Die Revision ist nicht begründet.
Dem Beklagten ist wohl darin beizupflichten, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Vertragsurkunde mache im Hinblick auf die gerichtliche Beglaubigung der Unterschrift vollen Beweis, sodass selbst dann, wenn die sonstigen Beweisergebnisse den Standpunkt des Beklagten unterstützt hätten, eine andere als die aus der Urkunde hervorgehende Parteienabsicht nicht hätte festgestellt werden können, unzutreffend ist. Die vom Berufungsgericht herangezogene Bestimmung des § 294 ZPO besagt nur, dass Privaturkunden, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mit ihrem gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichen versehen sind, vollen Beweis dafür begründen, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern herrühren. Dadurch wird der Gegenbeweis gegen die Richtigkeit der beurkundeten Tatsachen nicht ausgeschlossen. Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt, dass insoweit, als die Vertragsurkunde zur Erforschung der Absicht der Parteien herangezogen wurde, nur eine als rechtliche Beurteilung zu wertende Auslegung der Urkunde vorliege. Der Grundsatz, dass Urkundenauslegung rechtliche Beurteilung sei, gilt nämlich dann nicht, wenn zur Auslegung des Urkundeninhaltes auch sonstige Beweise über die Absicht der Parteien herangezogen werden (E v 25. 3. 1959, EvBl 1959 Nr 184, ua). Im vorliegenden Falle wurden aber darüber, was die Parteien beabsichtigt haben, mehrere Zeugen, darunter auch der Vertragsverfasser Dr. P*****, gehört. Das Berufungsgericht hat sich übrigens selber veranlasst gesehen, das Beweisverfahren durch Vernehmung der Zeugen zu wiederholen und durch Einholung weiterer Beweise zu ergänzen. Die Erforschung der Absicht der Parteien ist daher im vorliegenden Falle nicht eine Frage der rechtlichen Beurteilung, sondern der Beweiswürdigung.Dem Beklagten ist wohl darin beizupflichten, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Vertragsurkunde mache im Hinblick auf die gerichtliche Beglaubigung der Unterschrift vollen Beweis, sodass selbst dann, wenn die sonstigen Beweisergebnisse den Standpunkt des Beklagten unterstützt hätten, eine andere als die aus der Urkunde hervorgehende Parteienabsicht nicht hätte festgestellt werden können, unzutreffend ist. Die vom Berufungsgericht herangezogene Bestimmung des Paragraph 294, ZPO besagt nur, dass Privaturkunden, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mit ihrem gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichen versehen sind, vollen Beweis dafür begründen, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern herrühren. Dadurch wird der Gegenbeweis gegen die Richtigkeit der beurkundeten Tatsachen nicht ausgeschlossen. Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt, dass insoweit, als die Vertragsurkunde zur Erforschung der Absicht der Parteien herangezogen wurde, nur eine als rechtliche Beurteilung zu wertende Auslegung der Urkunde vorliege. Der Grundsatz, dass Urkundenauslegung rechtliche Beurteilung sei, gilt nämlich dann nicht, wenn zur Auslegung des Urkundeninhaltes auch sonstige Beweise über die Absicht der Parteien herangezogen werden (E v 25. 3. 1959, EvBl 1959 Nr 184, ua). Im vorliegenden Falle wurden aber darüber, was die Parteien beabsichtigt haben, mehrere Zeugen, darunter auch der Vertragsverfasser Dr. P*****, gehört. Das Berufungsgericht hat sich übrigens selber veranlasst gesehen, das Beweisverfahren durch Vernehmung der Zeugen zu wiederholen und durch Einholung weiterer Beweise zu ergänzen. Die Erforschung der Absicht der Parteien ist daher im vorliegenden Falle nicht eine Frage der rechtlichen Beurteilung, sondern der Beweiswürdigung.
Damit ist aber für den Beklagten nichts gewonnen, weil das Berufungsgericht nicht etwa die sonstigen Beweisergebnisse vernachlässigt, sondern auf Grund der Beweiswiederholung die erforderlichen Feststellungen über die Absicht der Parteien getroffen hat. Die unrichtige Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass selbst dann, wenn die übrigen Beweise den Standpunkt des Beklagten gestützt hätten, als Absicht der Parteien nichts anderes hätte festgestellt werden können, als was nach seiner Ansicht schon aus der Vertragsurkunde unmissverständlich hervorgehe, hat daher auf die Entscheidung keinen nachteiligen Einfluss ausgeübt. Mangelhaft soll das Berufungsverfahren deshalb sein, weil nicht auch die beiden Beamten der Finanzbehörde Dr. K***** und Dr. Sch***** über die Absicht der Parteien und die Ansicht des Vertragsverfassers Dr. P***** bei der Vergebührung des Vertrages als Zeugen vernommen wurden. Die Frage, ob einem Zeugen ohne weiteres Glauben geschenkt werden kann oder ob erst Kontrollbeweise durchgeführt werden sollen, gehört aber nach der ständigen Rechtsprechung in das Gebiet der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar ist (E v 2. 6. 1953, EvBl 1953 Nr 355).
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.