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Entscheidung 2 Ob 203/22z×

Entscheidung 2 Ob 203/22z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob203/22z

Entscheidungsdatum

22.11.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach M*, über den Revisionsrekurs des Erben L*, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 28. Juli 2022, GZ 23 R 186/22h-326, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Antrag auf „nachträgliche Zulassung des a.o. Revisionsrekurses“ gegen seinen Beschluss vom 22. 6. 2022, ON 322, mit der wesentlichen Begründung zurückgewiesen, bei dem hier den Wert von 30.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur sei die begehrte Beschlussfassung über die Zulassung eines außerordentlichen Revisionsrekurses verfahrensrechtlich nicht vorgesehen, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei.

Rechtliche Beurteilung

[2]                  Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 27. 9. 2022, 2 Ob 161/22y, den außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss ON 322 bereits zurückgewiesen. Der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels.

[3]           Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E137002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00203.22Z.1122.000

Im RIS seit

19.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Dokumentnummer

JJT_20221122_OGH0002_0020OB00203_22Z0000_000