 20 % der Erhaltungskosten zugewiesen wurde, eine konkludente Einräumung einer Wegeservitut durch Franz M***** nicht zweifelsfrei ableiten. Durch die Neufestsetzung des Aufteilungsschlüsses wurde der Anteil Franz M***** nicht berührt; es bestand daher für ihn keinerlei Veranlassung einer Zuweisung von Erhaltungskosten an Ewald E***** zu widersprechen bzw ihr nicht zuzustimmen. Aus diesem Umstand läßt sich daher die stillschweigende Einräumung einer Servitut nicht begründen. Darüber hinaus bestand eine kurz zuvor getroffene schriftliche Vereinbarung zwischen dem Betreiber des Steinbruches und Franz M***** über die Wegebenützung und auch die Wegeerhaltung, sodaß die Einräumung einer darüber hinausgehenden Grunddienstbarkeit zugunsten des Grundeigentümers schon deshalb nicht geboten war. Danach bestand lediglich eine persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Betreibers des Steinbruches, nicht aber auch eine solche zugunsten des Grundeigentümers.

Anmerkung

E42024 02A20166

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0020OB02016.96A.0411.000

Dokumentnummer

JJT_19960411_OGH0002_0020OB02016_96A0000_000