Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin macht im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen des Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO seien nicht gegeben.Die Rechtsmittelwerberin macht im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen des Artikel 15, Absatz eins, Litera c, EuGVVO seien nicht gegeben.
Hiezu wurde erwogen:
Gemäß Art 15 Abs 1 EuGVVO bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem 4. Abschnitt (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen), wenn den Gegenstand des Verfahrens ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag bilden, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, wenn (lit c) der andere Vertragspartner in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedsstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedsstaates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.Gemäß Artikel 15, Absatz eins, EuGVVO bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem 4. Abschnitt (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen), wenn den Gegenstand des Verfahrens ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag bilden, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, wenn (Litera c,) der andere Vertragspartner in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedsstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedsstaates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die klagende Partei, ein österreichisches Bau- und Innenarchitekturbüro, im Sinne der 1. Alternative des § 15 Abs 1 lit c EuGVVO eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers (des Beklagten, also in Deutschland) ausgeübt hat.Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die klagende Partei, ein österreichisches Bau- und Innenarchitekturbüro, im Sinne der 1. Alternative des Paragraph 15, Absatz eins, Litera c, EuGVVO eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers (des Beklagten, also in Deutschland) ausgeübt hat.
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hat der Beklagte die klagende Partei, deren Geschäftsführer ihn in seinem (deutschen) Wohnhaus aufgesucht hat, unter Vollmachtserteilung beauftragt, mit der zuständigen (deutschen) Behörde abzuklären, ob mit einer Baubewilligung für einen in Aussicht genommenen Zubau zu seinem Wohnhaus zur Unterbringung von Wellness-Anlagen zu rechnen ist. Die Vorsprache von Mitarbeitern der klagenden Partei bei der (deutschen) Gemeinde ergab eine negative Antwort. In ihrer Klage begehrte die klagende Partei sodann vom Beklagten das Honorar für Grundlagenermittlung und Vorverhandlungen mit der Behörde.
Die gesamten verrechneten Leistungen der klagenden Partei wurden somit in Deutschland erbracht. An einer gewerblichen Tätigkeit der klagenden Partei als inländischer Unternehmer im Wohnsitzstaat des Beklagten als ausländischem Verbraucher kann somit überhaupt kein Zweifel sein (vgl auch Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichts- stands- und Vollstreckungsrecht² Art 15 EuGVVO Rz 23; Burgstaller/Neumayr in Burgstaller, I ZVR II Art 15 EuGVVO Rz 17; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO25 Art 15 EuGVVO Rz 7). Dies würde auch schon beim ersten grenzüberschreitenden Verbrauchergeschäft zutreffen, weshalb es gar nicht mehr von entscheidender Bedeutung ist, dass die klagende Partei schon seit ca 30 Jahren grenzüberschreitend Dienstleistungen in Deutschland erbringt. Da im vorliegenden Fall schon die 1. Alternative des Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO gegeben ist, kommt es auf dessen zweite Alternative nicht an.Die gesamten verrechneten Leistungen der klagenden Partei wurden somit in Deutschland erbracht. An einer gewerblichen Tätigkeit der klagenden Partei als inländischer Unternehmer im Wohnsitzstaat des Beklagten als ausländischem Verbraucher kann somit überhaupt kein Zweifel sein vergleiche auch Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichts- stands- und Vollstreckungsrecht² Artikel 15, EuGVVO Rz 23; Burgstaller/Neumayr in Burgstaller, I ZVR II Artikel 15, EuGVVO Rz 17; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO25 Artikel 15, EuGVVO Rz 7). Dies würde auch schon beim ersten grenzüberschreitenden Verbrauchergeschäft zutreffen, weshalb es gar nicht mehr von entscheidender Bedeutung ist, dass die klagende Partei schon seit ca 30 Jahren grenzüberschreitend Dienstleistungen in Deutschland erbringt. Da im vorliegenden Fall schon die 1. Alternative des Artikel 15, Absatz eins, Litera c, EuGVVO gegeben ist, kommt es auf dessen zweite Alternative nicht an.
In der Lehre wird nun die Ansicht vertreten, der letzte Satzteil der in Rede stehenden Bestimmung, wonach "der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit" fallen muss, beziehe sich nicht nur auf die 2. Alternative (was durchaus Sinn macht; vgl das Beispiel von Tiefenthaler aaO Rz 26), sondern auch auf die 1. Alternative (Tiefenthaler aaO Rz 26, Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht7 Art 15 EuGVVO Rz 26; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht² Art 15 EuGVVO Rz 39; Hüßtege aaO Rz 9). Es ist freilich schwer vorstellbar, wie ein Vertrag über die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit nicht "in den Bereich dieser Tätigkeit" fallen soll. Nach Kropholler (aaO) muss es sich um einen innerhalb der normalen Geschäftstätigkeit des Vertragspartners geschlossenen Vertrag handeln, was dem Normtext allerdings nicht ohne weiteres zu entnehmen ist. Sogar ein solches Erfordernis wäre im vorliegenden Fall erfüllt, weil die Grundlagenermittlung an der (künftigen) Baustelle und Vorgespräche mit der Baubehörde zur normalen Geschäftstätigkeit eines Bau- und Innenarchitekturbüros zählen. Selbst wenn es aber auf den Bereich früherer grenzüberschreitender Dienstleistungen des Unternehmers ankommen sollte, wäre für die klagende Partei nichts gewonnen, weil sie schon seit Jahrzehnten vergleichbare gewerbliche Leistungen in Deutschland erbringt.In der Lehre wird nun die Ansicht vertreten, der letzte Satzteil der in Rede stehenden Bestimmung, wonach "der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit" fallen muss, beziehe sich nicht nur auf die 2. Alternative (was durchaus Sinn macht; vergleiche das Beispiel von Tiefenthaler aaO Rz 26), sondern auch auf die 1. Alternative (Tiefenthaler aaO Rz 26, Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht7 Artikel 15, EuGVVO Rz 26; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht² Artikel 15, EuGVVO Rz 39; Hüßtege aaO Rz 9). Es ist freilich schwer vorstellbar, wie ein Vertrag über die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit nicht "in den Bereich dieser Tätigkeit" fallen soll. Nach Kropholler (aaO) muss es sich um einen innerhalb der normalen Geschäftstätigkeit des Vertragspartners geschlossenen Vertrag handeln, was dem Normtext allerdings nicht ohne weiteres zu entnehmen ist. Sogar ein solches Erfordernis wäre im vorliegenden Fall erfüllt, weil die Grundlagenermittlung an der (künftigen) Baustelle und Vorgespräche mit der Baubehörde zur normalen Geschäftstätigkeit eines Bau- und Innenarchitekturbüros zählen. Selbst wenn es aber auf den Bereich früherer grenzüberschreitender Dienstleistungen des Unternehmers ankommen sollte, wäre für die klagende Partei nichts gewonnen, weil sie schon seit Jahrzehnten vergleichbare gewerbliche Leistungen in Deutschland erbringt.
Wie auch immer man den Fall betrachtet: Die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Vorinstanzen ist derart offenkundig, dass kein Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt; die von der Rechtsmittelwerberin angeregte Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH war daher entbehrlich (RIS-Justiz RS0075861).
Der von der Rechtsmittelwerberin zitierte Einführungserlass des BMJ (aus dem sich ohnehin keine gegenteilige rechtliche Beurteilung ergeben würde) ist im Übrigen keine für den Obersten Gerichtshof maßgebliche Rechtsquelle.
Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.