Der Rekurs ist teilweise unzulässig, im übrigen aber nicht berechtigt.
Da eine Partei durch eine Entscheidung, mit der ein Antrag der Gegenpartei für "nichtig" erklärt wird, nicht beschwert ist, fehlt der Klägerin das Rechtschutzinteresse, soweit sich ihr Rechtsmittel gegen den Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung richtet. Insoweit ist ihr Rekurs daher unzulässig (vgl WBl 1992, 267; ÖBl 1991, 38; SZ 61/6 uva).Da eine Partei durch eine Entscheidung, mit der ein Antrag der Gegenpartei für "nichtig" erklärt wird, nicht beschwert ist, fehlt der Klägerin das Rechtschutzinteresse, soweit sich ihr Rechtsmittel gegen den Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung richtet. Insoweit ist ihr Rekurs daher unzulässig vergleiche WBl 1992, 267; ÖBl 1991, 38; SZ 61/6 uva).
In der Sache trifft es zu, daß die Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens zufolge § 165 Abs 2 ZPO einen Gerichtsbeschluß erfordert. So kommt weder der Zustellung der Gleichschrift des Aufnahmeantrages an den Gegner noch der Erhebung des Rechtsmittels die Wirkung der beschlußmäßigen Aufnahme eines nach § 7 Abs 1 KO unterbrochenen Verfahrens zu (stRsp s RIS-Justiz RS 0037128, insb SZ 45/19; RZ 1986/40).In der Sache trifft es zu, daß die Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens zufolge Paragraph 165, Absatz 2, ZPO einen Gerichtsbeschluß erfordert. So kommt weder der Zustellung der Gleichschrift des Aufnahmeantrages an den Gegner noch der Erhebung des Rechtsmittels die Wirkung der beschlußmäßigen Aufnahme eines nach Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochenen Verfahrens zu (stRsp s RIS-Justiz RS 0037128, insb SZ 45/19; RZ 1986/40).
Das Berufungsgericht hat daher sowohl die Berufung als auch die Berufungsbeantwortung zu Recht zurückgewiesen, weil zum damaligen Zeitpunkt ein Beschluß über die Aufnahme des Verfahrens nicht ergangen war, (der im Rekurs zitierten Entscheidungen JBl 1978, 433 und EvBl 1982/119 lag jeweils ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde). Unter diesen Umständen muß nicht dazu Stellung genommen werden, welche Bedeutung es hat, daß die eingeklagte Forderung zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Beschlusses im Konkurs noch nicht dem Prüfungsverfahren unterzogen worden war (vgl RZ 1992/21).Das Berufungsgericht hat daher sowohl die Berufung als auch die Berufungsbeantwortung zu Recht zurückgewiesen, weil zum damaligen Zeitpunkt ein Beschluß über die Aufnahme des Verfahrens nicht ergangen war, (der im Rekurs zitierten Entscheidungen JBl 1978, 433 und EvBl 1982/119 lag jeweils ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde). Unter diesen Umständen muß nicht dazu Stellung genommen werden, welche Bedeutung es hat, daß die eingeklagte Forderung zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Beschlusses im Konkurs noch nicht dem Prüfungsverfahren unterzogen worden war vergleiche RZ 1992/21).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.