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Entscheidung 2 Ob 208/03g×

Entscheidung 2 Ob 208/03g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob208/03g

Entscheidungsdatum

22.12.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred K***** KEG, *****, vertreten durch Dr. Erich Kafka ua Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Isni R*****, vertreten durch Dr. Hans Georg Zeiner ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Juni 2003, GZ 39 R 155/03p-26, womit aus Anlass des Rekurses der beklagten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 1. April 2003, GZ 10 C 115/02f-22, als nichtig aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluss des Rekursgerichtes wird aufgehoben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestätigte am 10. 6. 2002 die Rechtswirksamkeit der am 8. 5. 2002 hinterlegten Aufkündigung hinsichtlich der Wohnung Wien 20, *****straße *****. Nach Einleitung der Räumungsexekution beantragte der Beklagte am 12. 11. 2002 persönlich beim Erstgericht die neuerliche Zustellung der gerichtlichen Aufkündigung sowie in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Einwendungen mit der Behauptung, dass er die Aufkündigung nicht erhalten haben. Er sei zum Zeitpunkt der Zustellung "zuhause" gewesen. Nach Vernehmung des Zustellers wies das Erstgericht mit Beschluss vom 31. 12. 2002 (dem Beklagten durch Hinterlegung zugestellt am 10. 1. 2003) rechtskräftig die Anträge des Beklagten ab; die Zustellung der Aufkündigung sei ordnungsgemäß erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 27. 1. 2003 beantragte der nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beklagte die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit sowie die neuerliche Zustellung der Aufkündigung; er sei zum Zeitpunkt der Zustellung ortsabwesend gewesen.

Mit Beschluss vom 1. 4. 2003 wies das Erstgericht neuerlich (nach Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens) die Anträge des Beklagten ab; es sei nicht bescheinigt, dass sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Zustellung nicht an der Zustelladresse aufgehalten habe.

Das Rekursgericht hob aus Anlass eines vom Beklagten erhobenen Rekurses den letzten erstgerichtlichen Beschluss sowie das ab dem Schriftsatz vom 27. 1. 2003 durchgeführte Verfahren als nichtig auf und wies die im Schriftsatz enthaltenen Anträge zurück. Beschlüsse, mit welchen über Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung bzw neuerliche Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung von Einwendungen abgesprochen werde, seien der Rechtskraft fähig. Dem neuerlichen identen Antrag des Beklagten vom 27. 1. 2003 stehe die Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses (vom 31. 12. 2002) entgegen. Ein neuerlicher Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit könne nur bei Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes gestellt werden. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil Beschlüsse, mit denen ein als Rekursgericht angerufenes Gericht zweiter Instanz das Verfahren als nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen habe, wie ein gleichartiger berufungsgerichtlicher Beschluss anfechtbar seien. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten mit dem Antrag, die Beschlüsse des Rekursgerichtes sowie des Erstgerichtes seinerseits als nichtig aufzuheben und die Bestätigung der Vollstreckbarkeit vom 10. 6. 2002 aufzuheben.

Die klagende Partei hat Revisionsrekursbeantwortung erstattet und beantragt, den angefochtenen Beschluss zu bestätigen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist berechtigt.

Das Rekursgericht hat zwar zutreffend darauf verwiesen, dass ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung oder zum Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil abgewiesen wird, eine die Sache erledigende Entscheidung im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, ZPO darstellt, weshalb eine Wiederaufnahmeklage dagegen zulässig ist (SZ 68/113; Kodek in Rechberger ZPO² Rz 1 zu Paragraph 530,). Die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht, dem Antrag des Beklagten vom 27. 1. 2003 stehe die Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses vom 31. 12. 2002 entgegen, trifft allerdings nicht zu. Identität der Ansprüche liegt nämlich nur dann vor, wenn nicht nur das neu gestellte Begehren dasselbe fordert wie das Begehren, über das bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, sondern auch die zur Begründung des Begehrens vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen dieselben sind, auf die sich auch die rechtskräftige Entscheidung stützt.

Der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit vom 12. 11. 2002 wurde auf die Behauptung gestützt, der Beklagte sei zwar "zuhause" gewesen, habe aber die Aufkündigung nicht erhalten.

Dem neuerlichen Antrag auf Aufhebung vom 27. 1. 2003 lag aber die Behauptung zu Grunde, der Beklagte habe sich zum Zustellzeitpunkt nicht an der Abgabestelle aufgehalten. Mit dem im ursprünglichen Protokollarantrag enthaltenen Satz, er "sei im Mai 2002 zuhause" gewesen, habe er nur zum Ausdruck bringen wollen, sich nicht im Ausland, sondern in Österreich aufgehalten zu haben. Damit liegt aber ein identer anspruchsbegründender Sachverhalt nicht vor.

Das Rekursgericht wird daher über den neuerlichen Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit meritorisch zu entscheiden haben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E71900 2Ob208.03g-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00208.03G.1222.000

Dokumentnummer

JJT_20031222_OGH0002_0020OB00208_03G0000_000