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Entscheidung 2 Ob 21/21h×

Entscheidung 2 Ob 21/21h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob21/21h

Entscheidungsdatum

25.03.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Parzmayr und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Bw. G***** S*****, MBA, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wegen 34.550 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2020, GZ 5 R 141/20x-24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]                  Nach den Feststellungen des Erstgerichts war dem Kläger bewusst, dass der Geschäftsführer der beklagten Kapitalgesellschaft das strittige Fahrzeug privat erwerben wollte. Damit konnte der vom Kläger behauptete Vertrag jedenfalls nur mit dem Geschäftsführer persönlich zustande kommen. Ob aus dem objektiven Erklärungswert – hier aus der Gestaltung des privaten eBay-Kontos des Geschäftsführers – unter Umständen auch ein Erwerb durch die Gesellschaft abgeleitet werden könnte, ist unter diesen Umständen unerheblich (RS0014005).

Textnummer

E131457

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00021.21H.0325.000

Im RIS seit

10.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021

Dokumentnummer

JJT_20210325_OGH0002_0020OB00021_21H0000_000