Die Revision ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, das Berufungsgericht habe sich mit ihrer Mängelrüge von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgehend nicht befaßt; ihr Vorbringen, der Sohn der Beklagten sei sogar mit einem Kinderfahrrad in der Bürgergasse unbeaufsichtigt herumgefahren, sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht rechtlich irrelevant, weil sich daraus eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht der Beklagten ergebe. Das bloße Verbot an die 10jährige Tochter und den fünfjährigen Sohn, auf der Straße nicht zu spielen, sei nicht als entsprechende Obsorge anzusehen, zumal die Beklagten aus dem Unfall vom 27.1.1992 erkennen hätten müssen, daß ihr Sohn sich nicht an dieses Verbot halte.
Hiezu wurde erwogen:
Für die Frage, ob der Aufsichtspflichtige seiner Obsorgepflicht im Sinne des § 1309 ABGB genügt hat, kommt es auf das Alter, die Entwicklung und die Eigenart des Kindes, auf die Voraussehbarkeit eines schädigenden Verhaltens des zu Beaufsichtigenden, auf das Maß der von diesem ausgehenden, dritten Personen drohenden Gefahr sowie darauf an, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihre Kinder zu verhindern, welchen Anlaß zu bestimmten Aufsichtsmaßnahmen sie hatten (ZVR 1984/324, 1989/153, 1990/156 ua; Reischauer in Rummel2 § 1309 ABGB Rz 4; Harrer in Schwimann § 1309 ABGB Rz 1, 6 f, 11 mwN).Für die Frage, ob der Aufsichtspflichtige seiner Obsorgepflicht im Sinne des Paragraph 1309, ABGB genügt hat, kommt es auf das Alter, die Entwicklung und die Eigenart des Kindes, auf die Voraussehbarkeit eines schädigenden Verhaltens des zu Beaufsichtigenden, auf das Maß der von diesem ausgehenden, dritten Personen drohenden Gefahr sowie darauf an, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihre Kinder zu verhindern, welchen Anlaß zu bestimmten Aufsichtsmaßnahmen sie hatten (ZVR 1984/324, 1989/153, 1990/156 ua; Reischauer in Rummel2 Paragraph 1309, ABGB Rz 4; Harrer in Schwimann Paragraph 1309, ABGB Rz 1, 6 f, 11 mwN).
Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen im vorliegenden Fall in zweifacher Hinsicht Zweifel daran, ob die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht genügt haben:
Zum einen kann das in der Tagsatzung vom 30.3.1995 erstattete Vorbringen der Klägerin über das wiederholte unbeaufsichtigte Radfahren des fünfjährigen Sohnes der Beklagten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht als irrelevant angesehen werden. Im betreffenden Vorbringen der Klägerin liegt nämlich im gegebenen Zusammenhang durchaus die Behauptung früherer einschlägiger Obsorgeverletzungen der Beklagten. Daß der Sohn der Beklagten beim gegenständlichen Unfall nicht mit dem Fahrrad fuhr, schließt eine Beweisführung darüber, daß die Beklagten ihren Sohn im allgemeinen im Straßenverkehr nicht ausreichend beaufsichtigen, nicht aus, zumal sich aus einem früheren Verhalten Konsequenzen für die künftige Beaufsichtigung ergeben können. Wenn die Klägerin vorgebracht hat, der Sohn der Beklagten wäre "in der Bürgergasse.....herumgekurvt", so kann ihr Beweisantrag ohne Erörterung nicht schon deshalb als ungeeignet angesehen werden, weil sie nicht die Wendung "auf der Fahrbahn der Bürgergasse" gebraucht hat. Das Berufungsgericht hat zwar keinen Verfahrensmangel darin erblickt, daß die beantragten Zeugenvernehmungen zum wiederholten unbeaufsichtigten Radfahren des Sohnes der Beklagten unterblieben sind. Der Grundsatz, daß vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden können, gilt aber dann nicht, wenn das Berufungsgericht einen Verfahrensmangel erster Instanz - wie hier - infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht wahrgenommen hat (Kodek in Rechberger § 503 ZPO Rz 3 mwN).Zum einen kann das in der Tagsatzung vom 30.3.1995 erstattete Vorbringen der Klägerin über das wiederholte unbeaufsichtigte Radfahren des fünfjährigen Sohnes der Beklagten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht als irrelevant angesehen werden. Im betreffenden Vorbringen der Klägerin liegt nämlich im gegebenen Zusammenhang durchaus die Behauptung früherer einschlägiger Obsorgeverletzungen der Beklagten. Daß der Sohn der Beklagten beim gegenständlichen Unfall nicht mit dem Fahrrad fuhr, schließt eine Beweisführung darüber, daß die Beklagten ihren Sohn im allgemeinen im Straßenverkehr nicht ausreichend beaufsichtigen, nicht aus, zumal sich aus einem früheren Verhalten Konsequenzen für die künftige Beaufsichtigung ergeben können. Wenn die Klägerin vorgebracht hat, der Sohn der Beklagten wäre "in der Bürgergasse.....herumgekurvt", so kann ihr Beweisantrag ohne Erörterung nicht schon deshalb als ungeeignet angesehen werden, weil sie nicht die Wendung "auf der Fahrbahn der Bürgergasse" gebraucht hat. Das Berufungsgericht hat zwar keinen Verfahrensmangel darin erblickt, daß die beantragten Zeugenvernehmungen zum wiederholten unbeaufsichtigten Radfahren des Sohnes der Beklagten unterblieben sind. Der Grundsatz, daß vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden können, gilt aber dann nicht, wenn das Berufungsgericht einen Verfahrensmangel erster Instanz - wie hier - infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht wahrgenommen hat (Kodek in Rechberger Paragraph 503, ZPO Rz 3 mwN).
Zum anderen hat das Erstgericht den Inhalt der Anzeige des Unfalls vom 27.1.1992 (an dem der Sohn der Beklagten schon vor dem gegenständlichen Unfall vom 14.9.1992 beteiligt war) insofern unzutreffend wiedergegeben, als damals lediglich der im Beisein von Familienangehörigen befragte Sohn der Beklagten angegeben hatte, er habe in der Absicht, über die Fahrbahn zu einem Freund zu laufen, einen kleinen Schneehügel bestiegen, sei darauf ausgerutscht und unmittelbar vor einen herannahenden PKW auf die Fahrbahn gefallen. Demgegenüber hatte der PKW-Lenker (gegen den das Verfahren gemäß § 90 Abs 1 StPO eingestellt wurde) ausgesagt, das Kind sei hinter einer Blumenkiste und einem Schneehaufen hervor plötzlich auf die Fahrbahn gelaufen. Hiezu ist zu bemerken, daß die Lichtbilder der Verkehrsunfallsanzeige nur Schneereste in einiger Entfernung von der Unfallstelle zeigen. Nach der Aktenlage ist es demnach nicht auszuschließen, daß schon dieser Unfall für die Beklagten Anlaß zu einer besseren Beaufsichtigung ihres Sohnes im Straßenverkehr hätte sein müssen.Zum anderen hat das Erstgericht den Inhalt der Anzeige des Unfalls vom 27.1.1992 (an dem der Sohn der Beklagten schon vor dem gegenständlichen Unfall vom 14.9.1992 beteiligt war) insofern unzutreffend wiedergegeben, als damals lediglich der im Beisein von Familienangehörigen befragte Sohn der Beklagten angegeben hatte, er habe in der Absicht, über die Fahrbahn zu einem Freund zu laufen, einen kleinen Schneehügel bestiegen, sei darauf ausgerutscht und unmittelbar vor einen herannahenden PKW auf die Fahrbahn gefallen. Demgegenüber hatte der PKW-Lenker (gegen den das Verfahren gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO eingestellt wurde) ausgesagt, das Kind sei hinter einer Blumenkiste und einem Schneehaufen hervor plötzlich auf die Fahrbahn gelaufen. Hiezu ist zu bemerken, daß die Lichtbilder der Verkehrsunfallsanzeige nur Schneereste in einiger Entfernung von der Unfallstelle zeigen. Nach der Aktenlage ist es demnach nicht auszuschließen, daß schon dieser Unfall für die Beklagten Anlaß zu einer besseren Beaufsichtigung ihres Sohnes im Straßenverkehr hätte sein müssen.
Nach Auffassung des erkennenden Senates bedarf das Verfahren somit noch einer Ergänzung, weshalb die Rechtssache unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile an das Erstgericht zurückzuverweisen war. Im fortgesetzten Verfahren werden das angebliche unbeaufsichtigte Radfahren des Sohnes der Beklagten vor dem gegenständlichen Unfall, die Umstände des Unfalls vom 27.1.1992, soweit sie für den hier zu beurteilenden Fall von Bedeutung sind, und die jeweiligen Maßnahmen der Beklagten zu untersuchen sein. Sollten die Beklagten auf wiederholtes früheres Fehlverhalten ihres Sohnes im Straßenverkehr nicht ausreichend reagiert und sich mit einer seiner Eigenart nicht genügenden Beaufsichtigung durch seine 10jährige Schwester begnügt haben, könnte ihnen eine Verletzung der Aufsichtspflicht durchaus zur Last fallen. Gegebenenfalls müßten auch Feststellungen zu den geltend gemachten Haushaltshilfekosten nachgeholt werden. Ob die Bedenken des Berufungsgerichtes gegen die für die Frage eines allfälligen Mitverschuldens bedeutsame erstgerichtliche Tatsachenfeststellung, die Kollision sei für die Klägerin unvermeidlich gewesen, zutreffen, hat der Oberste Gerichtshof nicht zu überprüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.