Entscheidung 2 Ob 208/19f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
2Ob208/19f (2Ob209/19b)
Entscheidungsdatum
30.01.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * verstorbenen G* H*, zuletzt *, über die Revisionsrekurse der G* GmbH, *, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Mai 2019, GZ 43 R 211/19a-74, und vom 12. August 2019, GZ 43 R 294/19g-79, womit infolge von Rekursen der Rechtsmittelwerberin die Beschlüsse des Bezirksgerichts Donaustadt vom 4. Februar 2018, GZ 7 A 121/11b-61, und vom 19. März 2019, GZ 7 A 121/11b-70, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die aufgrund von Zulassungsvorstellungen für zulässig erklärten Revisionsrekurse zeigen keine erheblichen Rechtsfragen auf. Sie sind daher zurückzuweisen, wobei sich die Begründung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken kann (§ 71 Abs 3 AußStrG).Die aufgrund von Zulassungsvorstellungen für zulässig erklärten Revisionsrekurse zeigen keine erheblichen Rechtsfragen auf. Sie sind daher zurückzuweisen, wobei sich die Begründung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken kann (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Rechtliche Beurteilung
1. Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluss ON 74:
Die Vorinstanzen haben nachträglich hervorgekommenes Nachlassvermögen von 304,81 EUR unter den aktenkundigen Gläubigern im Verhältnis der Forderungshöhe verteilt. Diese Vorgangsweise entspricht § 183 Abs 3 iVm § 154 AußStrG. Zwar wurden in einem ersten Überlassungsbeschluss Quoten angeführt, die nach der Aktenlage mangels Realisierung eines rumänischen Bankguthabens bei keinem der Gläubiger erfüllt werden konnten (2 Ob 62/17g). Weshalb das aber dazu führen sollte, dass gerade die Rechtsmittelwerberin Anspruch auf den gesamten neu hervorgekommenen Betrag hätte, ist nicht nachvollziehbar. Andere Gründe für die Unrichtigkeit des Beschlusses zeigt der Revisionsrekurs nicht auf.Die Vorinstanzen haben nachträglich hervorgekommenes Nachlassvermögen von 304,81 EUR unter den aktenkundigen Gläubigern im Verhältnis der Forderungshöhe verteilt. Diese Vorgangsweise entspricht Paragraph 183, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 154, AußStrG. Zwar wurden in einem ersten Überlassungsbeschluss Quoten angeführt, die nach der Aktenlage mangels Realisierung eines rumänischen Bankguthabens bei keinem der Gläubiger erfüllt werden konnten (2 Ob 62/17g). Weshalb das aber dazu führen sollte, dass gerade die Rechtsmittelwerberin Anspruch auf den gesamten neu hervorgekommenen Betrag hätte, ist nicht nachvollziehbar. Andere Gründe für die Unrichtigkeit des Beschlusses zeigt der Revisionsrekurs nicht auf.
2. Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluss ON 79:
Ein Exekutionstitel liegt nur vor, wenn der Verpflichtete nach dem Inhalt des Titels zu einer Leistung verpflichtet ist (RS0000012). Trifft das nicht zu, könnte eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit daran nichts ändern (3 Ob 561/79 = RS0000130). Die (erkennbare) Beurteilung des Rekursgerichts, dass der strittige Spruchpunkt keinen (eindeutigen) Leistungsbefehl, sondern nur die mit einer Zuweisung von Vermögenswerten verbundene Feststellung einer Leistungspflicht enthalte (vgl 7 Ob 195/98x), beruht auf den Umständen des Einzelfalls und ist nicht zu beanstanden.Ein Exekutionstitel liegt nur vor, wenn der Verpflichtete nach dem Inhalt des Titels zu einer Leistung verpflichtet ist (RS0000012). Trifft das nicht zu, könnte eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit daran nichts ändern (3 Ob 561/79 = RS0000130). Die (erkennbare) Beurteilung des Rekursgerichts, dass der strittige Spruchpunkt keinen (eindeutigen) Leistungsbefehl, sondern nur die mit einer Zuweisung von Vermögenswerten verbundene Feststellung einer Leistungspflicht enthalte vergleiche 7 Ob 195/98x), beruht auf den Umständen des Einzelfalls und ist nicht zu beanstanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:E127758
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
JJT_20200130_OGH0002_0020OB00208_19F0000_000