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Entscheidung 2 Ob 21/19f×

Entscheidung 2 Ob 21/19f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob21/19f

Entscheidungsdatum

26.02.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter im

Ablehnungsverfahren betreffend ***** sowie ***** (in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Dkfm. E***** K***** D*****) über den Rekurs des erbantrittserklärten Erben Mag. K***** D*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 2. Jänner 2019, GZ 8 Nc 22/18g-7, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Rekurs des Ablehnungswerbers vom 24. 1. 2019 wird gemäß Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 6, AußStrG ohne Verbesserungsversuch zurückgewiesen.

2. Der Ablehnungswerber wird darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihm eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (Paragraph 86 a, Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit Absatz eins, letzter Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 6, AußStrG).

Text

Begründung:

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat mit dem angefochtenen Beschluss einen Ablehnungsantrag des nunmehrigen Rekurswerbers gegen ***** und ***** zurückgewiesen. Es führte aus, der neuerliche Ablehnungsantrag erschöpfe sich in der wiederholenden Pauschalablehnung des ***** und des *****. Darüber hinaus bestehe das – für diese Entscheidung beachtliche – Vorbringen, wonach im Gerichtssprengel Tirol-Vorarlberg ein Befangenheit begründender Korpsgeist herrsche, die Verlassenschaft geschädigt werden solle und ***** „offenbar Druck ausübe“, aus verworrener Kritik an der österreichischen Justiz, deren Sinngehalt über weite Bereiche nicht nachvollziehbar sei. Die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Ablehnungsantrags nach Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO seien gegeben.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Ablehnungswerbers, der zurückzuweisen ist.

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Rekurswerber vorbringt, Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO sei nicht anzuwenden (offenbar weil das dem Ablehnungsverfahren letztlich zugrundeliegende Verfahren ein – außerstreitiges – Verlassenschaftsverfahren ist), ist ihm zu entgegnen, dass nach Paragraph 10, Absatz 6, AußStrG die Bestimmung des Paragraph 86 a, ZPO im Außerstreitverfahren sinngemäß gilt.

Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers – wie dem Obersten Gerichtshof aus zahlreichen Verfahren (2 Ob 13/17a, 2 Ob 14/17y, 2 Ob 83/17w, 2 Ob 106/17b, 2 Ob 126/17v, 2 Ob 212/17s, 2 Ob 9/18i, 4 Ob 94/18d, 2 Ob 150/18z, 2 Ob 155/18k) bekannt ist – in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen („Ablehnungskaskaden“). Die Voraussetzungen für die Zurückweisung auch des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rekurses ohne Verbesserungsversuch gemäß Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 6, AußStrG liegen daher vor vergleiche 3 Ob 8/16x).

Textnummer

E124458

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00021.19F.0226.000

Im RIS seit

04.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Dokumentnummer

JJT_20190226_OGH0002_0020OB00021_19F0000_000