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Entscheidung 2 Ob 206/24v×

Entscheidung 2 Ob 206/24v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

Geschäftszahl

2Ob206/24v

Entscheidungsdatum

21.01.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Thunhart als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, MMag. Sloboda, Dr. Kikinger und Mag. Fitz als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Gerald Zauner und andere, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei L*, vertreten durch Mag. Jörg Tockner und Dr. Stefan Nenning, Rechtsanwälte in Steyr, wegen 35.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2024, GZ 3 R 123/24i-82, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die pflichtteilsberechtigte Klägerin nimmt die Beklagte, eine Schwiegertochter der 2018 verstorbenen Erblasserin, als Geschenknehmerin nach Paragraphen 789, ff ABGB auf Zahlung von 35.000 EUR sA in Anspruch.

[2]           Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.

[3]           Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Rechtliche Beurteilung

[4]           1. Die Pflichtteilsquote der Klägerin von einem Sechstel ist im Rechtsmittelverfahren unstrittig. Die Beklagte geht im Revisionsverfahren nunmehr erkennbar selbst davon aus, dass sich der hinzuzurechnende Verkehrswert der ihr im Jahr 2017 geschenkten Liegenschaft (bereits auf den Todeszeitpunkt der Erblasserin aufgewertet) auf 443.190 EUR beläuft. Ebenso unstrittig ist die Überschuldung des Nachlasses mit 4.598,02 EUR. Unstrittig ist weiters, dass die Erblasserin kurz vor ihrem Tod der Klägerin ein Sparbuch mit einem Einlagestand von 10.000 EUR schenkte.

[5] 2. Die außerordentliche Revision befasst sich ausschließlich mit der Frage, in welchem Umfang die Erblasserin der Klägerin weitere hinzu- und anzurechnende Schenkungen machte und wie bei der gebotenen Indexierung (Paragraph 788, ABGB) dieser Schenkungen vorzugehen ist. Selbst wenn man in dieser Hinsicht aber zur Gänze dem in der Revision vertretenen Standpunkt der Beklagten folgen wollte, würde sich an den der Klage zur Gänze stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen nichts ändern. Es erübrigt sich daher ein näheres Eingehen auf die in der Revision enthaltenen Argumente.

[6]           3. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E143468

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00206.24V.0121.000

Im RIS seit

10.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Dokumentnummer

JJT_20250121_OGH0002_0020OB00206_24V0000_000