Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Die Antragstellerin gründet den zu sichernden Anspruch auf eine Vereinbarung, die gemäß § 97 Abs 2 EheG im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren geschlossen wurde. Es entspricht aber nunmehr ständiger Rechtsprechung, daß Ansprüche auf Zuhaltung zulässigerweise geschlossener Vereinbarungen über eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse im Klagewege geltend zu machen sind, da eine Vertragsregelung, soweit sie reicht, eine Aufteilung nach §§ 81 ff EheG ausschließt (1 Ob 511/95; EvBl 1990/153; SZ 54/126; SZ 53/153; SZ 53/150). Die noch in EvBl 1980/61 = JBl 1980, 538 vertretene Rechtsansicht, eine zulässige vetragliche Regelung sei im Außerstreitverfahren durchzusetzen, wenn bloß ein nicht vollstreckbarer außergerichtlicher Titel vorliegt und es deshalb noch der Schaffung eines Exekutionstitels bedarf, wurde ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten (SZ 53/153).Die Antragstellerin gründet den zu sichernden Anspruch auf eine Vereinbarung, die gemäß Paragraph 97, Absatz 2, EheG im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren geschlossen wurde. Es entspricht aber nunmehr ständiger Rechtsprechung, daß Ansprüche auf Zuhaltung zulässigerweise geschlossener Vereinbarungen über eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse im Klagewege geltend zu machen sind, da eine Vertragsregelung, soweit sie reicht, eine Aufteilung nach Paragraphen 81, ff EheG ausschließt (1 Ob 511/95; EvBl 1990/153; SZ 54/126; SZ 53/153; SZ 53/150). Die noch in EvBl 1980/61 = JBl 1980, 538 vertretene Rechtsansicht, eine zulässige vetragliche Regelung sei im Außerstreitverfahren durchzusetzen, wenn bloß ein nicht vollstreckbarer außergerichtlicher Titel vorliegt und es deshalb noch der Schaffung eines Exekutionstitels bedarf, wurde ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten (SZ 53/153).
Kann aber der Anspruch, zu dessen Sicherung die Antragstellerin die einstweilige Verfügung beantragt, nicht im Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse geltend gemacht werden, steht schon dies der Anwendung des § 382 Z 8 lit c EO entgegen, weil diese Bestimmung nur im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren (oder im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe) angewendet werden darf. Unter diesen Umständen muß nicht mehr dazu Stellung genommen werden, ob der Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung nicht auch andere Hindernisse entgegenstehen.Kann aber der Anspruch, zu dessen Sicherung die Antragstellerin die einstweilige Verfügung beantragt, nicht im Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse geltend gemacht werden, steht schon dies der Anwendung des Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO entgegen, weil diese Bestimmung nur im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren (oder im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe) angewendet werden darf. Unter diesen Umständen muß nicht mehr dazu Stellung genommen werden, ob der Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung nicht auch andere Hindernisse entgegenstehen.
Im Hinblick auf die dargestellte, nunmehr einheitliche Rechtsprechung liegen die Voraussetzungen des - gemäß § 402 Abs 4 iVm § 78 EO auch hier maßgebenden - § 528 Abs 1 ZPO nicht vor, zumal die Ausführungen im Revisionsrekurs keinen Anlaß bieten, sich mit der in dieser Rechtsprechung gelösten Rechtsfrage neuerlich auseinander zu setzen. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.Im Hinblick auf die dargestellte, nunmehr einheitliche Rechtsprechung liegen die Voraussetzungen des - gemäß Paragraph 402, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 78, EO auch hier maßgebenden - Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht vor, zumal die Ausführungen im Revisionsrekurs keinen Anlaß bieten, sich mit der in dieser Rechtsprechung gelösten Rechtsfrage neuerlich auseinander zu setzen. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 402, 78 EO, §§ 50, 41 ZPO. Der Antragsgegner hat in der Revisionsrekursbeantwortung auf die jüngere Rechtsprechung hingewiesen, weshalb die Einbringung dieses Schriftsatzes als nur zweckentsprechender Rechtsverteidigung notwendig im Sinn des § 41 Abs 1 ZPO anzusehen ist.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 402, 78, EO, Paragraphen 50, 41, ZPO. Der Antragsgegner hat in der Revisionsrekursbeantwortung auf die jüngere Rechtsprechung hingewiesen, weshalb die Einbringung dieses Schriftsatzes als nur zweckentsprechender Rechtsverteidigung notwendig im Sinn des Paragraph 41, Absatz eins, ZPO anzusehen ist.