Aus der Begründung:
Gemäß § 29 Abs. 2 des StarkstromwegeG, BGBl. 70/1968, bzw. § 23 des Bundesgesetzes BGBl. 71/1968 ist für die Beurteilung von Ersatzansprüchen wie dem vorliegenden weiterhin § 1 a RHG idF BGBl.Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, des StarkstromwegeG, Bundesgesetzblatt 70 aus 1968,, bzw. Paragraph 23, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 71 aus 1968, ist für die Beurteilung von Ersatzansprüchen wie dem vorliegenden weiterhin Paragraph eins, a RHG in der Fassung BGBl.
48/1959 maßgebend. Diese Bestimmung lautet: "(1) Ist ein Unfall, der
den Tod oder die Gesundheitsschädigung eines Menschen oder eine
Sachbeschädigung zur Folge hat, auf die Wirkungen der Elektrizität
oder des Gases zurückzuführen, ... so ist der Inhaber der Anlage
verpflichtet, den Schaden zu ersetzen ... (3) Die Ersatzpflicht nach
Abs. 1 ist ausgeschlossen ... 3. wenn der Schaden durch höhere
Gewalt verursacht ist, es sei denn, daß er auf das Herabfallen von Leitungsdrähten zurückzuführen ist. (4) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 1304 ABGB ..." Somit haftet der Inhaber einer Anlage grundsätzlich für die Wirkungen der von dieser ausgehenden Elektrizität, doch kann er dem Schadenersatzanspruch des Geschädigten - mit der für das Herabfallen von Leitungsdrähten festgelegten Ausnahme - entgegenhalten, daß der Schaden durch "höhere Gewalt" verursacht worden ist.Gewalt verursacht ist, es sei denn, daß er auf das Herabfallen von Leitungsdrähten zurückzuführen ist. (4) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt Paragraph 1304, ABGB ..." Somit haftet der Inhaber einer Anlage grundsätzlich für die Wirkungen der von dieser ausgehenden Elektrizität, doch kann er dem Schadenersatzanspruch des Geschädigten - mit der für das Herabfallen von Leitungsdrähten festgelegten Ausnahme - entgegenhalten, daß der Schaden durch "höhere Gewalt" verursacht worden ist.
Wie bereits die Vorinstanzen hervorgehoben haben, ist in dem aus dem Jahre 1871 stammenden Reichshaftpflichtgesetz der von ihm verwendete Begriff der "höheren Gewalt" nicht definiert (vgl. hiezu Eger, Das Reichshaftpflichtgesetz 128 ff.). Dieser Begriff war zunächst nur in seinem auf den Betrieb von Eisenbahnen bezogenen § 1 enthalten. Er hatte seinen Vorläufer in dem auf den § 1734 des Preußischen Allgemeinen Landrechtes zurückgehenden § 25 des deutschen Eisenbahngesetzes aus dem Jahre 1838, wonach der Eisenbahnunternehmer von der Haftung befreit ist, wenn der Schaden durch die eigene Schuld des Beschädigten oder durch einen unabwendbaren äußeren Zufall bewirkt worden ist (Biermann, Das Reichshaftpflichtgesetz[2] 93 f.; Friese, Kommentar zum Reichshaftpflichtgesetz 84). Die §§ 1 und 2 des zwei Jahre vor dem Reichshaftpflichtgesetz ergangenen österreichischen Eisenbahngesetzes 1869, RGBl. 1869 S 109, hatten die Haftung des Eisenbahnunternehmers für einen Unfall sodann mit der Ausnahme festgelegt, "außer er beweist, daß sich die Ereignung durch einen unabwendbaren Zufall (höhere Gewalt, vis major) oder durch eine unabwendbare Handlung einer dritten Person oder durch Verschulden des Beschädigten verursacht wurde".Wie bereits die Vorinstanzen hervorgehoben haben, ist in dem aus dem Jahre 1871 stammenden Reichshaftpflichtgesetz der von ihm verwendete Begriff der "höheren Gewalt" nicht definiert vergleiche hiezu Eger, Das Reichshaftpflichtgesetz 128 ff.). Dieser Begriff war zunächst nur in seinem auf den Betrieb von Eisenbahnen bezogenen Paragraph eins, enthalten. Er hatte seinen Vorläufer in dem auf den Paragraph 1734, des Preußischen Allgemeinen Landrechtes zurückgehenden Paragraph 25, des deutschen Eisenbahngesetzes aus dem Jahre 1838, wonach der Eisenbahnunternehmer von der Haftung befreit ist, wenn der Schaden durch die eigene Schuld des Beschädigten oder durch einen unabwendbaren äußeren Zufall bewirkt worden ist (Biermann, Das Reichshaftpflichtgesetz[2] 93 f.; Friese, Kommentar zum Reichshaftpflichtgesetz 84). Die Paragraphen eins und 2 des zwei Jahre vor dem Reichshaftpflichtgesetz ergangenen österreichischen Eisenbahngesetzes 1869, RGBl. 1869 S 109, hatten die Haftung des Eisenbahnunternehmers für einen Unfall sodann mit der Ausnahme festgelegt, "außer er beweist, daß sich die Ereignung durch einen unabwendbaren Zufall (höhere Gewalt, vis major) oder durch eine unabwendbare Handlung einer dritten Person oder durch Verschulden des Beschädigten verursacht wurde".
Die Bestimmung des § 1 RHG lautete nun dahin, daß der Eisenbahnunternehmer ersatzpflichtig wurde, "soferne er nicht beweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder durch eigenes Verschulden des Getöteten oder Verletzten verursacht ist". Sie hatte also neben der Modifizierung durch Einführung des Erfordernisses der "höheren Gewalt" zunächst auch noch den früheren Haftungsausschluß des eigenen Verschuldens des Getöteten oder Verletzten übernommen. Seit dem im Jahre 1900 erfolgten Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches galt § 1 RHG aber hinsichtlich des letztgenannten Haftungsausschlusses als durch dessen § 254 (Schadensteilung nach Verschuldens- und Verursachungsanteilen) abgeändert (Böhmer, Das Reichshaftpflichtgesetz 55 Anm. 13; Biermann aaO 106, 142).Die Bestimmung des Paragraph eins, RHG lautete nun dahin, daß der Eisenbahnunternehmer ersatzpflichtig wurde, "soferne er nicht beweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder durch eigenes Verschulden des Getöteten oder Verletzten verursacht ist". Sie hatte also neben der Modifizierung durch Einführung des Erfordernisses der "höheren Gewalt" zunächst auch noch den früheren Haftungsausschluß des eigenen Verschuldens des Getöteten oder Verletzten übernommen. Seit dem im Jahre 1900 erfolgten Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches galt Paragraph eins, RHG aber hinsichtlich des letztgenannten Haftungsausschlusses als durch dessen Paragraph 254, (Schadensteilung nach Verschuldens- und Verursachungsanteilen) abgeändert (Böhmer, Das Reichshaftpflichtgesetz 55 Anmerkung 13; Biermann aaO 106, 142).
Die Bestimmung des § 1 a RHG über die Haftung der Elektrizitätsunternehmen wurde erst durch Art. I des Reichsgesetzes vom 15. 8. 1943, RGBl. I 489, eingeführt. In der amtlichen Begründung zu dieser Einführung (Deutsche Justiz 1943, 430) wurde unter Hinweis auf den § 54 des österreichischen Elektrizitätsgesetzes, BGBl. 250/1929, in welchem den Stromlieferungsunternehmungen bereits eine - wenngleich auf einen bestimmten Personenkreis eingeengte - reine Verursachungshaftung auferlegt worden war, erklärt, daß die Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität die Öffentlichkeit einer Gefährdung aussetzten, der sich diese nicht entziehen könne und die Inhaber solcher Anlagen daher einer Gefährdungshaftung unterworfen werden müßten. Ihre Haftung sollte aber "ebenso wie jene der Eisenbahnen nach § 1 RHG" bei Vorliegen höherer Gewalt - mit der für herabfallende Leitungsdrähte vorgesehenen Ausnahme - ausgeschlossen sein. Demgemäß ist, worüber in der deutschen Lehre Einhelligkeit herrscht, bei der Auslegung dieses in § 1 a Abs. 3 Z 3 RHG enthaltenen Ausdruckes "höhere Gewalt" auch die bereits zum gleichen Begriff des § 1 RHG entwickelte Rechtsprechung heranzuziehen.Die Bestimmung des Paragraph eins, a RHG über die Haftung der Elektrizitätsunternehmen wurde erst durch Artikel römisch eins, des Reichsgesetzes vom 15. 8. 1943, RGBl. römisch eins 489, eingeführt. In der amtlichen Begründung zu dieser Einführung (Deutsche Justiz 1943, 430) wurde unter Hinweis auf den Paragraph 54, des österreichischen Elektrizitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt 250 aus 1929,, in welchem den Stromlieferungsunternehmungen bereits eine - wenngleich auf einen bestimmten Personenkreis eingeengte - reine Verursachungshaftung auferlegt worden war, erklärt, daß die Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität die Öffentlichkeit einer Gefährdung aussetzten, der sich diese nicht entziehen könne und die Inhaber solcher Anlagen daher einer Gefährdungshaftung unterworfen werden müßten. Ihre Haftung sollte aber "ebenso wie jene der Eisenbahnen nach Paragraph eins, RHG" bei Vorliegen höherer Gewalt - mit der für herabfallende Leitungsdrähte vorgesehenen Ausnahme - ausgeschlossen sein. Demgemäß ist, worüber in der deutschen Lehre Einhelligkeit herrscht, bei der Auslegung dieses in Paragraph eins, a Absatz 3, Ziffer 3, RHG enthaltenen Ausdruckes "höhere Gewalt" auch die bereits zum gleichen Begriff des Paragraph eins, RHG entwickelte Rechtsprechung heranzuziehen.
Nach dem mit 1. 9. 1943 erfolgten Inkrafttreten des § 1 a RHG allenfalls noch vom Reichsgericht zu Abs. 3 Z 3 dieser Gesetzesstelle gefällte Entscheidungen sind nicht bekannt. Der Bundesgerichtshof hat, soweit ersichtlich, bisher lediglich in drei Fällen zur Frage der "höheren Gewalt" iS dieser Bestimmung Stellung genommen, worauf noch einzugehen sein wird.Nach dem mit 1. 9. 1943 erfolgten Inkrafttreten des Paragraph eins, a RHG allenfalls noch vom Reichsgericht zu Absatz 3, Ziffer 3, dieser Gesetzesstelle gefällte Entscheidungen sind nicht bekannt. Der Bundesgerichtshof hat, soweit ersichtlich, bisher lediglich in drei Fällen zur Frage der "höheren Gewalt" iS dieser Bestimmung Stellung genommen, worauf noch einzugehen sein wird.
Hinsichtlich der zu § 1 RHG über den Haftungsausschluß der "höheren Gewalt" bei Eisenbahnunfällen in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ist unter Bezugnahme auf die Darlegungen der Vorinstanzen im wesentlichen auszuführen: Ausgehend vom Meinungsstreit zwischen sogenannter absoluter und relativer Theorie - erstere hält lediglich den Eintritt eines Ereignisses von elementarer Gewalt ohne Rücksicht auf die Frage der Möglichkeit seiner Verhinderung, letztere aber die mit zumutbaren Mitteln nicht gegebene Möglichkeit der Verhinderung dieses Ereignisses als für die Annahme eines Haftungsausschlusses maßgebend (Biermann aaO 94 f.) - hat das Reichsgericht zunächst in Anlehnung an den in § 25 des Preußischen Eisenbahngesetzes vorausgesetzten "unabwendbaren äußeren Zufall" für "höhere Gewalt" die Merkmale eines für den Eisenbahnbetrieb "von außen" kommenden und "unabwendbaren" Ereignisses bestimmt, in der Folge aber das weitere Merkmal der "Außergewöhnlichkeit", des "Elementaren", hinzugefügt und im wesentlichen folgende Begriffsbestimmung gegeben: Höhere Gewalt ist ein von außen in den Betrieb eingreifendes (betriebsfremdes) Ereignis, dessen Ursache außerhalb des Eisenbahnbetriebes und seiner Einrichtungen liegt, von außergewöhnlicher gewissermaßen elementarer Art, dessen Eintritt auch bei Anwendung größter Sorgfalt aller dem Eisenbahnunternehmer zuzumutenden Vorkehrungen, dh. einer mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht zu verhüten sowie unvorhersehbar ist und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer mit in Kauf genommen und vertreten werden muß (Judikaturzitate bei Friese aaO 86, 94; Böhmer,Hinsichtlich der zu Paragraph eins, RHG über den Haftungsausschluß der "höheren Gewalt" bei Eisenbahnunfällen in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ist unter Bezugnahme auf die Darlegungen der Vorinstanzen im wesentlichen auszuführen: Ausgehend vom Meinungsstreit zwischen sogenannter absoluter und relativer Theorie - erstere hält lediglich den Eintritt eines Ereignisses von elementarer Gewalt ohne Rücksicht auf die Frage der Möglichkeit seiner Verhinderung, letztere aber die mit zumutbaren Mitteln nicht gegebene Möglichkeit der Verhinderung dieses Ereignisses als für die Annahme eines Haftungsausschlusses maßgebend (Biermann aaO 94 f.) - hat das Reichsgericht zunächst in Anlehnung an den in Paragraph 25, des Preußischen Eisenbahngesetzes vorausgesetzten "unabwendbaren äußeren Zufall" für "höhere Gewalt" die Merkmale eines für den Eisenbahnbetrieb "von außen" kommenden und "unabwendbaren" Ereignisses bestimmt, in der Folge aber das weitere Merkmal der "Außergewöhnlichkeit", des "Elementaren", hinzugefügt und im wesentlichen folgende Begriffsbestimmung gegeben: Höhere Gewalt ist ein von außen in den Betrieb eingreifendes (betriebsfremdes) Ereignis, dessen Ursache außerhalb des Eisenbahnbetriebes und seiner Einrichtungen liegt, von außergewöhnlicher gewissermaßen elementarer Art, dessen Eintritt auch bei Anwendung größter Sorgfalt aller dem Eisenbahnunternehmer zuzumutenden Vorkehrungen, dh. einer mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht zu verhüten sowie unvorhersehbar ist und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer mit in Kauf genommen und vertreten werden muß (Judikaturzitate bei Friese aaO 86, 94; Böhmer,
Das Reichshaftpflichtgesetz 37 Anm. 6 bis 112; Eger aaO 127 ff.).Diese Auslegung wurde im Schrifttum teilweise bekämpft, teilweise gutgeheißen (dagegen Friese aaO 86, 95; Biermann aaO 96 f.; dafür Böhmer aaO 37 Anm. 5, 6), in der Folge aber vom Bundesgerichtshof bei der Beurteilung von Eisenbahnunfällen übernommen, welcher schließlich auch in einem offenbar ersten nach § 1 a Abs. 3 Z 3 RHG zu beurteilenden Stromunfall unter ausdrücklicher Anlehnung an die Judikatur des Reichsgerichtes in seinem Urteil vom 23. 10. 1952, VRS 5, 4, neuerlich definierte: "Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erdenklichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist". Gleichzeitig verwies der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf, daß das Reichsgericht unter Zugrundelegung dieser Begriffsbestimmung höhere Gewalt nur dann bejaht hat, wenn eine Einwirkung von außen vorlag, die außergewöhnlich und nicht abwendbar gewesen war, weshalb neben den anderen beiden Voraussetzungen auf jeden Fall auch das Merkmal der Außergewöhnlichkeit, des Elementaren, verlangt werden müsse. In dem ihm vorliegenden Fall, in welchem ein elfjähriger Junge beim Drachensteigen durch Berührung mit der stromführenden Hochspannungsleitung verletzt worden sei, könne davon aber nicht gesprochen werden, denn wenn ein solcher Unfall "auch selten sein mag", so sei er in diesem Sinne nicht außergewöhnlich, also gewissermaßen von "elementarer Gewalt".Das Reichshaftpflichtgesetz 37 Anmerkung 6 bis 112; Eger aaO 127 ff.).Diese Auslegung wurde im Schrifttum teilweise bekämpft, teilweise gutgeheißen (dagegen Friese aaO 86, 95; Biermann aaO 96 f.; dafür Böhmer aaO 37 Anmerkung 5, 6), in der Folge aber vom Bundesgerichtshof bei der Beurteilung von Eisenbahnunfällen übernommen, welcher schließlich auch in einem offenbar ersten nach Paragraph eins, a Absatz 3, Ziffer 3, RHG zu beurteilenden Stromunfall unter ausdrücklicher Anlehnung an die Judikatur des Reichsgerichtes in seinem Urteil vom 23. 10. 1952, VRS 5, 4, neuerlich definierte: "Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erdenklichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist". Gleichzeitig verwies der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf, daß das Reichsgericht unter Zugrundelegung dieser Begriffsbestimmung höhere Gewalt nur dann bejaht hat, wenn eine Einwirkung von außen vorlag, die außergewöhnlich und nicht abwendbar gewesen war, weshalb neben den anderen beiden Voraussetzungen auf jeden Fall auch das Merkmal der Außergewöhnlichkeit, des Elementaren, verlangt werden müsse. In dem ihm vorliegenden Fall, in welchem ein elfjähriger Junge beim Drachensteigen durch Berührung mit der stromführenden Hochspannungsleitung verletzt worden sei, könne davon aber nicht gesprochen werden, denn wenn ein solcher Unfall "auch selten sein mag", so sei er in diesem Sinne nicht außergewöhnlich, also gewissermaßen von "elementarer Gewalt".
In seinem Urteil vom 14. 6. 1957, VersR 1957, 533, nahm der Bundesgerichtshof offenkundig zum einzigen Mal den Haftungsausschlußgrund der höheren Gewalt iS des § 1 a Abs. 3 Z 3 RHG an, wobei er auf die bisherige Rechtsprechung und sein vorgenanntes Urteil verwies und zu dem ihm vorliegenden Fall ausführte: Die Errichtung eines 10.5 m hohen, mit Tannenreisig geschmückten und Eisendraht umwickelten Transparentmastes zur Begrüßung ausländischer Gäste (auf Segeljachten im Hafengelände) nur zwei Meter von einer in acht Meter Höhe verlaufenden gut sichtbaren Hochspannungsleitung entfernt sei schlechthin unverständlich und in seiner Art einmalig. Ein solcher Vorgang sei in seiner Ungewöhnlichkeit nur mit Ereignissen elementarer Gewalt zu vergleichen.In seinem Urteil vom 14. 6. 1957, VersR 1957, 533, nahm der Bundesgerichtshof offenkundig zum einzigen Mal den Haftungsausschlußgrund der höheren Gewalt iS des Paragraph eins, a Absatz 3, Ziffer 3, RHG an, wobei er auf die bisherige Rechtsprechung und sein vorgenanntes Urteil verwies und zu dem ihm vorliegenden Fall ausführte: Die Errichtung eines 10.5 m hohen, mit Tannenreisig geschmückten und Eisendraht umwickelten Transparentmastes zur Begrüßung ausländischer Gäste (auf Segeljachten im Hafengelände) nur zwei Meter von einer in acht Meter Höhe verlaufenden gut sichtbaren Hochspannungsleitung entfernt sei schlechthin unverständlich und in seiner Art einmalig. Ein solcher Vorgang sei in seiner Ungewöhnlichkeit nur mit Ereignissen elementarer Gewalt zu vergleichen.
Im dritten Fall schließlich verneinte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26. 2. 1976, VRS 51, 259, wiederum das Vorliegen höherer Gewalt, verwies neuerlich auf das diesbezügliche Erfordernis eines "außergewöhnlichen, gewissermaßen elementaren Ereignisses" und führte aus, ein solches könne nicht angenommen werden, wenn ein auf einer Bundesstraße fahrendes Militärfahrzeug mit seiner aufgestellten, acht Meter hohen Funkantenne die über die Bundesstraße führende Hochspannungsleitung berühre. Hierin liege auch nicht ein schlechthin unverständlicher Vorfall mit nur Ereignissen elementarer Art zu vergleichendem Ausnahmecharakter.
In der neuen deutschen Lehre wurde diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ohne Kritik zur Kenntnis genommen (Geigel-Schlegelmilch[18] 22 Anm. 23 bis 27, 49; 25 Anm. 52; Larenz, Schuldrecht[12] II 709 f., 720; Wussow Unfallhaftpflichtrecht[12] 347 f., 357 f.) wobei Filthaut (Kommentar zum Haftpflichtgesetz Anm. 158, 159 zu § 1) unter Hinweis auf die historische Entwicklung erklärt, die seinerzeitige teilweise Kritik an der Rechtsprechung des § 1 RHG durch das Schrifttum sei unbegrundet, weil mit der gesetzgeberischen Zielsetzung, diese höhere Gewalt nur ganz ausnahmsweise eingreifen zu lassen, nicht vereinbar gewesen. Er verweist schließlich (aaO) darauf, daß der ursprüngliche Meinungsstreit im Hinblick auf die in der Bundesrepublik Deutschland inzwischen an die Stelle der Bestimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes getretenen Bestimmungen des Haftpflichtgesetzes vom 4. 1. 1978, BGBl. 145/1978, für Elektrizitätsunternehmungen jene des § 2 dieses Gesetzes nunmehr dahingestellt bleiben könne, weil der Gesetzgeber mit letzterer Bestimmung ohne weitere Erläuterung wiederum den Haftungsausschließungsgrund der "höheren Gewalt" festgelegt habe, obwohl ihm doch bekannt gewesen sei, wie die Rechtsprechung diesen Begriff bisher ausgelegt habe.In der neuen deutschen Lehre wurde diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ohne Kritik zur Kenntnis genommen (Geigel-Schlegelmilch[18] 22 Anmerkung 23 bis 27, 49; 25 Anmerkung 52; Larenz, Schuldrecht[12] römisch zwei 709 f., 720; Wussow Unfallhaftpflichtrecht[12] 347 f., 357 f.) wobei Filthaut (Kommentar zum Haftpflichtgesetz Anmerkung 158, 159 zu Paragraph eins,) unter Hinweis auf die historische Entwicklung erklärt, die seinerzeitige teilweise Kritik an der Rechtsprechung des Paragraph eins, RHG durch das Schrifttum sei unbegrundet, weil mit der gesetzgeberischen Zielsetzung, diese höhere Gewalt nur ganz ausnahmsweise eingreifen zu lassen, nicht vereinbar gewesen. Er verweist schließlich (aaO) darauf, daß der ursprüngliche Meinungsstreit im Hinblick auf die in der Bundesrepublik Deutschland inzwischen an die Stelle der Bestimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes getretenen Bestimmungen des Haftpflichtgesetzes vom 4. 1. 1978, Bundesgesetzblatt 145 aus 1978,, für Elektrizitätsunternehmungen jene des Paragraph 2, dieses Gesetzes nunmehr dahingestellt bleiben könne, weil der Gesetzgeber mit letzterer Bestimmung ohne weitere Erläuterung wiederum den Haftungsausschließungsgrund der "höheren Gewalt" festgelegt habe, obwohl ihm doch bekannt gewesen sei, wie die Rechtsprechung diesen Begriff bisher ausgelegt habe.
Der österreichische OGH hat sich, worauf die Vorinstanzen bereits zutreffend verwiesen haben, in den Fällen der Entscheidungen SZ 24/52 und SZ 22/103 umfassend mit der Frage der "höheren Gewalt" iS des § 1 RHG auseinandergesetzt - die Entscheidung SZ 26/139 betrifft das Problem des "von außen" kommenden Ereignisses und geht auf das Merkmal der "Außergewöhnlichkeit" nicht näher ein - und ist dabei schon in der SZ 22/103 ausdrücklich der Judikatur des Reichsgerichtes gefolgt, wobei er ausführte: "Der Begriff der höheren Gewalt ist in der Lehre und Rechtsprechung sehr bestritten. Bei Auslegung des Begriffes der höheren Gewalt darf jedoch nicht übersehen werden, daß die besonderen Haftpflichtgesetze - demnach auch das Reichshaftpflichtgesetz - dafür sorgen wollen, daß die aus dem Betrieb eines trotz seiner Gefährlichkeit gestatteten Unternehmens entstehenden Schäden ersetzt werden. Die Tendenz der Haftpflichtgesetze spricht daher gegen eine weite Auslegung des Ausdruckes höhere Gewalt. Der OGH schließt sich der vom Reichsgericht vertretenen Meinung an, daß höhere Gewalt dann nicht vorliegt, wenn es sich um einen Zufall handelt, der im Verlaufe des Gewerbeunternehmens als diesem eigentümlich mehr oder weniger häufig vorzukommen pflegt und auf den der Unternehmer gefaßt sein muß, den er also in Kauf nehmen muß. Zum Begriff der höheren Gewalt genügt es demnach nicht, daß das Ereignis von außen einwirkt und unabwendbar ist, es muß vielmehr auch ein außergewöhnliches Ereignis sein".Der österreichische OGH hat sich, worauf die Vorinstanzen bereits zutreffend verwiesen haben, in den Fällen der Entscheidungen SZ 24/52 und SZ 22/103 umfassend mit der Frage der "höheren Gewalt" iS des Paragraph eins, RHG auseinandergesetzt - die Entscheidung SZ 26/139 betrifft das Problem des "von außen" kommenden Ereignisses und geht auf das Merkmal der "Außergewöhnlichkeit" nicht näher ein - und ist dabei schon in der SZ 22/103 ausdrücklich der Judikatur des Reichsgerichtes gefolgt, wobei er ausführte: "Der Begriff der höheren Gewalt ist in der Lehre und Rechtsprechung sehr bestritten. Bei Auslegung des Begriffes der höheren Gewalt darf jedoch nicht übersehen werden, daß die besonderen Haftpflichtgesetze - demnach auch das Reichshaftpflichtgesetz - dafür sorgen wollen, daß die aus dem Betrieb eines trotz seiner Gefährlichkeit gestatteten Unternehmens entstehenden Schäden ersetzt werden. Die Tendenz der Haftpflichtgesetze spricht daher gegen eine weite Auslegung des Ausdruckes höhere Gewalt. Der OGH schließt sich der vom Reichsgericht vertretenen Meinung an, daß höhere Gewalt dann nicht vorliegt, wenn es sich um einen Zufall handelt, der im Verlaufe des Gewerbeunternehmens als diesem eigentümlich mehr oder weniger häufig vorzukommen pflegt und auf den der Unternehmer gefaßt sein muß, den er also in Kauf nehmen muß. Zum Begriff der höheren Gewalt genügt es demnach nicht, daß das Ereignis von außen einwirkt und unabwendbar ist, es muß vielmehr auch ein außergewöhnliches Ereignis sein".
In der österreichischen Lehre gibt Koziol, Haftpflichtrecht[2] II 421 zu § 1 a Abs. 3 Z 3 RHG die Definition der "höheren Gewalt" im deutschen Rechtsbereich wie folgt wieder: "Höhere Gewalt ist ein von außen einwirkendes, elementares Ereignis, das auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt nicht zu verhindern war und so außergewöhnlich ist, daß es nicht als typische Betriebsgefahr anzusehen ist". Höhere Gewalt werde dementsprechend angenommen bei "schweren Naturkatastrophen, ungewohnten Handlungen Dritter (Attentaten) und selbstmörderischen Handlungen des Verletzten". Die österreichische Rechtsprechung sei dieser Auslegung im wesentlichen gefolgt.In der österreichischen Lehre gibt Koziol, Haftpflichtrecht[2] römisch zwei 421 zu Paragraph eins, a Absatz 3, Ziffer 3, RHG die Definition der "höheren Gewalt" im deutschen Rechtsbereich wie folgt wieder: "Höhere Gewalt ist ein von außen einwirkendes, elementares Ereignis, das auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt nicht zu verhindern war und so außergewöhnlich ist, daß es nicht als typische Betriebsgefahr anzusehen ist". Höhere Gewalt werde dementsprechend angenommen bei "schweren Naturkatastrophen, ungewohnten Handlungen Dritter (Attentaten) und selbstmörderischen Handlungen des Verletzten". Die österreichische Rechtsprechung sei dieser Auslegung im wesentlichen gefolgt.
Ausgehend von diesem in übereinstimmender Rechtsprechung zugrunde gelegten und nun auch in der Lehre nicht mehr umstrittenen Inhalt des Begriffes der "höheren Gewalt" iS des Reichshaftpflichtgesetzes kann der Beurteilung der Vorinstanzen, dem vorliegenden Unfall käme (auch) das erforderliche Merkmal eines "außergewöhnlichen" Ereignisses zu, nicht beigetreten werden.
Zweck der den Elektrizitätsunternehmen auferlegten Verursachungs- oder Gefährdungshaftung ist der Schutz der Allgemeinheit vor den mit den Wirkungen der Elektrizität verbundenen großen Gefahren. Dieser Schutz soll nur ausnahmsweise entfallen, wenn ein Elementarereignis oder eine diesem gleichkommende menschliche Handlung und somit eine derartige Außergewöhnlichkeit des Ereignisses vorliegt, daß es nicht zu jenen Gefahren der elektrizitätführenden Anlagen gerechnet werden kann, welche mit ihrem Betrieb typischerweise verbunden sind. Eine Schädigung durch fahrlässige Berührung einer Stromleitung gehört nun nach Ansicht des erkennenden Senates aber grundsätzlich zu den mit elektrischen Freileitungen typischerweise verbundenen Betriebsgefahren. Daran ändert der Umstand nichts, daß sie im allgemeinen erschwert zugänglich und in gewissem Umfang auch durch Warn- und Schutzeinrichtungen gesichert sind. Solche Freileitungen, insbesondere auch Hochspannungsleitungen, verlaufen bekanntlich in großer Zahl durch bebautes und unbebautes Gebiet und dabei häufig auch entlang von und über Verkehrsflächen. Daß eine Berührung solcher Freileitungen im Zuge von Bauarbeiten und Beförderungsvorgängen auf und neben der Straße, aber ebenso bei Ausübung von Spiel und Sport, wie zB Drachen- und Ballonsteigen oder Segelfliegen, als Ereignis von solcher Außergewöhnlichkeit anzusehen wäre, daß ihm der Charakter des Elementaren zukäme, kann keinesfalls gesagt werden. Derartige Ereignisse treten zwar gewiß nicht allzu häufig, aber jedenfalls immer wieder auf, müssen vom Inhaber der Anlage in Kauf genommen werden und sind einem elementaren Naturereignis als dem eigentlichen Inhalt des Begriffes höherer Gewalt keinesfalls zu vergleichen.
Wird auf einer Bundesstraße ohne Kenntnis des Inhabers einer in unmittelbarer Nähe verlaufenden Hochspannungsleitung eine Brückenbaustelle betrieben und kommt es anläßlich der Beförderung von überdimensionierten Baumaterialien durch einen als Kran verwendeten Bagger zufolge der mangelnden Aufmerksamkeit seines ungeprüften Führers zu einer Berührung des Seiles des Baggerauslegers mit der nur 20 m von der zu errichtenden Brücke entfernten und somit im Baustellenbereich verlaufenden Hochspannungsleitung, so ist dieser Vorgang demgemäß noch nicht als solches außergewöhnliches Ereignis von elementarem Charakter anzusehen. Durch ein derartiges, wenngleich im Wege zumutbarer Maßnahmen nicht zu verhinderndes fahrlässiges Verhalten Dritter kann die Gefährdungshaftung für stromführende Anlagen nicht ausgeschlossen werden. Es handelt sich dabei auch nicht schon um einen "schlechthin unvorstellbaren Vorgang", wie er in dem der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrunde liegenden Fall der Errichtung eines Transparentmastes angenommen wurde, weil hier die Berührung im Rahmen der Durchführung gewöhnlicher Bauarbeiten an der Straße geschah. Vielmehr ist der hier gegebene Vorgang jedenfalls vergleichbar dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, in dem die Funkantenne eines auf der Straße fahrenden Militärfahrzeuges mit der Hochspannungsleitung in Berührung kam.
IS der zutreffenden Rechtsansicht der Revisionswerberin ist daher der Haftungsausschlußgrund des § 1 a Abs. 3 Z 3 RHG vorliegendenfalls zu verneinen.IS der zutreffenden Rechtsansicht der Revisionswerberin ist daher der Haftungsausschlußgrund des Paragraph eins, a Absatz 3, Ziffer 3, RHG vorliegendenfalls zu verneinen.
Unter dem Gesichtspunkt des § 1 a Abs. 4 RHG und dem von der beklagten Partei diesbezüglich erhobenen Einwand kann zwar auf der bisherigen Feststellungsgrundlage bereits gesagt werden, daß das Verschulden der beiden Versicherungsnehmer der klagenden Partei an ihrer Beschädigung keinesfalls so eklatant sein könnte, daß demgegenüber iS des nach der letztgenannten Gesetzesstelle anzuwendenden § 1304 ABGB die Gefährdungshaftung der beklagten Partei zur Gänze zu vernachlässigen wäre (vgl. Friese aaO 143; Böhmer aaO 56, Anm. 10; Filthaut aaO Anm. 18 zu § 2; Koziol aaO). Das Ausmaß eines allfälligen Mitverschuldens der beiden Verletzten kann jedoch erst auf Grund genauerer Feststellungen über die Beschaffenheit des Unfallsortes sowie das tatsächliche und das zumutbare Verhalten ihrerseits beim Arbeitsvorgang bzw. die Möglichkeit ihrer Einflußnahme auf diesen bestimmt werden. Auch über die Höhe der von der klagenden Partei erbrachten Leistungen und des erforderlichen Deckungsfonds liegen noch keine Feststellungen vor.Unter dem Gesichtspunkt des Paragraph eins, a Absatz 4, RHG und dem von der beklagten Partei diesbezüglich erhobenen Einwand kann zwar auf der bisherigen Feststellungsgrundlage bereits gesagt werden, daß das Verschulden der beiden Versicherungsnehmer der klagenden Partei an ihrer Beschädigung keinesfalls so eklatant sein könnte, daß demgegenüber iS des nach der letztgenannten Gesetzesstelle anzuwendenden Paragraph 1304, ABGB die Gefährdungshaftung der beklagten Partei zur Gänze zu vernachlässigen wäre vergleiche Friese aaO 143; Böhmer aaO 56, Anmerkung 10; Filthaut aaO Anmerkung 18 zu Paragraph 2,; Koziol aaO). Das Ausmaß eines allfälligen Mitverschuldens der beiden Verletzten kann jedoch erst auf Grund genauerer Feststellungen über die Beschaffenheit des Unfallsortes sowie das tatsächliche und das zumutbare Verhalten ihrerseits beim Arbeitsvorgang bzw. die Möglichkeit ihrer Einflußnahme auf diesen bestimmt werden. Auch über die Höhe der von der klagenden Partei erbrachten Leistungen und des erforderlichen Deckungsfonds liegen noch keine Feststellungen vor.