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Entscheidung 2 Ob 21/00b×

Entscheidung 2 Ob 21/00b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob21/00b

Entscheidungsdatum

03.02.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Stevan O*****, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 3. Dezember 1999, GZ 3 R 371/99b-9, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 12. Oktober 1999, GZ 2 Ns 15/99z-4, bestätigt wurde den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Das Erstgericht wies den Antrag ab, das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist unzulässig, weil gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO Entscheidungen über die Verfahrenshilfe nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könne.

Anmerkung

E56810 02A00210

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00021.00B.0203.000

Dokumentnummer

JJT_20000203_OGH0002_0020OB00021_00B0000_000