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Entscheidung 2 Ob 208/21h×

Entscheidung 2 Ob 208/21h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob208/21h

Entscheidungsdatum

25.11.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Musger und Dr. Nowotny, die Hofrätin Mag. Malesich und den Hofrat MMag. Sloboda als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. G* K*, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. November 2020, GZ (richtig:) 11 R 178/20g-31, womit infolge Rekurses des Antragstellers der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. September 2020, GZ 19 Nc 3/19w-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht einem Rekurs des Antragstellers gegen einen Beschluss des Erstgerichts, womit ein Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers zur Einbringung einer Klage abgewiesen wurde, nicht Folge gegeben. Da gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO über die Verfahrenshilfe der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, ist der Revisionsrekurs des Antragstellers zurückzuweisen.

Textnummer

E133764

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00208.21H.1125.000

Im RIS seit

10.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022

Dokumentnummer

JJT_20211125_OGH0002_0020OB00208_21H0000_000