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Entscheidung 2 Ob 207/25t×

Entscheidung 2 Ob 207/25t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob207/25t

Entscheidungsdatum

26.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Mag. Klaus Ferdinand Lughofer, LL.M., ua, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. S*, und 2. O*, beide vertreten durch Mag. Andreas Nösterer, Rechtsanwalt in Pregarten, wegen 30.251,28 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. Oktober 2025, GZ 1 R 106/25a-16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]                 Die Lebensgefährtin des Klägers wurde bei einem Unfall, für dessen Folgen die Beklagten haften, schwer verletzt und bedarf seither umfassender Pflege. Der Kläger organisiert (als Erwachsenenvertreter) diese Pflege und kümmert sich auch allein um den gemeinsamen Sohn. Aus diesem Grund hat er sein Beschäftigungsausmaß reduziert. Er begehrt von den Beklagten den dadurch verursachten Verdienstentgang. Die Vorinstanzen sahen darin einen bloß mittelbaren und daher nicht ersatzfähigen Schaden.

[1]                 Dem hält der Kläger einerseits entgegen, es sei ein Fall bloßer Schadensverlagerung zu beurteilen. Eine solche liegt allerdings nur dann vor, wenn ein Schaden, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt, im besonderen Fall durch ein Rechtsverhältnis auf einen Dritten überwälzt wird. Es wird also gerade kein Schaden in die Betrachtung einbezogen, der nicht ohnehin normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt und daher jedenfalls zu ersetzen wäre (RS0022608 [insb auch T1]). Wie der Kläger in der Revision selbst erkennt, liegt der bei seiner Lebensgefährtin als unmittelbar Geschädigter eingetretene Schaden aber darin, dass sie selbst Betreuung und Pflege durch Dritte benötigt (und allenfalls finanzieren muss) und ihre Arbeitskraft nicht mehr für die Pflege des gemeinsamen Sohns einsetzen kann. Das (allein) aus der Reduzierung seines Beschäftigungsausmaßes abgeleitete Verdienstentgangbegehren des Klägers ist zu diesem Schaden nicht notwendig deckungsgleich.

[2]         Anderseits argumentiert der Kläger, dass der Oberste Gerichtshof einem „Schockgeschädigten“, bei dem das Miterleben eines zum Tod (oder einer schwersten Verletzung) führenden Unfalls oder die Nachricht vom Tod oder einer schwersten Verletzung eines Angehörigen zu einer psychischen Erkrankung mit Krankheitswert führt, eigene Ansprüche auf Verdienstentgang zuerkennt vergleiche etwa 2 Ob 202/18x [Punkt 1. mwN]). Dabei übersieht er aber, dass der Schockgeschädigte wegen des Eingriffs in sein absolut geschütztes Recht auf körperliche Unversehrtheit selbst als unmittelbar Geschädigter anzusehen ist (2 Ob 202/18x [Punkt 1. mwN]), was auf den Kläger gerade nicht zutrifft.

Textnummer

E146962

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00207.25T.0226.000

Im RIS seit

20.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260226_OGH0002_0020OB00207_25T0000_000

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