Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Das Rekursgericht hat zwar zutreffend darauf verwiesen, dass ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung oder zum Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil abgewiesen wird, eine die Sache erledigende Entscheidung im Sinne des § 530 Abs 1 ZPO darstellt, weshalb eine Wiederaufnahmeklage dagegen zulässig ist (SZ 68/113; Kodek in Rechberger ZPO² Rz 1 zu § 530). Die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht, dem Antrag des Beklagten vom 27. 1. 2003 stehe die Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses vom 31. 12. 2002 entgegen, trifft allerdings nicht zu. Identität der Ansprüche liegt nämlich nur dann vor, wenn nicht nur das neu gestellte Begehren dasselbe fordert wie das Begehren, über das bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, sondern auch die zur Begründung des Begehrens vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen dieselben sind, auf die sich auch die rechtskräftige Entscheidung stützt.Das Rekursgericht hat zwar zutreffend darauf verwiesen, dass ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung oder zum Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil abgewiesen wird, eine die Sache erledigende Entscheidung im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, ZPO darstellt, weshalb eine Wiederaufnahmeklage dagegen zulässig ist (SZ 68/113; Kodek in Rechberger ZPO² Rz 1 zu Paragraph 530,). Die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht, dem Antrag des Beklagten vom 27. 1. 2003 stehe die Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses vom 31. 12. 2002 entgegen, trifft allerdings nicht zu. Identität der Ansprüche liegt nämlich nur dann vor, wenn nicht nur das neu gestellte Begehren dasselbe fordert wie das Begehren, über das bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, sondern auch die zur Begründung des Begehrens vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen dieselben sind, auf die sich auch die rechtskräftige Entscheidung stützt.
Der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit vom 12. 11. 2002 wurde auf die Behauptung gestützt, der Beklagte sei zwar "zuhause" gewesen, habe aber die Aufkündigung nicht erhalten.
Dem neuerlichen Antrag auf Aufhebung vom 27. 1. 2003 lag aber die Behauptung zu Grunde, der Beklagte habe sich zum Zustellzeitpunkt nicht an der Abgabestelle aufgehalten. Mit dem im ursprünglichen Protokollarantrag enthaltenen Satz, er "sei im Mai 2002 zuhause" gewesen, habe er nur zum Ausdruck bringen wollen, sich nicht im Ausland, sondern in Österreich aufgehalten zu haben. Damit liegt aber ein identer anspruchsbegründender Sachverhalt nicht vor.
Das Rekursgericht wird daher über den neuerlichen Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit meritorisch zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.