Entscheidung 2 Ob 208/17b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.11.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr.
Veith und Dr.
Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der zu AZ 2 P 47/08k des Bezirksgerichts Mödling anhängigen Pflegschaftssache der mj S***** B*****, in Pflege und Erziehung der Mutter Z***** B*****, wegen Obsorge, hier wegen Ablehnung der Richterin des Bezirksgerichts Mödling Mag. ***** durch den Vater F***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, über den Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 15. September 2017, GZ 16 R 270/17w-8, womit der Beschluss des Stellvertreters des Vorstehers des Bezirksgerichts Mödling vom 28. Juni 2017, GZ 1 Nc 13/17w-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Ablehnungsantrag vom 26. Juni 2017, beim Erstgericht elektronisch am 27. Juni 2017 eingelangt, lehnte der Ablehnungswerber die im Pflegschaftsverfahren seiner 2001 geborenen Tochter zuständige Pflegschaftsrichterin (erneut) ab. Er stützt die Ablehnung auf Verfahrenshandlungen und Unterlassungen der Pflegschaftsrichterin, die diese nach dem 6. April 2017 und nach dem 12. Juni 2017 gesetzt haben soll.
Der Stellvertreter des Vorstehers des erstinstanzlichen Bezirksgerichts wies den Ablehnungsantrag mit Beschluss vom 3. Juli 2017 zurück.
Über Rekurs des Ablehnungswerbers bestätigte das Rekursgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss den erstinstanzlichen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Mit „außerordentlichem Revisionsrekurs“ bekämpft der Ablehnungswerber den Beschluss des Rekursgerichts und beantragt, diesen wegen Nichtigkeit (Verletzung der Streitanhängigkeit) aufzuheben und das Verfahren zur Unterbrechung an das Rekursgericht „rückzuverweisen“.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
§ 24 Abs 2 JN bestimmt, dass gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (vgl RIS-Justiz RS0098751; RS0122963). Ein weiteres Rechtsmittel des Ablehnungswerbers gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Ablehnungsantrags hinsichtlich der Richterin erweist sich damit als absolut unzulässig, weil § 24 Abs 2 JN eine abschließende Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern darstellt und die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen verdrängt (RIS-Justiz RS0046010).Paragraph 24, Absatz 2, JN bestimmt, dass gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist vergleiche RIS-Justiz RS0098751; RS0122963). Ein weiteres Rechtsmittel des Ablehnungswerbers gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Ablehnungsantrags hinsichtlich der Richterin erweist sich damit als absolut unzulässig, weil Paragraph 24, Absatz 2, JN eine abschließende Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern darstellt und die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen verdrängt (RIS-Justiz RS0046010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00208.17B.1128.000
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018
Dokumentnummer
JJT_20171128_OGH0002_0020OB00208_17B0000_000