Entscheidung 2 Ob 21/00b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.02.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Stevan O*****, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 3. Dezember 1999, GZ 3 R 371/99b-9, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 12. Oktober 1999, GZ 2 Ns 15/99z-4, bestätigt wurde den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Antragsteller beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Das Erstgericht wies den Antrag ab, das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist unzulässig, weil gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO Entscheidungen über die Verfahrenshilfe nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könne.Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist unzulässig, weil gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO Entscheidungen über die Verfahrenshilfe nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könne.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00021.00B.0203.000
Dokumentnummer
JJT_20000203_OGH0002_0020OB00021_00B0000_000