Aus der Begründung:
Unbestritten ist, daß der Beklagte der Kammer für Land- und Forstwirtschaft, also einer Körperschaft öffentlichem Rechtes im Sinne des § 1 AmtshaftungsG., zur Dienstleistung zugewiesen war. Im Zweifel sind alle Verrichtungen des Organes, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt, dem Rechtsträger zuzurechnen. Dagegen würde aus dem zugewiesenen Geschäftsbereich herausfallen und infolgedessen den Rechtsträger nicht verpflichten, wenn das Organ z. B. mit dem vom Rechtsträger gehaltenen Personenkraftwagen, der gewöhnlich zu dienstlichen Fahrten verwendet wird, eine private Vergnügungsfahrt unternimmt (vgl. Loebenstein - Kaniak, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz, S. 48 f.). Daß der Beklagte mit dem Dienstauto der Bezirkskammer L. gefahren ist, nachdem der Schulungsleiter Ing. H. den Bezirkskammersekretär Ing. A. um die Zurverfügungstellung des Fahrzeuges unter Beistellung des Beklagten als Fahrers ersucht hatte, ist nicht bestritten und auch vom Rekursgericht nicht bezweifelt worden. Daß etwa der Beklagte den Dienstwagen eigenmächtig und ohne Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit in Betrieb genommen habe, wurde gar nicht behauptet. Es kann demnach, ohne daß es einer weiteren Klärung bedarf, davon ausgegangen werden, daß der Beklagte die Fahrt mit dem Dienstwagen in seiner Eigenschaft als Bediensteter eines Rechtsträgers im Sinne des § 1 AmtshaftungsG. unternommen hat.Unbestritten ist, daß der Beklagte der Kammer für Land- und Forstwirtschaft, also einer Körperschaft öffentlichem Rechtes im Sinne des Paragraph eins, AmtshaftungsG., zur Dienstleistung zugewiesen war. Im Zweifel sind alle Verrichtungen des Organes, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt, dem Rechtsträger zuzurechnen. Dagegen würde aus dem zugewiesenen Geschäftsbereich herausfallen und infolgedessen den Rechtsträger nicht verpflichten, wenn das Organ z. B. mit dem vom Rechtsträger gehaltenen Personenkraftwagen, der gewöhnlich zu dienstlichen Fahrten verwendet wird, eine private Vergnügungsfahrt unternimmt vergleiche Loebenstein - Kaniak, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz, S. 48 f.). Daß der Beklagte mit dem Dienstauto der Bezirkskammer L. gefahren ist, nachdem der Schulungsleiter Ing. H. den Bezirkskammersekretär Ing. A. um die Zurverfügungstellung des Fahrzeuges unter Beistellung des Beklagten als Fahrers ersucht hatte, ist nicht bestritten und auch vom Rekursgericht nicht bezweifelt worden. Daß etwa der Beklagte den Dienstwagen eigenmächtig und ohne Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit in Betrieb genommen habe, wurde gar nicht behauptet. Es kann demnach, ohne daß es einer weiteren Klärung bedarf, davon ausgegangen werden, daß der Beklagte die Fahrt mit dem Dienstwagen in seiner Eigenschaft als Bediensteter eines Rechtsträgers im Sinne des Paragraph eins, AmtshaftungsG. unternommen hat.
Entscheidend ist daher, ob er "in Vollziehung des Gesetzes" im Sinne des § 1 AmtshaftungsG. gehandelt hat. Unter "in Vollziehung des Gesetzes" ist im Sektor der Verwaltung der Bereich der Hoheitsverwaltung zu verstehen. Den Gegensatz zur Hoheitsverwaltung stellt die Wirtschaftsverwaltung dar. Im allgemeinen spricht man von Hoheitsverwaltung dort, wo die öffentliche Gewalt den Untertanen gegenüber mit Befehls- und Zwangsbefugnis ausgestattet ist (vgl. Loebenstein - Kaniak a. a. O. S. 44 f.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, welche mit der herrschenden Lehre (Adamovich - Spanner, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsrechtes, 5. Aufl. I S. 8 ff.) im Einklang steht, ist das maßgebende Merkmal der Wirtschaftsverwaltung darin zu erblicken, daß hier eine grundsätzliche rechtliche Gleichordnung der Körperschaft öffentlichen Rechtes gegenüber den anderen Rechtssubjekten besteht. Der Oberste Gerichtshof hat den formellen Begriff der Hoheitsverwaltung (Just, Trennung von Justiz und Verwaltung und das Amtshaftungsgesetz, ÖJZ. 1954 S. 325 f.), wonach im Sinne des Amtshaftungsgesetzes darunter jede Agende zu verstehen ist, die der Verwaltungsbehörde durch besondere Verwaltungsgesetze anvertraut ist, abgelehnt. Es muß in jedem Falle der Inhalt der übertragenen Agende geprüft werden (SZ. XXVII 256). Den Vorinstanzen kann darin gefolgt werden, daß im vorliegenden Fall die zum Aufgabenbereich der Kammern für Land- und Forstwirtschaft gehörige Beratung und Führung der Land- und Forstwirte durch Abhaltung von Kursen als eine Tätigkeit "in Vollziehung der Gesetze" zu beurteilen ist. Die Kursteilnehmer stehen den Organen der Kammer für Land- und Forstwirtschaft nicht als gleichgeordnete Partner gegenüber. Die Organe bestimmen, wann, wo und in welcher Weise die Beratung und Führung stattfindet und wer zur Teilnahme zugelassen wird. Ihre Tätigkeit gleicht der Tätigkeit der Organe der öffentlichen Unterrichtserteilung, die, ob es sich nun um Pflichtschulen oder andere Lehrveranstaltungen handelt, in das Gebiet der Hoheitsverwaltung fällt (vgl. die bei Loebenstein - Kaniak a. a. O. S. 47 angeführten Beispiele). Daß die Tätigkeit des Beklagten nicht in der Unterweisung der Kursteilnehmer bestand, sondern darin, daß er diese zur Unterrichtsstätte bringen sollte, nimmt ihr nicht die Eigenschaft einer Handlung "in Vollziehung des Gesetzes", weil sie mit der Abhaltung des Kurses in unmittelbarem Zusammenhang stand und auch tatsächliche Verrichtungen darunter fallen können (vgl. Loebenstein - Kaniak a. a. O. S. 49).Entscheidend ist daher, ob er "in Vollziehung des Gesetzes" im Sinne des Paragraph eins, AmtshaftungsG. gehandelt hat. Unter "in Vollziehung des Gesetzes" ist im Sektor der Verwaltung der Bereich der Hoheitsverwaltung zu verstehen. Den Gegensatz zur Hoheitsverwaltung stellt die Wirtschaftsverwaltung dar. Im allgemeinen spricht man von Hoheitsverwaltung dort, wo die öffentliche Gewalt den Untertanen gegenüber mit Befehls- und Zwangsbefugnis ausgestattet ist vergleiche Loebenstein - Kaniak a. a. O. S. 44 f.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, welche mit der herrschenden Lehre (Adamovich - Spanner, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsrechtes, 5. Aufl. römisch eins S. 8 ff.) im Einklang steht, ist das maßgebende Merkmal der Wirtschaftsverwaltung darin zu erblicken, daß hier eine grundsätzliche rechtliche Gleichordnung der Körperschaft öffentlichen Rechtes gegenüber den anderen Rechtssubjekten besteht. Der Oberste Gerichtshof hat den formellen Begriff der Hoheitsverwaltung (Just, Trennung von Justiz und Verwaltung und das Amtshaftungsgesetz, ÖJZ. 1954 S. 325 f.), wonach im Sinne des Amtshaftungsgesetzes darunter jede Agende zu verstehen ist, die der Verwaltungsbehörde durch besondere Verwaltungsgesetze anvertraut ist, abgelehnt. Es muß in jedem Falle der Inhalt der übertragenen Agende geprüft werden (SZ. römisch 27 256). Den Vorinstanzen kann darin gefolgt werden, daß im vorliegenden Fall die zum Aufgabenbereich der Kammern für Land- und Forstwirtschaft gehörige Beratung und Führung der Land- und Forstwirte durch Abhaltung von Kursen als eine Tätigkeit "in Vollziehung der Gesetze" zu beurteilen ist. Die Kursteilnehmer stehen den Organen der Kammer für Land- und Forstwirtschaft nicht als gleichgeordnete Partner gegenüber. Die Organe bestimmen, wann, wo und in welcher Weise die Beratung und Führung stattfindet und wer zur Teilnahme zugelassen wird. Ihre Tätigkeit gleicht der Tätigkeit der Organe der öffentlichen Unterrichtserteilung, die, ob es sich nun um Pflichtschulen oder andere Lehrveranstaltungen handelt, in das Gebiet der Hoheitsverwaltung fällt vergleiche die bei Loebenstein - Kaniak a. a. O. S. 47 angeführten Beispiele). Daß die Tätigkeit des Beklagten nicht in der Unterweisung der Kursteilnehmer bestand, sondern darin, daß er diese zur Unterrichtsstätte bringen sollte, nimmt ihr nicht die Eigenschaft einer Handlung "in Vollziehung des Gesetzes", weil sie mit der Abhaltung des Kurses in unmittelbarem Zusammenhang stand und auch tatsächliche Verrichtungen darunter fallen können vergleiche Loebenstein - Kaniak a. a. O. S. 49).
Die Voraussetzungen des § 1 AmtshaftungsG. liegen daher vor. In derartigen Fällen ist die Geltendmachung des Anspruches auf Ersatz des Schadens gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg durch § 9 Abs. 5 AmtshaftungsG. ohne jede Einschränkung ausgeschlossen (vgl. Loebenstein - Kaniak a. a. O. S. 109 f.).Die Voraussetzungen des Paragraph eins, AmtshaftungsG. liegen daher vor. In derartigen Fällen ist die Geltendmachung des Anspruches auf Ersatz des Schadens gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg durch Paragraph 9, Absatz 5, AmtshaftungsG. ohne jede Einschränkung ausgeschlossen vergleiche Loebenstein - Kaniak a. a. O. S. 109 f.).