Entscheidung 2 Ob 21/21h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.03.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Parzmayr und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Bw. G***** S*****, MBA, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wegen 34.550 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2020, GZ 5 R 141/20x-24, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Nach den Feststellungen des Erstgerichts war dem Kläger bewusst, dass der Geschäftsführer der beklagten Kapitalgesellschaft das strittige Fahrzeug privat erwerben wollte. Damit konnte der vom Kläger behauptete Vertrag jedenfalls nur mit dem Geschäftsführer persönlich zustande kommen. Ob aus dem objektiven Erklärungswert – hier aus der Gestaltung des privaten eBay-Kontos des Geschäftsführers – unter Umständen auch ein Erwerb durch die Gesellschaft abgeleitet werden könnte, ist unter diesen Umständen unerheblich (RS0014005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00021.21H.0325.000
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021
Dokumentnummer
JJT_20210325_OGH0002_0020OB00021_21H0000_000