Entscheidung 2 Ob 2016/96a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.04.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth M*****, vertreten durch Dr.Richard Huber, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wider die beklagte Partei Waldheide T*****, vertreten durch Dr.Johann Quendler und Dr.Alexander Klaus, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Unterlassung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 24. Jänner 1996, GZ 3 R 575/95-33, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Ob der Vorwurf, das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichtes abgewichen sei, zutrifft, muß nicht näher geprüft werden. Abgesehen davon, daß in der Wiedergabe des neuen Aufteilungsschlüssels an den Erhaltungskosten der K*****brücke durch das Berufungsgericht lediglich eine Präzisierung der in diesem Punkt allgemein gehaltenen Feststellungen des Erstgerichtes erblickt werden könnte, läßt sich auch auf der Basis der erstgerichtlichen Feststellungen, wonach die Interessenten an der Erhaltung der K*****brücke einer Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels zustimmten und Ewald E***** erstmals 20 % der Erhaltungskosten zugewiesen wurde, eine konkludente Einräumung einer Wegeservitut durch Franz M***** nicht zweifelsfrei ableiten. Durch die Neufestsetzung des Aufteilungsschlüsses wurde der Anteil Franz M***** nicht berührt; es bestand daher für ihn keinerlei Veranlassung einer Zuweisung von Erhaltungskosten an Ewald E***** zu widersprechen bzw ihr nicht zuzustimmen. Aus diesem Umstand läßt sich daher die stillschweigende Einräumung einer Servitut nicht begründen. Darüber hinaus bestand eine kurz zuvor getroffene schriftliche Vereinbarung zwischen dem Betreiber des Steinbruches und Franz M***** über die Wegebenützung und auch die Wegeerhaltung, sodaß die Einräumung einer darüber hinausgehenden Grunddienstbarkeit zugunsten des Grundeigentümers schon deshalb nicht geboten war. Danach bestand lediglich eine persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Betreibers des Steinbruches, nicht aber auch eine solche zugunsten des Grundeigentümers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0020OB02016.96A.0411.000
Dokumentnummer
JJT_19960411_OGH0002_0020OB02016_96A0000_000