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Entscheidung 2 Ob 2067/96a×

Entscheidung 2 Ob 2067/96a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob2067/96a

Entscheidungsdatum

25.04.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus S*****, vertreten durch Dr.Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagten Parteien 1.) Eleonore O*****, 2.) Thomas B***** und 3.) ***** AG, ***** alle vertreten durch Dr.Barbara John-Rummelhardt und Dr.Günther R. John, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 44.667,-- s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 22.Februar 1996, GZ 17 R 30/96y-97, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte zuletzt den Zuspruch eines Betrages von S 67.000,-- s.A.

Die beklagten Parteien begehrten die Abweisung der Klage und wendeten gegen die Klagsforderung Gegenforderungen in der Höhe von S 40.000,-- und 75.649,-- ein.

Das Erstgericht stellte die Klagsforderung mit S 22.334,-- als zu Recht bestehend, die Gegenforderung mit S 26.334,-- als zu Recht bestehend fest und wies daher die Klage ab. Es ließ die Erörterung der Gegenforderung von S 75.649,-- auf sich beruhen, da es ohnehin zu einer Klagsabweisung gekommen sei.

Der Kläger strebt in seiner Berufung die Abänderung dieser Entscheidung dahingehend an, daß die Klagsforderung mit einem Betrag von S 44.668,--, die eingewendete Gegenforderung aber nur mit S 13.167,-- als zu Recht bestehend festgestellt und die beklagten Parteien daher zur Bezahlung von S 31.501,-- verpflichtet werden.

Das Berufungsgericht erkannte mit Teilurteil im Sinn des Berufungsantrages (unter Berücksichtigung eines Rechenfehlers im Ausmaße von einem Schilling) und trug im übrigen dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über die eingewendete Gegenforderung in Höhe von S 75.469,-- auf.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der beklagten Parteien ist absolut unzulässig. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens konnte im Sinne der Paragraphen 405, 462, ZPO nur der vom Berufungsantrag umfaßte Betrag von S 44.668,--, nicht aber, wie die Revision meint, das gesamte Klagebegehren erster Instanz sein. Die Höhe der eingewendeten Gegenforderung ist im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 411, zweiter Satz ZPO ohne Bedeutung.

Anmerkung

E42036 02A20676

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0020OB02067.96A.0425.000

Dokumentnummer

JJT_19960425_OGH0002_0020OB02067_96A0000_000