Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****-Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Ebner, Dr.Joachim Tschütscher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Ernst O*****, vertreten durch Dr.Hansjörg Mader, Dr.Christian Kurz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 122.120,25 sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 2.Februar 1996, GZ 4 R 1078/95a-26, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 2.Oktober 1995, GZ 18 Cg 209/94y-21, abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes fehlen die in § 502 Abs 1 ZPO normierten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision, sodaß sich die Entscheidung gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Ausführungen der Zurückweisungsgründe beschränken kann.Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes fehlen die in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO normierten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision, sodaß sich die Entscheidung gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO auf die Ausführungen der Zurückweisungsgründe beschränken kann.
Rechtliche Beurteilung
Bereits in SZ 45/75 = JBl 1973/207 = ZVR 1973/153 hat der erkennende Senat dargelegt, daß der Betreiber einer Reifenfachwerkstätte im Sinne des § 1168 a ABGB zu warnen hat, wenn die vom Besteller beigestellten und über dessen Auftrag am Fahrzeug zu montierenden Reifen ungeeignet sind. Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Frage, ob einen Reifenservice-Unternehmer vor Montage mehr als sechs Jahre alter Reifen im Hinblick auf das altersbedingte Risiko einer Gürtelablösung eine Warnpflicht trifft, stellt sich hier im Hinblick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles nicht in dieser Allgemeinheit:Bereits in SZ 45/75 = JBl 1973/207 = ZVR 1973/153 hat der erkennende Senat dargelegt, daß der Betreiber einer Reifenfachwerkstätte im Sinne des Paragraph 1168, a ABGB zu warnen hat, wenn die vom Besteller beigestellten und über dessen Auftrag am Fahrzeug zu montierenden Reifen ungeeignet sind. Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Frage, ob einen Reifenservice-Unternehmer vor Montage mehr als sechs Jahre alter Reifen im Hinblick auf das altersbedingte Risiko einer Gürtelablösung eine Warnpflicht trifft, stellt sich hier im Hinblick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles nicht in dieser Allgemeinheit:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Besteller dem Monteur erklärt, daß er die (fast zehn Jahre alten) Reifen schon seit längerer Zeit zu Hause gelagert hatte; der Monteur nahm die Reifen in Augenschein, kontrollierte jeden einzelnen gründlich und teilte dem Besteller mit, daß sie etwas ungleich abgefahren, aber ansonsten noch recht gut wären und - wie vom Besteller beabsichtigt - noch für die Dauer eines Jahres gefahren werden könnten; die vom Besteller erwähnte längere Lagerung sei ohne Belang. Das Alter der Reifen und ihre weitere Verwendungstauglichkeit trotz längerer Lagerung war somit Gegenstand eines Beratungsgespräches. Im Hinblick darauf sowie auf die Feststellung, es stelle heute eine gängige Empfehlung dar, ältere als sechs Jahre alte Reifen nicht mehr zu verwenden, ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es liege eine Warnpflichtverletzung vor, nicht zu beanstanden. Den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum hat es damit nicht überschritten. Ob auch ohne Rücksicht auf die erwähnten Umstände des Einzelfalles anläßlich des Ummontierens und Wuchtens von (äußerlich unauffälligen) Reifen regelmäßig vor dem Gebrauch von mehr als sechs Jahre alten Reifen zu warnen wäre, kann hier auf sich beruhen.
Der Lösung einer Rechtsfrage von im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblicher Bedeutung bedurfte es somit nicht, weshalb die Revision zurückzuweisen war.Der Lösung einer Rechtsfrage von im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblicher Bedeutung bedurfte es somit nicht, weshalb die Revision zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0020OB02098.96K.0509.000
Dokumentnummer
JJT_19960509_OGH0002_0020OB02098_96K0000_000