Hiezu wurde erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen der §§ 419, 423 und 430 ZPO auch im Außerstreitverfahren heranzuziehen (RIS-Justiz RS0005774). Wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine Berichtigung nur zulässig, wenn die vorliegende Willenserklärung nicht dem wahren Willen des Gerichts entspricht; decken sich hingegen Wille und Erklärung kommt eine Urteilsberichtigung nicht in Frage, selbst dann, wenn ein Gerichtsfehler vorliegt (Rechberger in Rechberger2, ZPO, § 419 Rz 3 mwN). Dass der vorliegende Beschluss des Rekursgerichtes offensichtlich nicht seinem wahren Willen entspricht, vermag auch der Antragsgegner in seinem Rechtsmittel nicht darzulegen, auch das Rekursgericht selbst hat ausgeführt, eine Diskrepanz zwischen seinem wahren Willen und der Willenserklärung liege nicht vor, weshalb dem Beschluss, mit dem das Rekursgericht den Berichtigungsantrag zurückwies, nicht Folge zu geben war.Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen der Paragraphen 419, 423 und 430 ZPO auch im Außerstreitverfahren heranzuziehen (RIS-Justiz RS0005774). Wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine Berichtigung nur zulässig, wenn die vorliegende Willenserklärung nicht dem wahren Willen des Gerichts entspricht; decken sich hingegen Wille und Erklärung kommt eine Urteilsberichtigung nicht in Frage, selbst dann, wenn ein Gerichtsfehler vorliegt (Rechberger in Rechberger2, ZPO, Paragraph 419, Rz 3 mwN). Dass der vorliegende Beschluss des Rekursgerichtes offensichtlich nicht seinem wahren Willen entspricht, vermag auch der Antragsgegner in seinem Rechtsmittel nicht darzulegen, auch das Rekursgericht selbst hat ausgeführt, eine Diskrepanz zwischen seinem wahren Willen und der Willenserklärung liege nicht vor, weshalb dem Beschluss, mit dem das Rekursgericht den Berichtigungsantrag zurückwies, nicht Folge zu geben war.
Der weiter an das Rekursgericht gerichtete Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Verfassung eines Rekurses gegen dessen Entscheidung vom 22. Mai 2002 (ON 5) wurde mit dem ebenfalls angefochtenen Beschluss vom 18. 7. 2002, GZ 21 R 62/99p-7, abgewiesen.
Der dagegen erhobene Rekurs ist unzulässig. Gemäß § 3 Abs 1 VerfahrenshilfeG gelten die Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe sinngemäß für das Verfahren außer Streitsachen. Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO können aber Entscheidungen über die Verfahrenshilfe an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz in erster Instanz tätig wurde (RIS-Justiz RS00113116).Der dagegen erhobene Rekurs ist unzulässig. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VerfahrenshilfeG gelten die Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe sinngemäß für das Verfahren außer Streitsachen. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO können aber Entscheidungen über die Verfahrenshilfe an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz in erster Instanz tätig wurde (RIS-Justiz RS00113116).
Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.