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Entscheidung 2 Ob 206/23t×

Entscheidung 2 Ob 206/23t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob206/23t

Entscheidungsdatum

25.10.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. D* und 2. Mag. M*, beide vertreten durch Rudeck-Schlager Rechtsanwalts KG in Wien, gegen die beklagte Partei V*, vertreten durch Dr. Isabella Hartung, Rechtsanwältin in Wien, diese vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, wegen 17.581,05 EUR sA und Feststellung (Erstklägerin) und 4.260 EUR sA und Feststellung (Zweitkläger), über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. August 2023, GZ 34 R 64/23y-106, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]                  Mit Beschluss vom 5. 12. 2022 ließ das Erstgericht Klagsausdehnungen der Erstklägerin und des Zweitklägers zu. Das Rekursgericht gab dem vom Beklagten erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.

[2] Der vom Beklagten erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist – unabhängig vom Ausspruch des Rekursgerichts – gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig und war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E139871

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00206.23T.1025.000

Im RIS seit

29.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2023

Dokumentnummer

JJT_20231025_OGH0002_0020OB00206_23T0000_000