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Entscheidung 2 Ob 205/23w×

Entscheidung 2 Ob 205/23w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0083555 Rechtssatz 06.03.1969Zivilrecht
Für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit ist wesentlich, dass es sich um eine, wenn auch nur kurzfristige Arbeit handelt, die hiefür erbrachte Arbeitsleistung dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und von wirtschaftl …
RS0084149 Rechtssatz 20.05.1980Zivilrecht
Auch bei einem Werkvertrag kann der Besteller vorübergehend eine dem Betrieb des Unternehmers zuzuordnende Tätigkeit verrichten, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt. Dies geschieht dann, wenn der Besteller seinen persönlichen Lebensbereich u …
RS0084172 Rechtssatz 20.11.1973Zivilrecht
Ein Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit ist keine Voraussetzung für die Qualifizierung als betriebliche Tätigkeit. Erforderlich ist allerdings, dass der Unfallbetroffene in dem fraglichen Betrieb wie ein Arbeitnehmer eingegliedert war.
RS0084187 Rechtssatz 01.12.1961Zivilrecht
Arbeitsunfall, wenn Hausmiteigentümerin bei Bauarbeiten am eigenen Hause mithilft und dabei verletzt wird. Sie kann daher keine Schadenersatzansprüche nach bürgerlichem Recht gegen den schuldtragenden Baumeister erheben.
RS0084197 Rechtssatz 19.11.1975Zivilrecht
Die Beweggründe der Tätigkeit im Sinne des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG sind unmaßgeblich.
RS0085264 Rechtssatz 17.05.1978Zivilrecht
Die Haftungsbegünstigung, bei der es entscheidend auf die Einordnung in den Betrieb ankommt, gilt auch dann, wenn den Unfall nicht ein auf Grund eines Arbeitsverhältnisses, Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses Beschäftigter, sondern eine Person erlitt …