Aus den Entscheidungsgründen:
Der Revisionswerber vertritt die Ansicht, daß er "im Wege des Vermächtnisses" die Mietrechte erworben habe, ohne daß dabei die Art der Verlassenschaftserledigung eine Rolle spiele und ohne daß weitere Schritte des Verlassenschaftsgerichtes notwendig gewesen wären. Demgemäß seien Feststellungsmängel gegeben, weil geprüft werden müsse, ob die Voraussetzungen des geltend gemachten Kündigungsgrundes nach § 19 Abs. 2 Z. 12 MietG. vorlägen.Der Revisionswerber vertritt die Ansicht, daß er "im Wege des Vermächtnisses" die Mietrechte erworben habe, ohne daß dabei die Art der Verlassenschaftserledigung eine Rolle spiele und ohne daß weitere Schritte des Verlassenschaftsgerichtes notwendig gewesen wären. Demgemäß seien Feststellungsmängel gegeben, weil geprüft werden müsse, ob die Voraussetzungen des geltend gemachten Kündigungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 12, MietG. vorlägen.
Nun ist davon auszugehen, daß das Abhandlungsgericht bestimmt bezeichnete Aktiven des Nachlasses der Gertrude B. (darin sind die Mietrechte der Erblasserin an den eingangs genannten Räumen nicht inbegriffen) dem Bruder der Erblasserin Dr. Max B. auf Abschlag seiner Forderung an bezahlten Begräbnis- und Grabstättenkosten im Betrag von insgesamt 2485 S an Zahlung statt überlassen hat. Auf die Mietrechte der Verlassenschaft, deren Übergang der Kläger auf seine Person im Gründe des Vermächtnisses vom 10. Mai 1957 behauptet, hat diese jure crediti-Einantwortung keinen Einfluß gehabt, hinsichtlich der erwähnten Mietrechte dauert vielmehr der Zustand der ruhenden Erbschaft fort (vgl. Ehrenzweig 2. Aufl. II/2 S. 523 Anm. 31). Bereits aus diesen Erwägungen ist es zu billigen, wenn die Untergerichte den - von der Gekundigten in den Einwendungen geltend gemachten - Mangel der Aktivlegitimation des Klägers angenommen haben: Der Vorinstanz kann allerdings darin nicht beigepflichtet werden, wenn sie die Entscheidung darauf abgestellt hat, daß der Kläger nicht im Sinne des § 72 Abs. 2 AußStrG. vom Abhandlungsgericht ermächtigt worden sei, die in den Nachlaß gehörigen Mietrechte geltend zu machen. Denn eine Ermächtigung dieser Art ersetzt nicht die Einantwortung des Nachlasses und bewirkt deshalb auch nicht den Übergang der Nachlaßrechte auf den Ermächtigten; sie bedeutet vielmehr nur die Erteilung des prozessualen Rechtes, den Nachlaß im Prozeß zu vertreten und für ihn Rechte geltend zu machen (vgl. SZ. XXV 97). Eine derartige Ermächtigung hätte also für den Kläger keinerlei Bedeutung, weil sich der von ihm geltend gemachte Eigenbedarf am untervermieteten Objekt nur auf seine Person bzw. seine Angehörigen bezieht, nicht aber auf die Verlassenschaft nach Gertrude B. Den Revisionsausführungen in bezug auf den Hinweis des Berufungsgerichtes auf die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 AußStrG. kann also in diesem Sinn Berechtigung nicht abgesprochen werden, womit aber für den Standpunkt des Revisionswerbers nichts gewonnen ist. Entscheidend ist, daß schon nach dem Vorbringen des Klägers ein Übergang der Hauptmietrechte der Gertrude B. auf den Kläger derzeit nicht ersichtlich ist, so daß der Kläger nicht mit Erfolg gegen die Beklagte als Untermieterin mit Aufkündigung vorgehen kann. Der Hinweis der Revision auf SZ. VII 259 greift schon deshalb nicht durch, weil im Falle dieser Entscheidung die Legatarin (Vermächtnis der Wohnung samt Einrichtung) im Besitz der Wohnung samt Einrichtung war, während vorliegendenfalls die von Gertrude B. gemieteten Räume dem Kläger nicht übergeben worden sind. Die Frage, ob in den Fällen, in welchen kraft gesetzlicher Bestimmung eine Verlassenschaftsabhandlung unterbleibt, die zur Erbschaft Berufenen auch ohne Einantwortung die Erbschaft erwerben, hat der Oberste Gerichtshof schon in SZ. XIX 22 verneint, und er hält an dieser Ansicht fest. Die Legitimation des Klägers als Vermächtnisnehmers zur Aufkündigung des zwischen der Erblasserin und der Beklagten eingegangenen Untermietverhältnisses wäre im Sinne der letztbezogenen Entscheidung nur unter den Voraussetzungen des § 726 ABGB. sowie des § 121 Abs. 2 AußStrG. zu bejahen.Nun ist davon auszugehen, daß das Abhandlungsgericht bestimmt bezeichnete Aktiven des Nachlasses der Gertrude B. (darin sind die Mietrechte der Erblasserin an den eingangs genannten Räumen nicht inbegriffen) dem Bruder der Erblasserin Dr. Max B. auf Abschlag seiner Forderung an bezahlten Begräbnis- und Grabstättenkosten im Betrag von insgesamt 2485 S an Zahlung statt überlassen hat. Auf die Mietrechte der Verlassenschaft, deren Übergang der Kläger auf seine Person im Gründe des Vermächtnisses vom 10. Mai 1957 behauptet, hat diese jure crediti-Einantwortung keinen Einfluß gehabt, hinsichtlich der erwähnten Mietrechte dauert vielmehr der Zustand der ruhenden Erbschaft fort vergleiche Ehrenzweig 2. Aufl. II/2 S. 523 Anmerkung 31). Bereits aus diesen Erwägungen ist es zu billigen, wenn die Untergerichte den - von der Gekundigten in den Einwendungen geltend gemachten - Mangel der Aktivlegitimation des Klägers angenommen haben: Der Vorinstanz kann allerdings darin nicht beigepflichtet werden, wenn sie die Entscheidung darauf abgestellt hat, daß der Kläger nicht im Sinne des Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG. vom Abhandlungsgericht ermächtigt worden sei, die in den Nachlaß gehörigen Mietrechte geltend zu machen. Denn eine Ermächtigung dieser Art ersetzt nicht die Einantwortung des Nachlasses und bewirkt deshalb auch nicht den Übergang der Nachlaßrechte auf den Ermächtigten; sie bedeutet vielmehr nur die Erteilung des prozessualen Rechtes, den Nachlaß im Prozeß zu vertreten und für ihn Rechte geltend zu machen vergleiche SZ. römisch 25 97). Eine derartige Ermächtigung hätte also für den Kläger keinerlei Bedeutung, weil sich der von ihm geltend gemachte Eigenbedarf am untervermieteten Objekt nur auf seine Person bzw. seine Angehörigen bezieht, nicht aber auf die Verlassenschaft nach Gertrude B. Den Revisionsausführungen in bezug auf den Hinweis des Berufungsgerichtes auf die Bestimmungen des Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG. kann also in diesem Sinn Berechtigung nicht abgesprochen werden, womit aber für den Standpunkt des Revisionswerbers nichts gewonnen ist. Entscheidend ist, daß schon nach dem Vorbringen des Klägers ein Übergang der Hauptmietrechte der Gertrude B. auf den Kläger derzeit nicht ersichtlich ist, so daß der Kläger nicht mit Erfolg gegen die Beklagte als Untermieterin mit Aufkündigung vorgehen kann. Der Hinweis der Revision auf SZ. römisch sieben 259 greift schon deshalb nicht durch, weil im Falle dieser Entscheidung die Legatarin (Vermächtnis der Wohnung samt Einrichtung) im Besitz der Wohnung samt Einrichtung war, während vorliegendenfalls die von Gertrude B. gemieteten Räume dem Kläger nicht übergeben worden sind. Die Frage, ob in den Fällen, in welchen kraft gesetzlicher Bestimmung eine Verlassenschaftsabhandlung unterbleibt, die zur Erbschaft Berufenen auch ohne Einantwortung die Erbschaft erwerben, hat der Oberste Gerichtshof schon in SZ. römisch neunzehn 22 verneint, und er hält an dieser Ansicht fest. Die Legitimation des Klägers als Vermächtnisnehmers zur Aufkündigung des zwischen der Erblasserin und der Beklagten eingegangenen Untermietverhältnisses wäre im Sinne der letztbezogenen Entscheidung nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 726, ABGB. sowie des Paragraph 121, Absatz 2, AußStrG. zu bejahen.