[6] Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (RS0107859) – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig, weil das Gesetz selbst eine eindeutige Regelung trifft (RS0042656).
[7] 1. Im Revisionsrekursverfahren ist zu klären, ob das Verlassenschaftsgericht den Bundesminister für Finanzen um Amtshilfe durch Erteilung einer Auskunft aus dem nach § 1 KontRegG eingerichteten Kontenregister zu ersuchen hat. Nicht zu beurteilen ist demgegenüber die in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte und des Verfassungsgerichtshofs fallende Frage, ob der Vertreter des Nachlasses oder die Erben als „betroffene Personen“ nach § 4 Abs 4 KontRegG auskunftsberechtigt sind (dies ablehnend VwGH Ro 2024/13/0022; Ro 2025/13/0001; krit dazu Tschugguel, EF-Z 2025/107; Winkler, NZ 2025/125). [7] 1. Im Revisionsrekursverfahren ist zu klären, ob das Verlassenschaftsgericht den Bundesminister für Finanzen um Amtshilfe durch Erteilung einer Auskunft aus dem nach Paragraph eins, KontRegG eingerichteten Kontenregister zu ersuchen hat. Nicht zu beurteilen ist demgegenüber die in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte und des Verfassungsgerichtshofs fallende Frage, ob der Vertreter des Nachlasses oder die Erben als „betroffene Personen“ nach Paragraph 4, Absatz 4, KontRegG auskunftsberechtigt sind (dies ablehnend VwGH Ro 2024/13/0022; Ro 2025/13/0001; krit dazu Tschugguel, EF-Z 2025/107; Winkler, NZ 2025/125).
[8] 2. Nach Art 22 B-VG sind die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet. Diese Bestimmung ist zwar unmittelbar anwendbar. Dem einfachen Gesetzgeber steht es aber frei, die Verpflichtung zur Amtshilfe näher auszugestalten und dabei auch in einem bestimmten Ausmaß zu beschränken (Forstner in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht [2021] Art 22 B-VG Rz 15 mwN zur Rsp des VfGH; Wiederin in Korinek et al, Österreichisches Bundesverfassungsrecht Art 22 B-VG Rz 50; Hiesel in Kneihs/Lienbacher, Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht Art 22 B-VG Rz 52 f). [8] 2. Nach Artikel 22, B-VG sind die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet. Diese Bestimmung ist zwar unmittelbar anwendbar. Dem einfachen Gesetzgeber steht es aber frei, die Verpflichtung zur Amtshilfe näher auszugestalten und dabei auch in einem bestimmten Ausmaß zu beschränken (Forstner in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht [2021] Artikel 22, B-VG Rz 15 mwN zur Rsp des VfGH; Wiederin in Korinek et al, Österreichisches Bundesverfassungsrecht Artikel 22, B-VG Rz 50; Hiesel in Kneihs/Lienbacher, Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht Artikel 22, B-VG Rz 52 f).
[9] 3. Eine solche einfachgesetzliche Regelung enthalten § 4 Abs 1 und 1a KontRegG, wonach Auskünfte aus dem Kontenregister bestimmt genannten Behörden für bestimmt genannte Zwecke zu erteilen sind. Dass diese Regelung abschließend ist, ergibt sich ohne jeden Zweifel aus der erst in den Ausschussberatungen zur Stammfassung des Gesetzes (BGBl I 2015/116) eingefügten und anlässlich der Erlassung von Abs 1a (BGBl I 2021/25) ergänzten Verfassungsbestimmung des § 4 Abs 7 KontRegG: Danach können § 4 Abs 1 und 1a KontRegG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden. Das sollte nach dem Ausschussbericht zur Stammfassung des Gesetzes (749 BlgNR 25. GP 2) sicherstellen, dass die „Erweiterung des Kreises der zugriffsberechtigten Behörden […] nur mit einem verstärkten Quorum beschlossen werden“ kann. [9] 3. Eine solche einfachgesetzliche Regelung enthalten Paragraph 4, Absatz eins und eins a KontRegG, wonach Auskünfte aus dem Kontenregister bestimmt genannten Behörden für bestimmt genannte Zwecke zu erteilen sind. Dass diese Regelung abschließend ist, ergibt sich ohne jeden Zweifel aus der erst in den Ausschussberatungen zur Stammfassung des Gesetzes (BGBl I 2015/116) eingefügten und anlässlich der Erlassung von Absatz eins a, (BGBl I 2021/25) ergänzten Verfassungsbestimmung des Paragraph 4, Absatz 7, KontRegG: Danach können Paragraph 4, Absatz eins und eins a KontRegG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden. Das sollte nach dem Ausschussbericht zur Stammfassung des Gesetzes (749 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 2, ) sicherstellen, dass die „Erweiterung des Kreises der zugriffsberechtigten Behörden […] nur mit einem verstärkten Quorum beschlossen werden“ kann.
[10] 4. Die Verlassenschaftsgerichte werden in § 4 Abs 1 und Abs 1a KontRegG nicht genannt. Eine allenfalls durch Analogie zu schließende Lücke liegt schon deshalb nicht vor, weil der Gesetzgeber eine Anregung der Österreichischen Notariatskammer (12/SN-126/ME), die auf eine solche Regelung gezielt hatte, im Gesetzgebungsverfahren zur Stammfassung des KontRegG nicht aufgegriffen hat (vgl dazu auch VwGH Ro 2024/13/0022). Eine Auskunft an das Verlassenschaftsgericht oder den Gerichtskommissär ist auf dieser Grundlage nicht zulässig. [10] 4. Die Verlassenschaftsgerichte werden in Paragraph 4, Absatz eins und Absatz eins a, KontRegG nicht genannt. Eine allenfalls durch Analogie zu schließende Lücke liegt schon deshalb nicht vor, weil der Gesetzgeber eine Anregung der Österreichischen Notariatskammer (12/SN-126/ME), die auf eine solche Regelung gezielt hatte, im Gesetzgebungsverfahren zur Stammfassung des KontRegG nicht aufgegriffen hat vergleiche dazu auch VwGH Ro 2024/13/0022). Eine Auskunft an das Verlassenschaftsgericht oder den Gerichtskommissär ist auf dieser Grundlage nicht zulässig.
[11] 5. Im vorliegenden Verfahren hat bereits der Gerichtskommissär aufgrund seiner Befugnis nach § 9 Abs 3 GKG das Bundesministerium für Finanzen um Amtshilfe durch Gewährung der Einsicht in das Kontenregister ersucht. Diesem Ersuchen wurde unter Hinweis auf § 4 KontRegG nicht entsprochen. Die Auffassung der Vorinstanzen, dass nicht nochmals (nun durch das Gericht) um Amtshilfe zu ersuchen ist, wirft aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung auf. [11] 5. Im vorliegenden Verfahren hat bereits der Gerichtskommissär aufgrund seiner Befugnis nach Paragraph 9, Absatz 3, GKG das Bundesministerium für Finanzen um Amtshilfe durch Gewährung der Einsicht in das Kontenregister ersucht. Diesem Ersuchen wurde unter Hinweis auf Paragraph 4, KontRegG nicht entsprochen. Die Auffassung der Vorinstanzen, dass nicht nochmals (nun durch das Gericht) um Amtshilfe zu ersuchen ist, wirft aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung auf.