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Entscheidung 2 Ob 203/25d×

Entscheidung 2 Ob 203/25d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob203/25d

Entscheidungsdatum

26.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Sluka Hammerer Tevini Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Mag. Udo Hansmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 888.928,83 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Oktober 2025, GZ 16 R 53/25v-241, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         1. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurden geprüft, sie liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

[2]                 2. Die Vorinstanzen haben den Beginn der Verjährung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Verdienstentgang aus seiner selbständigen Tätigkeit mit Ablauf einer mehrere Monate umfassenden Frist nach dem jeweiligen Periodenende angesetzt. Das ist nicht korrekturbedürftig:

[3]         2.1. Die grundsätzliche Anwendbarkeit der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB auf Verdienstentgangsansprüche unabhängig vom Vorliegen eines rechtskräftigen Feststellungserkenntnisses entspricht der ständigen Rechtsprechung (RS0034215 [T3, T4]; RS0030928; RS0034202 [T10]). Der Verjährungsbeginn bei Paragraph 1480, ABGB unterfallenden Ansprüchen richtet sich grundsätzlich nach Paragraph 1478, ABGB und bemisst sich nach objektiven Kriterien (RS0020197; RS0034343). Subjektive, in der Person des Berechtigten gegebene Hindernisse haben damit in der Regel auf den Beginn der Verjährung ebenso wenig Einfluss wie praktische Erwägungen, weshalb die Kenntnis des Berechtigten von seinem Recht nicht erforderlich ist (so 2 Ob 153/00i zu Verdienstentgangsansprüchen eines Selbständigen).

[4]         2.2. In einigen Entscheidungen wurden allerdings – im Sinn, aber ohne Nennung des Paragraph 1489, ABGB – auch die Kenntnis des Schadens, der Person des Schädigers sowie des Ursachenzusammenhangs und eine allfällige Erkundungspflicht des Geschädigten als Kriterien für den Beginn der Verjährung von auf Schadenersatz gestützten Verdienstentgangsansprüchen herangezogen vergleiche etwa 2 Ob 246/04x; 2 Ob 100/10k), worauf sich der Kläger in seiner außerordentlichen Revision stützt.

[5]                 2.3. Selbst ausgehend davon wäre für den Kläger hier aber nichts gewonnen:

[6]                 Der Kläger stützt sich für den von ihm gewünschten, deutlich nach Ablauf der jeweiligen Perioden liegenden Verjährungsbeginn auf die Rechtsprechung zur Klageausdehnung aufgrund der Ergebnisse eines für den Geschädigten (unverhofft) günstigen Sachverständigengutachtens (RS0031702). Diese Rechtsprechung erfasst aber nicht den Fall, dass der ausgedehnte Betrag nicht durch Bemessung wie insbesondere das Schmerzengeld, sondern durch „Berechnung“ eruiert wird (2 Ob 180/13d mwN). Das trifft hier zu: Die verjährungsrechtlich strittigen Ausdehnungen beruhten nicht darauf, dass sich aus einem Gutachten neue Sachverhaltselemente oder die Möglichkeit einer anderen Ermessensübung durch die Gerichte ergeben hätten. Vielmehr hatte der Kläger die von der Ausdehnung betroffenen Ansprüche trotz Kenntnis seiner unfallbedingt verminderten Einkünfte zunächst nicht geltend gemacht. Dass ihm die rechtliche Einordnung dieser Ansprüche erst aufgrund eines Gutachtens und einer Gutachtensergänzung bewusst wurde, kann den Beginn der Verjährung nicht hinausschieben.

Textnummer

E147270

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00203.25D.0326.000

Im RIS seit

27.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260326_OGH0002_0020OB00203_25D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0020197 Rechtssatz 15.04.1958Zivilrecht
Was verjährt ist, kann nicht unter dem Titel einer Bereicherung gefordert werden. Der Beginn des Verjährungsablaufs bestimmt sich nach objektiven Kriterien; ein subjektiver Irrtum des Berechtigten vermag ihn nicht hinauszuschieben.
RS0030928 Rechtssatz 27.05.1993Zivilrecht
Es kann nicht bloß deshalb, weil der Kläger den monatlich berechneten Verdienstentgang zusammenzählt, bei der Beurteilung der Verjährung des Verdienstentgangsanspruches von einer einmaligen Kapitalabfindung ausgegangen werden. Es ist auch in diesem Fall der …
RS0031702 Rechtssatz 23.11.1972Zivilrecht
Eine Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens nach Ablauf der Verjährungszeit ist ohne weiteres zulässig, wenn der Geschädigte nur innerhalb der Verjährungszeit auf Feststellung der Haftung des Schädigers für künftige Schäden geklagt hat.
RS0034202 Rechtssatz 03.12.1970Zivilrecht
Insoferne ein Urteil auf Feststellung der Schadenersatzpflicht auch die Verpflichtung zum Ersatz künftig fällig werdender Rentenbeträge in sich begreift, unterliegen dann diese künftig (dh nach dem Feststellungsurteil) verfallenden Renten neuerlich der drei …
RS0034215 Rechtssatz 27.01.1972Zivilrecht
Ein rechtskräftiges Feststellungserkenntnis schaltet die Einrede der Verjährung - abgesehen von wiederkehrenden Leistungen - für die Dauer von dreißig Jahren aus.
RS0034343 Rechtssatz 16.02.1982Zivilrecht
Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem das Recht "zuerst hätte ausgeübt werden können", seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis - zB mangelnde Fälligkeit - mehr entgegensteht (so schon SZ 38/44; Arb 8844 m …