Entscheidung 2 Ob 206/23t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Entscheidungsdatum
25.10.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. D* und 2. Mag. M*, beide vertreten durch Rudeck-Schlager Rechtsanwalts KG in Wien, gegen die beklagte Partei V*, vertreten durch Dr. Isabella Hartung, Rechtsanwältin in Wien, diese vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, wegen 17.581,05 EUR sA und Feststellung (Erstklägerin) und 4.260 EUR sA und Feststellung (Zweitkläger), über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. August 2023, GZ 34 R 64/23y-106, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Beschluss vom 5. 12. 2022 ließ das Erstgericht Klagsausdehnungen der Erstklägerin und des Zweitklägers zu. Das Rekursgericht gab dem vom Beklagten erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.
[2] Der vom Beklagten erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist – unabhängig vom Ausspruch des Rekursgerichts – gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig und war daher zurückzuweisen. [2] Der vom Beklagten erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist – unabhängig vom Ausspruch des Rekursgerichts – gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig und war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00206.23T.1025.000
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023
Dokumentnummer
JJT_20231025_OGH0002_0020OB00206_23T0000_000