Nach ständiger Rechtsprechung sind Handlungen oder Unterlassungen im Zuge sportlicher Betätigung, durch die ein anderer Teilnehmer in seiner körperlichen Sicherheit gefährdet oder am Körper verletzt wird, insoweit nicht rechtswidrig, als sie nicht das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößern. Dies gilt nicht nur für Kampfsportarten, sondern auch für sonstige Sportarten, bei denen es wegen des notwendigen Naheverhältnisses der Teilnehmer zueinander oder zu den dabei verwendeten Sportgeräten zu Gefährdungen oder zu Verletzungen der Teilnehmer kommen kann. Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken des Handelns auf eigene Gefahr. Wer sich einer ihm bekannten oder erkennbaren Gefahr aussetzt, wie etwa durch Teilnahme an gefährlichen Veranstaltungen, dem wird eine Selbstsicherung zugemutet. Ihm gegenüber wird die dem Gefährdenden selbst obliegende Sorgfaltspflicht aufgehoben oder eingeschränkt. In den Fällen echten Handelns auf eigene Gefahr ist die Rechtswidrigkeit des Verhaltens auf Grund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen. Es ist stets zu prüfen, wie weit durch das echte Handeln auf eigene Gefahr die Sorgfaltspflichten anderer aufgehoben werden. Bei gegeneinander ausgeübter sportlicher Betätigung ist eine Verhaltensweise, die sonst nur als leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig (ZVR 2000/6 mwN aus Lehre und Rsp). Die Frage, ob diese Grundsätze ohne weiteres auch auf Spiele ohne das Verletzungsverbot spezifizierende Regeln anzuwenden sind (so ZVR 1985/127; aA BGH VersR 1995, 583; siehe auch Seebacher, Haftungsfragen bei Körperverletzung im Sport, 24 f) kann dahingestellt bleiben, weil auch im Falle ihrer Bejahung die Haftung des Beklagten zu bejahen ist.
Wie schon oben ausgeführt, ist bei gegeneinander ausgeübter sportlicher Betätigung eine Verhaltensweise, die sonst nur als leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig (ZVR 2000/6 mwN). Dies gilt aber nur für Verhaltensweisen, die mit der Ausübung dieses Sportes oder Spieles in typischer Weise verbunden sind. Handeln auf eigene Gefahr setzt nämlich voraus, dass sich jemand einer ihm erkennbaren Gefahr aussetzt (Koziol, Haftpflichtrecht3 I Rz 4/38). So ist zB mit einer Balgerei in typischer Weise ein Stoßen und Ziehen verbunden. Es ist aber für eine solche nicht typisch, dass der Beklagte die am Boden liegende Klägerin an der Hüfte fasste und schnell bis zur Höhe seiner Hüfte hob. Selbst wenn man der Beklagten die Bereitschaft unterstellt, sich an einer Balgerei zu beteiligen (siehe hiezu Seebacher, aaO, 25 f), musste sie nicht erkennen, dass die Gefahr bestehe, vom Kläger überraschend an der Hüfte in die Höhe gehoben zu werden. Diese Gefahr war für die Klägerin nicht erkennbar, weshalb sie sich ihr auch nicht freiwillig ausgesetzt haben kann. Zu Recht hat daher das Erstgericht die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten bejaht.Wie schon oben ausgeführt, ist bei gegeneinander ausgeübter sportlicher Betätigung eine Verhaltensweise, die sonst nur als leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig (ZVR 2000/6 mwN). Dies gilt aber nur für Verhaltensweisen, die mit der Ausübung dieses Sportes oder Spieles in typischer Weise verbunden sind. Handeln auf eigene Gefahr setzt nämlich voraus, dass sich jemand einer ihm erkennbaren Gefahr aussetzt (Koziol, Haftpflichtrecht3 römisch eins Rz 4/38). So ist zB mit einer Balgerei in typischer Weise ein Stoßen und Ziehen verbunden. Es ist aber für eine solche nicht typisch, dass der Beklagte die am Boden liegende Klägerin an der Hüfte fasste und schnell bis zur Höhe seiner Hüfte hob. Selbst wenn man der Beklagten die Bereitschaft unterstellt, sich an einer Balgerei zu beteiligen (siehe hiezu Seebacher, aaO, 25 f), musste sie nicht erkennen, dass die Gefahr bestehe, vom Kläger überraschend an der Hüfte in die Höhe gehoben zu werden. Diese Gefahr war für die Klägerin nicht erkennbar, weshalb sie sich ihr auch nicht freiwillig ausgesetzt haben kann. Zu Recht hat daher das Erstgericht die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten bejaht.
Berechtigt ist allerdings der Verjährungseinwand, den dieser erhoben hat. Im Falle der Erhebung eines Feststellungsbegehrens für künftige Schäden ist zwar nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung eine Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist auch dann zulässig, wenn die Klagsausdehnung nicht auf neue Schadenswirkungen, sondern lediglich auf die Ergebnisse eines für den Kläger günstigen Sachverständigengutachtens gestützt wird (2 Ob 513/95 = EFSlG 78.601). Dies setzt aber voraus, dass das Feststellungsbegehren auch berechtigt ist (Danzl/Guttiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld7, 215) oder lediglich deshalb abgewiesen wird, weil es - nach Erhebung eines Leistungsbegehrens - versehentlich aufrecht erhalten wird (SZ 55/159). Im vorliegenden Fall wurde aber um das Feststellungsbegehren im Hinblick auf das Gutachten des Sachverständigen, wonach mit Spätfolgen nicht zu rechnen sei, eingeschränkt (AS 271), weshalb das Klagebegehren in dem Umfang, in dem es nach Ablauf der Verjährungsfrist ausgedehnt wurde, abzuweisen ist. Der verbleibende Betrag ist aber jedenfalls angemessen.
Entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht ist die Adäquität zu bejahen. Diese fehlt nur dann, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war (Koziol, aaO, Rz 8/8 mwN). Im vorliegenden Fall kann aber nicht gesagt werden, dass das Verhalten des Klägers nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung des Schadens war (vgl die Beispiele aus der Rechtsprechung in Koziol, aaO, Rz 8/11).Entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht ist die Adäquität zu bejahen. Diese fehlt nur dann, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war (Koziol, aaO, Rz 8/8 mwN). Im vorliegenden Fall kann aber nicht gesagt werden, dass das Verhalten des Klägers nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung des Schadens war vergleiche die Beispiele aus der Rechtsprechung in Koziol, aaO, Rz 8/11).
Auch ein Mitverschulden der Klägerin ist zu verneinen, weil ihr nach den Feststellungen eine Abwehrreaktion nicht möglich war. Die von ihr erlittenen Schmerzen rechtfertigen jedenfalls ein Schmerzengeld in der zugesprochenen Höhe.
Es war daher in teilweiser Stattgebung der Revision dem Klagebegehren, soweit es nicht verjährt ist, stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 43, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 43, 50, ZPO.
Im ersten Verfahrensabschnitt (bis zur Streitverhandlung vom 22. 12. 1998) ist die Klägerin im Hinblick darauf, dass sie um das Feststellungsbegehren in der Folge wieder einschränkte, lediglich zu 73 % als obsiegend anzusehen. Sie hat daher für diesen Verfahrensabschnitt Anspruch auf 46 % ihrer Kosten und 73 % der Barauslagen. Die Kosten der Klägerin für diesen Verfahrensabschnitt betragen S 21.145,80 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 3.524,30), 46 % hievon ergeben S 9.727,07. Die Barauslagen der Klägerin betragen S 82.854, 73 % hievon ergeben S 60.483,42, woraus sich ein Kostenersatzanspruch der Klägerin von insgesamt S 70.210,49 für diesen Verfahrensabschnitt ergibt. Im folgenden Verfahrensabschnitt (bis einschließlich den ersten beiden Stunden der Verhandlung vom 7.5.1999) ist die Klägerin zu 59 % durchgedrungen, sie hatte Anspruch auf Ersatz von 18 % ihrer Kosten. Die Kosten für diesen Verfahrensabschnitt betragen S 26.038,32 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 4.339,72), 18 % hievon ergeben S 4.686,90.
Im letzten Verfahrensabschnitt schließlich ist die Klägerin mit 66 % durchgedrungen, sie hat daher Anspruch auf 32 % ihrer Kosten. Die Kosten für diesen Verfahrensabschnitt betragen S 11.159,28 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.859,88), 32 % hievon ergeben S 3.570,97. Daraus folgt ein Kostenersatzanspruch der Klägerin für das Verfahren erster Instanz in der Höhe von S 78.468,36.
Im Rechtsmittelverfahren ist die Klägerin zu zwei Drittel durchgedrungen, sie erhält daher ein Drittel ihrer Kosten und zwei Drittel der Barauslagen. Die Kosten der Berufungsbeantwortung betragen S 14.365,68 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 2.394,28, keine Barauslagen), ein Drittel hievon ergeben S 4.788,56. Die Kosten für die Revision betragen (ohne Barauslagen) S 8.112 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.352), ein Drittel hievon sind S 2.704. Die Barauslagen betragen S 13.250, zwei Drittel hievon sind S 8.833,33, woraus sich ein Kostenersatzanspruch für das Revisionsverfahren in der Höhe von S 11.537,33 ergibt.