Der Revisionsrekurs ist hinsichtlich der mj. Lena unzulässig, hinsichtlich der mj. Philipp und Vincenth aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die Rechtsmittelwerber machen im wesentlichen geltend, bei überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltspflichtigen sei nach der Rechtsprechung die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen, sondern sei als Obergrenze für die Unterhaltsfestsetzung etwa das Zweieinhalbfache, im Einzelfall das Zweifache, anzusetzen. Der für Philipp und Vincenth jeweils beantragte Betrag von S 6.100 mache nicht einmal das Zweifache des Durchschnittsbetrages von S 3.100 aus. Der vom Rekursgericht für angemessen erachtete Betrag von S 5.600 liege betraglich unter dem Zweifachen des Durchschnittsbedarfes und betrage lediglich etwa 11,6 % der vom Erstgericht angenommenen Bemessungsgrundlage von S 480.000. Der Durchschnittsbedarf für Lena liege bei S 2.430, der von ihr beantragte Betrag von S 5.300 jedenfalls weit unterhalb des Zweieinhalbfachen des Durchschnittsbedarfes. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes seien die Lebensverhältnisse des Elternteils, bei dem sich das Kind aufhalte, nicht mitzuberücksichtigen.
Hiezu wurde erwogen:
Ob im Einzelfall der Unterhaltsstop beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes oder schon beim (rund) Zweifachen liegt, ist keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG (EFSlg 76.493 uva). Der vom Rekursgericht für die am 7.12.1991 geborene Lena als angemessen angenommene Betrag von S 4.900 liegt knapp oberhalb des Zweifachen des Regelbedarfes von S 2.430 (vgl RZ 1996, 66). Das Rekursgericht hat daher den ihm zustehenden Ermessensspielraum nicht verlassen, weshalb insoweit eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes unzulässig ist.Ob im Einzelfall der Unterhaltsstop beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes oder schon beim (rund) Zweifachen liegt, ist keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (EFSlg 76.493 uva). Der vom Rekursgericht für die am 7.12.1991 geborene Lena als angemessen angenommene Betrag von S 4.900 liegt knapp oberhalb des Zweifachen des Regelbedarfes von S 2.430 vergleiche RZ 1996, 66). Das Rekursgericht hat daher den ihm zustehenden Ermessensspielraum nicht verlassen, weshalb insoweit eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes unzulässig ist.
Der Revisionsrekurs war somit hinsichtlich der mj. Lena zurückzuweisen.
Hingegen hat das Rekursgericht die Grenze für die Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, dessen Nettoeinkommen nach den (von ihm bekämpften) erstgerichtlichen Feststellungen ca. S 48.000 beträgt, im Falle der mj. Philipp und Vincenth mit je S 5.600 noch unter dem Zweifachen des Regelbedarfes von S 3.100 (vgl RZ 1996, 66; beantragt wurden je S 6.100) gezogen. Hiefür bedürfte es einer besonderen, alle Lebensumstände des Kindes und seiner Eltern berücksichtigenden Begründung der Unterhaltsbemessung, um den vordergründigen Verdacht einer mit der Rechtssicherheit nicht mehr zu vereinbarenden Unausgewogenheit des Ergebnisses zu entkräften. Der Rekursentscheidung ist aber insbesondere nicht zu entnehmen, welche pädagogisch bedenkliche Entwicklung die Kinder nehmen könnten, wenn sie von ihrem Vater unter (verstärkter) Ausschöpfung der Prozentsatzkomponente alimentiert würden (5 Ob 526/94 = ÖA 1994, 186/U 103 mwN). Der Hinweis des Rekursgerichtes darauf, daß die Mutter lediglich Karenzgeld bezieht, ist jedenfalls für sich allein keine ausreichende Begründung für eine deutliche Unterschreitung des doppelten Regelbedarfes (im Rahmen des gestellten Erhöhungsantrages) bei gegebener Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.Hingegen hat das Rekursgericht die Grenze für die Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, dessen Nettoeinkommen nach den (von ihm bekämpften) erstgerichtlichen Feststellungen ca. S 48.000 beträgt, im Falle der mj. Philipp und Vincenth mit je S 5.600 noch unter dem Zweifachen des Regelbedarfes von S 3.100 vergleiche RZ 1996, 66; beantragt wurden je S 6.100) gezogen. Hiefür bedürfte es einer besonderen, alle Lebensumstände des Kindes und seiner Eltern berücksichtigenden Begründung der Unterhaltsbemessung, um den vordergründigen Verdacht einer mit der Rechtssicherheit nicht mehr zu vereinbarenden Unausgewogenheit des Ergebnisses zu entkräften. Der Rekursentscheidung ist aber insbesondere nicht zu entnehmen, welche pädagogisch bedenkliche Entwicklung die Kinder nehmen könnten, wenn sie von ihrem Vater unter (verstärkter) Ausschöpfung der Prozentsatzkomponente alimentiert würden (5 Ob 526/94 = ÖA 1994, 186/U 103 mwN). Der Hinweis des Rekursgerichtes darauf, daß die Mutter lediglich Karenzgeld bezieht, ist jedenfalls für sich allein keine ausreichende Begründung für eine deutliche Unterschreitung des doppelten Regelbedarfes (im Rahmen des gestellten Erhöhungsantrages) bei gegebener Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.
Die Pflegschaftssache war daher hinsichtlich der Minderjährigen Philipp und Vincenth unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Rekursgericht zurückzuverweisen. Sollten sich im fortgesetzten Verfahren keine neuen Gründe für die vom Rekursgericht vorgenommene Unterhaltsbemessung ergeben, wäre die im Rekurs des Vaters enthaltene, die Höhe der Bemessungsgrundlage betreffende Beweisrüge zu erledigen.