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Entscheidung 2 Ob 21/01d×

Entscheidung 2 Ob 21/01d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob21/01d

Entscheidungsdatum

02.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter S*****, vertreten durch Dr. Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Georg S*****, 2. S***** GmbH, ***** und 3. W***** Versicherungs-AG, ***** alle vertreten durch Dr. Reinhold Kloiber und Dr. Ivo Burianek, Rechtsanwälte in Mödling, wegen S 255.000,-- sA und Feststellung (Streitwert S 100.000,--) infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20. Oktober 2000, GZ 12 R 89/00x-43, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 20. Dezember 1999, GZ 23 Cg 104/98x-39, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.999,36 (darin enthalten S 1.966,56 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage "der Bedeutung des Grundsatzes der Globalbemessung von Schmerzengeld, wenn es zu keiner gerichtlichen Entscheidung gekommen war", stellt sich hier nicht.

Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage, ob ein Geschädigter berechtigt ist, seinen Schmerzengeldanspruch in "Teileinklagungen" geltend zu machen, sondern allein darum, ob dem Geschädigten durch ein Anerkenntnis des Schädigers im Schadenersatzprozess das Recht genommen wird, im laufenden Verfahren seinen Schmerzengeldanspruch auszudehnen. Nach der unbedenklichen Rechtsmeinung der Vorinstanzen hat der Kläger durch die Entgegennahme des anerkannten und bezahlten Schmerzengeldbetrages auf die Geltendmachung weiterer Schmerzengeldansprüche - im laufenden Verfahren - nicht verzichtet. Steht aber ein derartiger Verzicht nicht fest, dann ist ein Geschädigter wegen des Grundsatzes der Globalbemessung nicht gehindert, im laufenden Verfahren den Anspruch auf Schmerzengeld auszudehnen, soferne dem nicht etwa prozessuale Gründe entgegenstehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO, weil der Kläger auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.

Anmerkung

E63319 02A00211

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00021.01D.1002.000

Dokumentnummer

JJT_20011002_OGH0002_0020OB00021_01D0000_000