Die Revision des Klägers ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig.
Die Revision der beklagten Parteien ist zulässig und im Sinne des Eventualantrages berechtigt.
Zur Revision des Klägers:
Der Mangel der fehlenden pflegschaftsbehördlichen Genehmigung der Klage wurde durch die nachträgliche Erklärung des nunmehr volljährigen Klägers, mit der bisherigen Prozeßführung einverstanden zu sein, geteilt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, besteht eine einhellige und ausführliche Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage, wann eine Verkehrsfläche als untergeordnet im Sinne des § 19 Abs 6 StVO anzusehen ist. Einer neuerlichen Darlegung der bereits wiederholt umschriebenen Kriterien zur grundsätzlichen Beantwortung dieser Frage bedarf es daher nicht (vgl ZVR 1995/126; ZVR 1992/115; ZVR 1988/92 jeweils mit ausführlichen Nachweisen).Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, besteht eine einhellige und ausführliche Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage, wann eine Verkehrsfläche als untergeordnet im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO anzusehen ist. Einer neuerlichen Darlegung der bereits wiederholt umschriebenen Kriterien zur grundsätzlichen Beantwortung dieser Frage bedarf es daher nicht vergleiche ZVR 1995/126; ZVR 1992/115; ZVR 1988/92 jeweils mit ausführlichen Nachweisen).
Ob aber im Einzelfall eine Verkehrsfläche als untergeordnet im Sinne der genannten Gesetzesstelle anzusehen ist, kann eben nur nach den konkreten Umständen des Falles beurteilt werden. Eine über diesen Einzelfall hinausreichende Bedeutung kommt der Lösung dieser Frage nicht zu.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht, ausgehend von den getroffenen Feststellungen und den im Akt erliegenden Lichtbildern, die vom Kläger benützte Verkehrsfläche als untergeordnet beurteilt. Eine für die Zulässigkeit der Revision begründende krasse Fehlbeurteilung (vgl RZ 1994/45 ua) liegt hier nicht vor.Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht, ausgehend von den getroffenen Feststellungen und den im Akt erliegenden Lichtbildern, die vom Kläger benützte Verkehrsfläche als untergeordnet beurteilt. Eine für die Zulässigkeit der Revision begründende krasse Fehlbeurteilung vergleiche RZ 1994/45 ua) liegt hier nicht vor.
Auch die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).Auch die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Revision des Klägers war daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Zur Revision der beklagten Parteien:
Die Revisionswerber verweisen zunächst darauf, daß der Kläger im Verfahren erster Instanz der Erstbeklagten - neben einer Verletzung seines Rechtsvorranges - lediglich die Einhaltung einer für "einen Güterweg" relativ überhöhten Geschwindigkeit vorgeworfen habe. Die Feststellungen des Erstgerichtes über das - in Fahrtrichtung der Erstbeklagten gesehen - vor dem Hinweisschild "Ortsende" angebrachte Verkehrszeichen nach § 52 lit a Z 10a StVO (Geschwindigkeitsbeschränkung) seien nicht zu beachten, weil sie vom Klagsvorbringen nicht umfaßt seien.Die Revisionswerber verweisen zunächst darauf, daß der Kläger im Verfahren erster Instanz der Erstbeklagten - neben einer Verletzung seines Rechtsvorranges - lediglich die Einhaltung einer für "einen Güterweg" relativ überhöhten Geschwindigkeit vorgeworfen habe. Die Feststellungen des Erstgerichtes über das - in Fahrtrichtung der Erstbeklagten gesehen - vor dem Hinweisschild "Ortsende" angebrachte Verkehrszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO (Geschwindigkeitsbeschränkung) seien nicht zu beachten, weil sie vom Klagsvorbringen nicht umfaßt seien.
Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung, daß "überschießende Feststellungen", also Sachverhaltsfestellungen erster Instanz, die durch ein entsprechendes Prozeßvorbringen nicht gedeckt sind, dann nicht unberücksichtigt bleiben können, wenn sie in den Rahmen eines geltend gemachten Klagegrundes oder einer bestimmten Einwendung fallen, mögen sie auch nachträglich nicht durch entsprechendes Vorbringen ausdrücklich gedeckt sein (vgl SZ 61/135; RIS Justiz RS0037972 mwN).Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung, daß "überschießende Feststellungen", also Sachverhaltsfestellungen erster Instanz, die durch ein entsprechendes Prozeßvorbringen nicht gedeckt sind, dann nicht unberücksichtigt bleiben können, wenn sie in den Rahmen eines geltend gemachten Klagegrundes oder einer bestimmten Einwendung fallen, mögen sie auch nachträglich nicht durch entsprechendes Vorbringen ausdrücklich gedeckt sein vergleiche SZ 61/135; RIS Justiz RS0037972 mwN).
Die Behauptung, die Erstbeklagte habe eine für einen Güterweg relativ überhöhte Geschwindigkeit eingehalten, stellt den globalen Verschuldensvorwurf der Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit dar und deckt nach Ansicht des erkennenden Senates auch den Vorwurf, eine durch das Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 10a StVO angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung nicht eingehalten zu haben.Die Behauptung, die Erstbeklagte habe eine für einen Güterweg relativ überhöhte Geschwindigkeit eingehalten, stellt den globalen Verschuldensvorwurf der Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit dar und deckt nach Ansicht des erkennenden Senates auch den Vorwurf, eine durch das Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung nicht eingehalten zu haben.
Soweit in der Revision der beklagten Parteien allerdings erstmalig ausgeführt wird, das vor dem Hinweiszeichen "Ortsende" angebrachte Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" habe nach der Tafel "Ortsende" aus verschiedenen, in der Revision näher dargelegten Gründen keine Wirksamkeit entfaltet, kann darauf vom Obersten Gerichtshof nicht eingegangen werden, weil ein derartiges Vorbringen im Verfahren erster Instanz nicht erstattet wurde.
Dennoch kann in der Sache noch nicht abschließend entschieden werden, weil das Berufungsgericht mit seiner Rechtsansicht, der Erstbeklagten sei die Nichteinhaltung der durch das Vorschriftszeichen des § 52 lit a Z 10a StVO gebotenen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h, als Verschulden anzulasten, die Parteien überrascht und den beklagten Parteien die Möglichkeit versagt hat, Tatumstände und Rechtsansichten vorzubringen, die ihnen zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt erheblich erscheinen (vgl SZ 57/31; RIS Justiz RS037300).Dennoch kann in der Sache noch nicht abschließend entschieden werden, weil das Berufungsgericht mit seiner Rechtsansicht, der Erstbeklagten sei die Nichteinhaltung der durch das Vorschriftszeichen des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO gebotenen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h, als Verschulden anzulasten, die Parteien überrascht und den beklagten Parteien die Möglichkeit versagt hat, Tatumstände und Rechtsansichten vorzubringen, die ihnen zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt erheblich erscheinen vergleiche SZ 57/31; RIS Justiz RS037300).
Dieser Sachverhalt ist daher im fortgesetzten Verfahren vom Erstgericht mit den Parteien noch zu erörtern. Erst danach wird abschließend beurteilt werden können, ob auch der Erstbeklagten ein relevantes Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles zur Last zu legen ist oder ob ihre Schadenersatzpflicht nur auf Grund der Gefährdungshaftung nach dem EKHG gegeben sein kann.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.